Artikel 10 Einreichung von Anträgen durch die Mitgliedstaaten — Durchführungsverordnung (EU) 2026/1932 der Kommission vom 10. August 2026 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates hinsichtlich des Wiegens von Fischereierzeugnissen, ihrer Kontrolle und Inspektion sowie der Annahme von Stichprobenplänen, Kontrollplänen und gemeinsamen Kontrollprogrammen
Gliederung
TITEL II DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN FÜR DAS WIEGEN
KAPITEL III Genehmigung des Wiegens bei der Anlandung, an Bord oder nach der Beförderung gemäß den Stichprobenplänen, Kontrollplänen oder gemeinsamen Kontrollprogrammen
Artikel 10 Einreichung von Anträgen durch die Mitgliedstaaten
Rückverweise
(1) Ein oder mehrere Mitgliedstaat(en) (im Folgenden „antragstellender Mitgliedstaat bzw. antragstellende Mitgliedstaaten“) kann bzw. können bei der Kommission nach dem in diesem Kapitel festgelegten Verfahren beantragen, dass Fischereierzeugnisse bei der Anlandung, an Bord oder nach der Beförderung gemäß den nach Artikel 9 angenommenen Stichprobenplänen, Kontrollplänen oder gemeinsamen Kontrollprogrammen gewogen werden dürfen.
(2) Der in Absatz 1 genannte Antrag muss folgende Angaben enthalten:
a) die Kontaktdaten jeder für den Antrag zuständigen Behörde des Mitgliedstaats;
b) die spezifische(n) Ausnahmeregelung(en) gemäß Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zusammen mit dem entsprechenden Stichprobenplan, Kontrollplan und gemeinsamen Kontrollprogramm, der bzw. das gemäß dem jeweiligen Anhang der vorliegenden Verordnung erstellt wurde;
c) die Zusage des antragstellenden Mitgliedstaats bzw. der antragstellenden Mitgliedstaaten, den entsprechenden Stichprobenplan, Kontrollplan oder das entsprechende gemeinsame Kontrollprogramm einzuhalten;
d) die Einzelheiten zu etwaigen alternativen Anforderungen gemäß Anhang II Abschnitt D, Anhang III Abschnitt E, Anhang IV Abschnitt D, Anhang V Abschnitt F und Anhang VI Abschnitt F;
e) gegebenenfalls die berechtigten Gründe, aus denen Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 2 erforderlich sind, und
f) alle sonstigen Informationen, die der antragstellende Mitgliedstaat für relevant hält.
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