ANHANG VI Gemeinsames Kontrollprogramm für das Wiegen frischer Fischereierzeugnisse nach der Beförderung vom Anlandemitgliedstaat an einen Bestimmungsort im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats — Durchführungsverordnung (EU) 2026/1932 der Kommission vom 10. August 2026 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates hinsichtlich des Wiegens von Fischereierzeugnissen, ihrer Kontrolle und Inspektion sowie der Annahme von Stichprobenplänen, Kontrollplänen und gemeinsamen Kontrollprogrammen
In diesem gemeinsamen Kontrollprogramm sind die Mindestanforderungen für das Wiegen frischer Fischereierzeugnisse nach der Beförderung vom Anlandemitgliedstaat an einen Bestimmungsort im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats im Einklang mit einer gemäß Artikel 60 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genehmigten Ausnahmeregelung festgelegt.
1. Dieser Anhang gilt nur für Fischereierzeugnisse,
a) die von Fischereifahrzeugen unter der Flagge eines Mitgliedstaats angelandet werden, der an dem gemeinsamen Kontrollprogramm teilnimmt und der die betreffenden Fischereifahrzeuge ausdrücklich ermächtigt hat, Fänge gemäß diesem gemeinsamen Kontrollprogramm zu wiegen;
b) die in Häfen angelandet werden, die der Anlandemitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung eines gemeinsamen Kontrollprogramms bezeichnet hat, und
c) die nach der Beförderung in zugelassenen und registrierten Wiegeeinrichtungen gemäß den Mindestanforderungen in Abschnitt F dieses Anhangs gewogen werden.
2. Die Beförderung der Fischereierzeugnisse vom Anlandeort/von den Anlandeorten zum Wiegeort wird von den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten überwacht. Diese Mitgliedstaaten legen Vorschriften für die Registrierung von Spediteuren, die Fischereierzeugnisse befördern dürfen, die unter die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 60 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 fallen, sowie für die eindeutige Identifizierung der betreffenden Beförderungseinheiten fest und setzen diese um.
3. Die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 60 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 unterliegt den Bedingungen dieses Anhangs und den Bestimmungen der Artikel 3 bis 8 der vorliegenden Verordnung.
4. Alle Fischereierzeugnisse, die nach der Anlandung zum Wiegen in einen anderen Mitgliedstaat befördert werden, müssen bei der Ankunft am Ort des Wiegens getrennt nach Arten und Aufmachung vollständig gewogen werden. Für unsortierte Fischereierzeugnisse, die nach der Beförderung gewogen werden, können jedoch zur Bestimmung der Fangzusammensetzung Probenahmevorschriften angewandt werden, die den in Anhang II Abschnitt B Ziffer i genannten Vorschriften gleichwertig sind; um die Mengen jeder Art zu ermitteln, wird ausgehend von den Ergebnissen des Gesamtgewichts extrapoliert.
Rückverweise
5. Alle Fischereierzeugnisse, die im Rahmen eines gemeinsamen Kontrollprogramms gewogen werden, werden von einem einzigen Verladeort zu einem einzigen Bestimmungsort befördert.
6. Alle Fischereierzeugnisse werden über einen bestimmten Zugangspunkt in die übernehmende Wiegeeinrichtung verbracht.
7. Alle Beförderungseinheiten werden vom Spediteur mit nicht duplizierbaren Plomben versiegelt. Die Plomben werden bei nicht inspizierten Anlandungen vom Spediteur oder bei inspizierten Anlandungen erforderlichenfalls von einem Behördenvertreter angebracht. Um die Unversehrtheit der beförderten Fischereierzeugnisse zu gewährleisten, sind bei allen Beförderungen Plomben zu verwenden. Die Plomben, die eine eindeutige Nummer tragen, werden von der zuständigen Behörde eines der Mitgliedstaaten oder im Namen der zuständigen Behörden nach Verfahren ausgegeben, die zwischen den am gemeinsamen Kontrollprogramm beteiligten Mitgliedstaaten vereinbart wurden.
8. Alle Fischereierzeugnisse, die gemäß diesem Anhang zu einer zugelassenen Wiegeeinrichtung befördert werden, müssen
a) während der Beförderung vom Anlandeort zur Wiegeeinrichtung von bereits gewogenen Fängen und von Fängen anderer Schiffe unterscheidbar sein. Die Beförderung von Fängen mehrerer Schiffe in einer einzigen Beförderungseinheit ist nur zulässig, wenn eine klare Trennung der einzelnen Fänge gewährleistet ist, und
b) in der Wiegeeinrichtung in einem Zustand ankommen, der eine Identifizierung der Arten ermöglicht. Können in Teilen unsortierter Fänge, die für industrielle Zwecke verwendet werden, die Arten nicht ermittelt werden, so wird angenommen, dass diese Teile dieselbe Zusammensetzung aufweisen wie der identifizierbare Teil der Fänge.
9. Zusätzlich zu den gemäß Artikel 68 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erforderlichen Daten und unbeschadet des Artikels 68 Absatz 6 derselben Verordnung muss das Transportdokument mindestens folgende Angaben enthalten:
a) Nummer der Transportplombe;
b) Datum und Uhrzeit der voraussichtlichen Ankunft am Bestimmungsort gemäß Artikel 68 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und
c) die Angabe, dass Fischereierzeugnisse nach der Beförderung gemäß Artikel 60 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gewogen werden müssen.
10. Die Wiegeaufzeichnung dient als Bestätigung, dass ein Wiegen stattgefunden hat. Die zuständige Behörde im Wiegemitgliedstaat übermittelt die Wiegeaufzeichnung an den Anlandemitgliedstaat und, falls abweichend, an den Flaggenmitgliedstaat.
11. Die Mitgliedstaaten, die an dem gemeinsamen Kontrollprogramm teilnehmen, müssen über Vorschriften für den Abgleich aller gemäß diesem Anhang eingereichten und ausgetauschten Anmeldungen, Transportdokumente, Anlandeerklärungen, Wiegeaufzeichnungen, Verkaufsbelege und Übernahmeerklärungen verfügen und diese umsetzen, um Fehler, Unstimmigkeiten und fehlende Informationen in den Daten aufzudecken.
12. Die Mitgliedstaaten überwachen die Einhaltung der in diesem Anhang festgelegten Bedingungen in allen Phasen, einschließlich des Wiegens, der Registrierung und der Beförderung von Fischereierzeugnissen, wirksam und stellen sicher, dass gegen natürliche Personen, die gegen diese Vorschriften verstoßen, und juristische Personen, die für solche Verstöße haftbar gemacht werden, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen und andere Durchsetzungsmaßnahmen gemäß Titel VIII der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 verhängt werden.
13. Die Mitgliedstaaten legen Verfahren für die Zusammenarbeit fest, in deren Rahmen sie jedes Jahr die Durchführung der gemeinsamen Kontrollprogramme überprüfen, um eine einheitliche Durchführung sowie das genaue Wiegen und Registrieren von Fischereierzeugnissen zu gewährleisten.
14. Die Spediteure müssen über Systeme verfügen, mit denen sichergestellt wird, dass die Beförderungseinheiten vom Anlandeort bis zum Bestimmungsort der Fischereierzeugnisse lokalisiert werden können, und Behördenvertretern auf Anfrage Einzelheiten zu den Standorten der Beförderungseinheiten mitteilen.
15. Bei der Durchführung der in Nummer 4 genannten Tätigkeiten muss mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein:
a) Sie werden in Anwesenheit von Behördenvertretern durchgeführt;
b) sie werden in Wiegeeinrichtungen durchgeführt, die vollständig oder teilweise im öffentlichen Eigentum stehen oder von der öffentlichen Hand betrieben werden und speziellen Kontroll-, Inspektions- und Transparenzmechanismen unterliegen, um direkte oder indirekte Interessenkonflikte zu vermeiden, die die unparteiische Wahrnehmung ihrer Aufgaben beeinträchtigen könnten;
c) sie werden durch unabhängige Dritte durchgeführt, die die Mindestanforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1474 erfüllen, vorbehaltlich spezieller Kontroll-, Inspektions- und Transparenzmechanismen;
d) es werden alternative Kontrollmaßnahmen gemäß Nummer 23 eingesetzt, die auf einem Risikomanagement beruhen und die Einhaltung von Abschnitt B sicherstellen, wie z. B. die Verwendung elektronischer Fernüberwachungssysteme (REM) mit Videoüberwachung (CCTV) oder gleichwertige Technologie. Solche Maßnahmen müssen der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d vorgelegt werden.
16. Werden REM-Systeme mit CCTV gemäß Nummer 15 Buchstabe d verwendet, so müssen die zuständigen Behörden des Wiegemitgliedstaats
a) ihre Installation überprüfen, um die Wirksamkeit solcher Systeme für die Überwachung des Wiegens, der Probenahmen und der Fangaufzeichnungen sicherzustellen;
b) auf Anfrage Zugriff auf die Aufzeichnungen haben und
c) im Rahmen der Kontroll- und Inspektionsmaßnahmen gemäß Artikel 8 eine Mindestanzahl von CCTV-Aufzeichnungen überprüfen.
17. Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften und Verfahren fest, um den elektronischen Austausch von Informationen zu gewährleisten, die für die wirksame Umsetzung dieses Anhangs erforderlich sind, z. B.
a) die Liste der Schiffe, die das gemeinsame Kontrollprogramm nutzen;
b) die Häfen, die der Anlandemitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung des gemeinsamen Kontrollprogramms bezeichnet hat;
c) die Menge der Fischereierzeugnisse, aufgeschlüsselt nach Arten, Aufmachung und einschlägigem geografischen Gebiet, die vom Anlandehafen zum endgültigen Bestimmungsort befördert und gewogen werden;
d) die zugelassenen und registrierten Wiegeeinrichtungen, in denen die beförderten Fischereierzeugnisse gewogen werden;
e) Informationen zu mutmaßlichen Verstößen, die in zugelassenen und registrierten Wiegeeinrichtungen festgestellt werden;
f) Informationen zu allen mutmaßlichen Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Anhangs, die von natürlichen oder juristischen Personen begangen werden, einschließlich Kapitänen, zum Wiegen zugelassenen Marktteilnehmern und Spediteuren, und
g) Informationen zu mutmaßlichen Verstößen bei der Beförderung von Fischereierzeugnissen im Rahmen des gemeinsamen Kontrollprogramms.
18. Die Wiegeeinrichtungen müssen
a) von den zuständigen Behörden der Wiegemitgliedstaaten gemäß den nationalen Rechtsvorschriften registriert und zugelassen sein und
b) es erlauben, die Fänge einzelner Schiffe zu unterscheiden, sodass alle Fischereierzeugnisse vor dem Wiegen eindeutig identifiziert werden können.
19. Wiegeeinrichtungen, bei denen auf der Grundlage des Risikomanagements unter Berücksichtigung mindestens der in Artikel 8 Absatz 3 aufgeführten Risikofaktoren festgestellt wird, dass ein Risiko der Nichteinhaltung der Vorschriften dieses Anhangs besteht, werden von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer Zulassung oder, wenn die Feststellung des Risikos zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, innerhalb von zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt dieser Feststellung einer physischen Inspektion unterzogen. Diese Inspektion umfasst mindestens die Überprüfung
a) der Anzahl und Modelle der in der Wiegeeinrichtung verwendeten Wiegesysteme und deren Einbauort;
b) der maximalen täglichen Wiegekapazität bei Förderband- und Chargenwiegesystemen;
c) von Zeichnungen zur Verdeutlichung des Umgangs mit dem Fang und der Arbeitsprozesse in Bezug auf die Fischereierzeugnisse vom Eintreffen in der Einrichtung bis zur endgültigen Lagerung des Erzeugnisses, einschließlich der Standorte der Wiegesysteme, Probenahme- und Sortierbereiche, des Lagerbereichs und gegebenenfalls der REM-Systeme mit Videoüberwachungsanlagen;
d) bei Verwendung kontinuierlicher Wiegesysteme einer Kopie der technischen Verkabelungsschemata und möglicher Verbindungen;
e) des Orts, an dem der Betreiber oder sein Vertreter während der Wiegevorgänge kontaktiert werden kann, der Sicherstellung des Zugangs zu Wiegeeinrichtungen, Wiegesystemen, Wiegeinformationen, Aufzeichnungen und gegebenenfalls REM-Systemen mit CCTV.
20. Die zum Wiegen zugelassenen Marktteilnehmer teilen der zuständigen Behörde jede Änderung an den zugelassenen Wiegesystemen und Wiegeeinrichtungen vor deren Einsatz mit. Die Wiegesysteme und Wiegeeinrichtungen dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung der zuständigen Behörden betrieben werden.
21. Sofern der Mitgliedstaat keinen kürzeren Zeitraum festlegt, gilt die von der zuständigen Behörde erteilte Zulassung für einen begrenzten Zeitraum von höchstens fünf aufeinanderfolgenden Jahren.
22. Die zuständige Behörde gemäß Nummer 21 hat das Recht, die Zulassung der Wiegeeinrichtung zu widerrufen, wenn die oben genannten Bedingungen nicht erfüllt sind oder wenn es Hinweise darauf gibt, dass das Wiegen und Registrieren der Fänge nicht in zufriedenstellender Weise durchgeführt wird.
23. Die Mitgliedstaaten können alternative Anforderungen zu den unter den Nummern 15, 18 und 19 dieses Anhangs festgelegten Anforderungen beantragen, sofern diese alternativen Anforderungen die folgenden Bedingungen erfüllen:
a) Sie betreffen besondere Situationen im Zusammenhang mit
b) sie gewährleisten dasselbe oder ein höheres Maß an Genauigkeit im Hinblick auf die Ergebnisse des Wiegens und der Fangaufzeichnungen.
Keine Ergebnisse gefunden