Artikel 4 Vereinfachte Wiegeaufzeichnungen — Durchführungsverordnung (EU) 2026/1932 der Kommission vom 10. August 2026 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates hinsichtlich des Wiegens von Fischereierzeugnissen, ihrer Kontrolle und Inspektion sowie der Annahme von Stichprobenplänen, Kontrollplänen und gemeinsamen Kontrollprogrammen
Gliederung
TITEL II DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN FÜR DAS WIEGEN
KAPITEL I Wiegeanforderungen und entsprechende Maßnahmen
Artikel 4 Vereinfachte Wiegeaufzeichnungen
Rückverweise
Der Kapitän eines Fangschiffs, das Fischereierzeugnisse anlandet, kann in seiner Funktion als für das Wiegen zugelassener Marktteilnehmer eine vereinfachte Wiegeaufzeichnung ausfüllen, in der die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, c, d, e und f erforderlichen Angaben durch die einmalige Kennnummer der Anlandeerklärung gemäß Anhang XV Nummer 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2196 ersetzt werden.
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