Artikel 12 Ergebnis der Bewertung — Durchführungsverordnung (EU) 2026/1932 der Kommission vom 10. August 2026 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates hinsichtlich des Wiegens von Fischereierzeugnissen, ihrer Kontrolle und Inspektion sowie der Annahme von Stichprobenplänen, Kontrollplänen und gemeinsamen Kontrollprogrammen
Rückverweise
(1) Gemäß Artikel 10 Absatz 1 eingereichte Anträge werden genehmigt, wenn die Kommission der Auffassung ist, dass die Anforderungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 erfüllt sind. Die Kommission unterrichtet den antragstellenden Mitgliedstaat bzw. die antragstellenden Mitgliedstaaten unverzüglich und erteilt die Genehmigung gemäß Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, die für einen Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Jahren gilt.
(2) Gemäß Artikel 10 Absatz 1 gestellte Anträge werden nach vorheriger Konsultation des antragstellenden Mitgliedstaats bzw. der antragstellenden Mitgliedstaaten abgelehnt, wenn
a) die Anforderungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 nicht erfüllt sind;
b) der antragstellende Mitgliedstaat bzw. die antragstellenden Mitgliedstaaten den Antrag nicht gemäß den Anforderungen nach Artikel 10 erstellt/erstellen oder
c) der Kommission Nachweise für systematische Verstöße gegen die Vorschriften über das Wiegen und die Fangaufzeichnungen vorliegen, etwa im Anschluss an Untersuchungen, Überprüfungen, autonome Inspektionen oder Audits, die von der Kommission gemäß den Artikeln 96, 98, 99 und 100 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 durchgeführt werden.
(3) Wird ein Antrag abgelehnt, so kann gemäß den in diesem Kapitel festgelegten Anforderungen ein neuer Antrag gestellt werden.
(4) Abweichend von Absatz 1 kann die Kommission nach Konsultation des antragstellenden Mitgliedstaats bzw. der antragstellenden Mitgliedstaaten ihre Genehmigung aussetzen oder widerrufen, wenn es Hinweise auf einen systematischen Verstoß gegen die in Artikel 11 Absatz 1 genannten Anforderungen gibt, etwa im Anschluss an Untersuchungen, Überprüfungen, autonome Inspektionen oder Audits, die von der Kommission gemäß den Artikeln 96, 98, 99 und 100 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 durchgeführt werden.
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