Artikel 3 Wiegeaufzeichnungen — Durchführungsverordnung (EU) 2026/1932 der Kommission vom 10. August 2026 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates hinsichtlich des Wiegens von Fischereierzeugnissen, ihrer Kontrolle und Inspektion sowie der Annahme von Stichprobenplänen, Kontrollplänen und gemeinsamen Kontrollprogrammen
Gliederung
TITEL II DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN FÜR DAS WIEGEN
KAPITEL I Wiegeanforderungen und entsprechende Maßnahmen
Artikel 3 Wiegeaufzeichnungen
(1) Die Wiegeaufzeichnungen gemäß Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
a) den Namen oder eine Kennnummer des für das Wiegen zugelassenen Marktteilnehmers;
b) das für das Wiegen von Fischereierzeugnissen verwendete System, einschließlich gegebenenfalls des Modells und der Serien- oder Identifikationsnummer;
c) den Namen des Fischereifahrzeugs, von dem die gewogene Menge stammt, sofern verfügbar;
d) die Nummer im Fischereiflottenregister der Union (CFR) oder, falls nicht zutreffend, die Nummer der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) oder eine andere eindeutige Schiffskennung des Fischereifahrzeugs, von dem die gewogene Menge von Fischereierzeugnissen stammt;
e) die einmalige Kennnummer der Fangreise des Fangschiffs, von dem die gewogene Menge von Fischereierzeugnissen stammt, und für Fischereifahrzeuge, die keine Fangschiffe sind, die zu den Fängen gehörende(n) einmalige(n) Kennnummer(n) der Fangreise;
f) das Datum und die Uhrzeit des Endes des Wiegens oder, falls das Wiegen länger als 24 Stunden dauert, das Datum und die Uhrzeit des Beginns und des Endes des Wiegens;
g) den Ort (z. B. Hafen, Anlandestelle oder Anlage), an dem die Fischereierzeugnisse gewogen werden, so präzise wie möglich;
h) den Alpha-3-Code der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) für jede gewogene Art;
Rückverweise
j) gegebenenfalls die gemäß Artikel 6 für Wasser und Eis abgezogene Menge;
k) gegebenenfalls das Leergewicht der Kisten, Behälter, Paletten oder Beförderungseinheiten, die zum Wiegen der Fischereierzeugnisse verwendet werden.
(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 aufgeführten Mindestangaben müssen die in Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannten Wiegeaufzeichnungen für Wiegevorgänge, die gemäß den Anhängen II bis VI durchgeführt werden, gegebenenfalls auch folgende Angaben enthalten:
a) die fortlaufende Nummerierung aller gewogenen Proben und den ungefähren Zeitpunkt ihrer Entnahme gemäß Anhang II Abschnitt B Ziffern i und iii sowie Anhang III Abschnitte B und C;
b) die Gesamtmengen unsortierter Fischereierzeugnisse, die gemäß Anhang II Abschnitt B Ziffer ii gewogen wurden;
c) das Gewicht jeder gemäß Anhang II Abschnitt B Ziffern i und iii sowie Anhang III Abschnitte B und C gewogenen Probe und, soweit verfügbar, die Menge jeder Art je Aufmachung in jeder Probe sowie das Gesamtnettogewicht der Probe in Kilogramm und Gramm;
d) das durchschnittliche Nettoerzeugnisgewicht aller genormten Kisten und genormten Paletten, die für die Zwecke der Anhänge II, III und IV verwendet werden, für jede Art und Aufmachung;
e) das durchschnittliche Nettoerzeugnisgewicht aller genormten Behälter, die für die Zwecke des Anhangs II verwendet werden;
f) die Gesamtzahl der angelandeten Kisten und Behälter, unabhängig davon, ob sie genormt sind oder nicht, und genormten Paletten, für jede Art und Aufmachung sowie jedes einschlägige geografische Gebiet, die für die Zwecke der Anhänge II, III und IV verwendet werden;
g) die Registrierungsnummer oder eine andere eindeutige Kennung einer zugelassenen und registrierten Wiegeeinrichtung, die für die Zwecke der Anhänge V und VI genutzt wird;
h) die von den für die Zwecke der Anhänge V und VI verwendeten Förderbandwiegesystemen oder Chargenwiegesystemen aufgezeichneten Anfangs- und Endwerte und
i) die Angabe, dass die Fischereierzeugnisse nach der Beförderung gemäß den Anhängen V und VI gewogen wurden.
(3) Bis zum 10. Januar 2028 gilt Absatz 1 Buchstabe e nicht für Fangschiffe, die nicht mit einem elektronischen Fischereilogbuch ausgestattet sind.
(4) Bis zum 10. Januar 2030 stellen die für das Wiegen zugelassenen Marktteilnehmer sicher, dass die für die Zwecke der Anhänge II bis VI erstellten Wiegeaufzeichnungen den zuständigen Behörden des Wiegemitgliedstaats in festgelegten Abständen oder auf Anfrage elektronisch zur Verfügung gestellt werden.
Keine Ergebnisse gefunden