BundesrechtInternationale VerträgeFinanz- und Ausgleichsvertrag (BRD)

Finanz- und Ausgleichsvertrag (BRD)

In Kraft seit 11. Oktober 1962
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TEIL I.

Regelung für Vertriebene und Umsiedler.

Artikel 1.

Art. 1

Im Rahmen dieses Vertrages wird sich die Bundesrepublik Deutschland an den finanziellen Aufwendungen zugunsten von Personen deutscher Volkszugehörigkeit beteiligen, die aus der in Artikel 2 Abs. 1 näher bezeichneten gesetzlichen Regelung der Republik Österreich für Vertriebene und Umsiedler hinsichtlich ihrer im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges oder dessen Folgen eingetretenen Vermögensverluste entstehen.

Artikel 2.

Art. 2

(1) Den in der Anlage 1 näher bezeichneten Gruppen von Personen werden nach Maßgabe einer Erweiterung des österreichischen Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetzes (KVSG.) in seiner jeweils geltenden Fassung ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit Entschädigungen und sonstige Leistungen gewährt, die nach Voraussetzungen, Höhe und Umfang den Entschädigungen und Leistungen (Hausratentschädigung, Entschädigung für zur Berufsausübung erforderliche Gegenstände sowie Leistungen im Rahmen der Härteregelung) an die im genannten Gesetz bereits berücksichtigten Gruppen von Personen entsprechen.

(2) Die Republik Österreich wird die besonderen Verhältnisse der Vertriebenen und Umsiedler hinsichtlich der Beweislage bei der Erweiterung und Handhabung der gesetzlichen Vorschriften so berücksichtigen, daß eine Schlechterstellung dieses Personenkreises gegenüber den anderen durch das genannte Gesetz begünstigten Personen vermieden wird.

Artikel 3.

Art. 3

(1) Der Anteil der Bundesrepublik Deutschland an den nach diesem Vertrag an die Gruppen von Personen des Artikels 2 zu gewährenden Leistungen beträgt 125 Millionen Deutsche Mark. Dieser Betrag wird in vier gleichen Jahresraten entrichtet; die erste Rate ist sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Vertrages fällig.

(2) Die Republik Österreich wird das vorgesehene Gesetz innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren seit seinem Inkrafttreten durchführen.

Artikel 4.

Art. 4

(1) Die Republik Österreich wird ihre Maßnahmen zur Räumung von Wohnlagern in Österreich so erweitern, daß alle Personen deutscher Staatsangehörigkeit, die sich in österreichischen Wohnlagern befinden, durch Bau von Wohnungen, Eigenheimen und Schaffung von Heimplätzen angemessen untergebracht werden.

(2) Zum Wohnungsbau für die Unterbringung von deutschen Staatsangehörigen gewährt die Bundesrepublik Deutschland der Republik Österreich zwei Drittel des Gesamterfordernisses an Mitteln der Republik Österreich, insgesamt höchstens 13 Millionen Deutsche Mark als zinsfreies Darlehen.

(3) Das Nähere über die Darlehensbedingungen und die Durchführung der Lagerräumung hinsichtlich Personen deutscher Staatsangehörigkeit bestimmt sich nach der Anlage 2.

Artikel 5.

Art. 5

Sollte die Republik Österreich zu einem späteren Zeitpunkt Leistungen für im Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz nicht berücksichtigte Vermögensverluste der unter Artikel 2 fallenden Gruppen von Personen vorsehen, erklärt sich die Bundesrepublik Deutschland bereit, in Verhandlungen über eine angemessene Beteiligung an solchen Leistungen einzutreten.

Artikel 6.

Art. 6

(1) Die auf Grund der Bestimmungen des Teiles I dieses Vertrages den Vertriebenen und Umsiedlern gezahlten Beträge werden diesen in vollem Umfange zugute kommen. Die Republik Österreich wird dafür Sorge tragen, daß die an diesen Personenkreis gezahlten Beträge bei Gewährung öffentlicher Fürsorge sowie bei Gewährung von Leistungen aus der Sozialversicherung außer Ansatz bleiben.

(2) Die Bundesrepublik Deutschland kann zugunsten ihrer Staatsangehörigen in Österreich, wenn sich diese wegen ihrer Liquidationsschäden in schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen befinden und nicht unter den deutschen Lastenausgleich fallen, aus Mitteln eines von ihr zu schaffenden Sonderfonds Beihilfen, insbesondere solche zum Lebensunterhalt, gewähren; Abs. 1 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(3) In den Fällen des Abs. 1 bleibt die Anwendung der Vorschriften zur Übertragung, Verpfändung und Pfändung in § 2 Abs. 3 KVSG. unberührt.

Artikel 7.

Art. 7

(1) Die mit der Durchführung des österreichischen Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetzes und der deutschen Lastenausgleichsgesetze betrauten Behörden werden einander in dem notwendigen Umfang Amtshilfe leisten. Soweit im Zuge der Durchführung dieses Vertrages deutsche Interessen berührt sind, wird den zuständigen deutschen Behörden, unbeschadet der beiderseitigen Vorschriften über die Wahrung des Amtsgeheimnisses, Einsicht in das in Betracht kommende Aktenmaterial gewährt werden.

(2) Erhalten österreichische oder deutsche Bedienstete bei der Durchführung dieses Vertrages Einsicht in Vorgänge, die nach österreichischem oder deutschem Recht dem Amtsgeheimnis unterliegen, haben sie die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit.

(3) Über Eingaben von Geschädigten, die bei deutschen Behörden eingehen, werden die österreichischen und die deutschen Zentralstellen in sachdienlichem Umfang miteinander Fühlung nehmen und diese Fälle erforderlichenfalls gemeinsam erörtern. Das gleiche gilt für Fälle, in denen sich Überschneidungen aus der beiderseitigen Gesetzgebung ergeben.

Artikel 8.

Art. 8

(1) Die Bundesrepublik Deutschland wird durch Änderung der deutschen Lastenausgleichsgesetze sicherstellen, daß auch an österreichische Staatsangehörige, die Vertriebene oder Umsiedler sind und die Stichtagsvoraussetzung des § 230 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes (31. Dezember 1952) oder die spätestens am 31. Dezember 1959 die Stichtagsvoraussetzung des § 230 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes erfüllen, die Leistungen des deutschen Lastenausgleichs gewährt werden.

(2) Die Republik Österreich wird sicherstellen, daß deutsche natürliche und juristische Personen für Kriegsschäden und Besatzungsschäden in Österreich die im Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz und im Besatzungsschädengesetz vorgesehenen Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen vom 15. Juni 1957 (Vermögensvertrag) erhalten. Dabei werden nicht berücksichtigt solche Personen, die in Österreich erlittene Vertreibungsschäden in der Bundesrepublik Deutschland nach den Lastenausgleichsgesetzen geltend machen können; wegen der Übernahme dieser Leistungen durch die Bundesrepublik Deutschland für Vergangenheit und Zukunft werden die nach Artikel 3 an die Republik Österreich zu leistenden Raten jeweils um drei Millionen Deutsche Mark gekürzt.

TEIL II.

Regelung für Verfolgte.

Artikel 9.

Art. 9

(1) Die Bundesrepublik Deutschland wird sich im Rahmen dieses Vertrages an den finanziellen Aufwendungen der Republik Österreich beteiligen, die sich aus der österreichischen 12. Opferfürsorgegesetznovelle (BGBl. Nr. 101/1961), aus dem österreichischen Bundesgesetz vom 22. März 1961 (BGBl. Nr. 100/1961), womit Bundesmittel zur Bildung eines Fonds zur Abgeltung von Vermögensverlusten politisch Verfolgter zur Verfügung gestellt werden, sowie aus der Aufstockung des mit dem österreichischen Bundesgesetz vom 18. Jänner 1956 (BGBl. Nr. 25/1956) betreffend die Bereitstellung von Bundesmitteln für den zu errichtenden Hilfsfonds zur Hilfeleistung an politisch Verfolgte, die ihren Wohnsitz und ständigen Aufenthalt im Ausland haben (Hilfsfondsgesetz), errichteten Hilfsfonds ergeben.

(2) Die Beteiligung erfolgt in bezug auf Schädigungen durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen, die in der Zeit vom 13. März 1938 bis zum 8. Mai 1945 vorgenommen worden sind.

Artikel 10.

Art. 10

(1) Im Hinblick auf die in Artikel 9 Abs. 1 vorgesehene deutsche Beitragsleistung wird bei Anwendung des Opferfürsorgegesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit der österreichischen Staatsangehörigkeit gleichgestellt. Soweit es sich jedoch hiebei um den Besitz der Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Antragstellung handelt, gilt Satz 1 nur für solche Berechtigte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages ihren Wohnsitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, im Land Berlin oder in Staaten haben, mit denen die Bundesrepublik Deutschland diplomatische Beziehungen unterhält.

(2) Die Republik Österreich wird sicherstellen, daß im Rahmen des nach dem Bundesgesetz vom 18. Jänner 1956 errichteten Hilfsfonds aus Österreich ausgewanderte Personen, die am 13. März 1938 die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen, so behandelt werden, als wenn sie zu diesem Zeitpunkt österreichische Staatsangehörige gewesen wären.

(3) Soweit nach den Abs. 1 oder 2 der Nachweis zu erbringen ist, daß die deutsche Staatsangehörigkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt vorlag oder vorliegt, wird der Nachweis hiefür durch Vorlage einer von einer deutschen Behörde ausgestellten oder auszustellenden öffentlichen Urkunde erbracht.

Artikel 11.

Art. 11

Die Republik Österreich wird bei dem Ausbau des Opferfürsorgegesetzes Vorsorge treffen, daß bei Vorliegen besonderer Umstände die Bundesregierung auf Antrag der Opferfürsorgekommission die Nachsicht vom Vorliegen von Voraussetzungen, an die die Gewährung von Leistungen geknüpft ist, erteilen kann. Ebenso wird die Republik Österreich wie bisher Vorsorge treffen, daß zur Milderung besonderer Härten auch Leistungen gewährt werden können, die über den Rahmen des Opferfürsorgegesetzes hinausgehen.

Artikel 12.

Art. 12

(1) Die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sich an den in Artikel 9 genannten Aufwendungen der Republik Österreich mit einem Betrage von 95 Millionen Deutsche Mark. Dieser Betrag wird in vier gleichen Jahresraten entrichtet; die erste Rate ist sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Vertrages fällig.

(2) Die Republik Österreich wird die in Artikel 9 Abs. 1 genannten Gesetze und Regelungen innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages durchführen.

Artikel 13.

Art. 13

Die Bundesrepublik Deutschland zahlt außerdem einen Monat nach Inkrafttreten dieses Vertrages an die Republik Österreich 6 Millionen Deutsche Mark zum Ausgleich der von den Sammelstellen A und B nach dem deutschen Bundesrückerstattungsgesetz (BRüG) vom 19. Juli 1957 erhobenen Ansprüche.

Artikel 14.

Art. 14

Ansprüche auf Grund der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Wiedergutmachungsgesetze bleiben mit Ausnahme der in Artikel 13 erwähnten Ansprüche unberührt.

Artikel 15.

Art. 15

Die Republik Österreich und die Bundesrepublik Deutschland stimmen dahin überein, daß Ansprüche, die unter das Bundesrückerstattungsgesetz fallen, nicht durch Artikel 23 Abs. 3 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich vom 15. Mai 1955 (Staatsvertrag) ausgeschlossen werden. Die Bundesrepublik Deutschland wird sicherstellen, daß Anträge, die unter Berufung auf Artikel 23 Abs. 3 Staatsvertrag rechtskräftig abgewiesen wurden, nach der vorstehenden Bestimmung neu behandelt werden.

Artikel 16.

Art. 16

Die Behörden, die mit der Durchführung der in Artikel 9 Abs. 1 genannten Gesetze und sonstigen Regelungen sowie mit der Durchführung der deutschen Wiedergutmachungsgesetzgebung betraut sind, werden einander in dem notwendigen Umfange Amtshilfe leisten. Im übrigen gilt Artikel 7 entsprechend.

TEIL III.

Fragen aus dem sozialen Bereich.

Artikel 17.

Art. 17

Die Bundesrepublik Deutschland zahlt zur Bereinigung aller Fragen aus dem sozialen Bereich an die Republik Österreich den Betrag von 95 Millionen Deutsche Mark. Die Hälfte dieses Betrages ist sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Vertrages fällig. Die andere Hälfte wird in drei gleichen Jahresraten entrichtet; die erste Rate ist achtzehn Monate nach Inkrafttreten dieses Vertrages fällig. Die Zahlung erfolgt insbesondere für

a) die von der Republik Österreich gegen die Bundesrepublik Deutschland auf Grund des Teiles III des Zweiten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Sozialversicherung vom 11. Juli 1953 (im folgenden als Teil III des Zweiten Abkommens bezeichnet) geltend gemachte Forderung,

b) die Regelung der Frage der Erstattung von Vorschüssen auf Renten aus der Pensionsversicherung der Südtiroler und Kanaltaler Umsiedler,

c) die Regelung der Frage des Ausgleichs der Aufwendungen, die beide Staaten auf Grund der Verwaltungsvereinbarung aus dem Jahre 1952 über die Heilbehandlung der in ihrem Gebiet wohnenden Kriegsbeschädigten des anderen Staates erbracht haben.

Artikel 18.

Art. 18

Mit Inkrafttreten dieses Vertrages treten Teil III des Zweiten Abkommens sowie die Bestimmungen in den Z 3 bis 6 des Schlußprotokolls zu diesem Abkommen rückwirkend vom 1. Jänner 1961 an außer Kraft.

TEIL IV.

Steuer- und Abgabenfragen.

Artikel 19.

Art. 19

(1) Personen, die am 21. Juni 1948 die österreichische Staatsangehörigkeit besessen haben, genießen bei der Vermögensabgabe nach dem deutschen Lastenausgleichsgesetz die gleiche Behandlung, wie sie den Angehörigen des meistbegünstigten Staates auf diesem Gebiet zusteht. Entsprechendes gilt für die nach deutschem Recht selbständig abgabepflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach österreichischem Recht errichtet worden sind.

(2) Auf österreichische Staatsangehörige mit zugleich deutscher Staatsangehörigkeit ist Abs. 1 nur anzuwenden, wenn sie die gleichen Voraussetzungen erfüllen, unter denen Angehörige des meistbegünstigten Staates mit zugleich deutscher Staatsangehörigkeit beim Lastenausgleich als Angehörige des meistbegünstigten Staates behandelt werden.

Artikel 20.

Art. 20

(1) Personen, die am 1. Jänner 1948 die deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben, werden von den nach dem österreichischen Bundesgesetz vom 7. Juli 1948 über eine einmalige Abgabe vom Vermögen (Vermögensabgabegesetz) zu erhebenden Abstattungsraten an einmaliger Vermögensabgabe befreit, soweit die Abstattungsraten nach dem 14. August 1955 fällig geworden sind oder fällig werden und am 1. Jänner 1958 noch nicht entrichtet waren. Entsprechendes gilt für die nach österreichischem Recht selbständig abgabepflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach deutschem Recht errichtet worden sind.

(2) In den Fällen, in denen vor dem 14. August 1955 die Vermögensabgabe nicht erhoben worden ist, wird von der Nacherhebung abgesehen.

Artikel 21.

Art. 21

Deckungswerte und an ihre Stelle getretene Vermögenswerte, welche nach Artikel 34 des Vermögensvertrages deutschen Emissionsinstituten zur Verfügung gestellt worden sind, werden mit der Zurverfügungstellung von den künftig fällig werdenden Beiträgen zum Wohnhauswiederaufbaufonds freigestellt.

Artikel 22.

Art. 22

Der Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Deutschen Reiche vom 23. Mai 1922 zur Ausgleichung der in- und ausländischen Besteuerung, insbesondere zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern, sowie das Zusatzabkommen zu diesem Vertrag vom 11. September 1937 finden auf die Vermögensabgabe nach dem deutschen Lastenausgleichsgesetz vom 14. August 1952 und auf die einmaligen Abgaben vom Vermögenszuwachs und vom Vermögen nach den österreichischen Bundesgesetzen vom 7. Juli 1948 Anwendung.

Artikel 23.

Art. 23

(1) Die Vorschriften der Artikel 19 bis 21 werden nur auf Antrag angewandt. Der Antrag muß innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages gestellt werden; diese Frist kann nicht verlängert werden. Den Artikeln 19 bis 21 ist auch dann zu entsprechen, wenn der Veranlagungsbescheid unanfechtbar geworden ist.

(2) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn bei der Veranlagung der in Artikel 22 bezeichneten Abgaben das Doppelbesteuerungsabkommen nicht angewandt worden ist.

TEIL V.

Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 24.

Art. 24

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages bestehen - vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 5 - keine zwischen den Vertragsstaaten noch zu regelnden finanziellen oder vermögensrechtlichen Fragen mehr, die auf tatsächliche oder rechtliche Vorgänge oder Ereignisse aus der Zeit vom 13. März 1938 bis zum 8. Mai 1945 oder auf spätere Folgen solcher Vorgänge oder solcher Ereignisse zurückgehen.

(2) Ansprüche, die auf tatsächliche oder rechtliche Vorgänge oder Ereignisse aus dem in Abs. 1 genannten Zeitraum oder auf spätere Folgen solcher Vorgänge oder solcher Ereignisse zurückgehen und die nicht zwischen den beiden Vertragsstaaten entstanden sind, bleiben von der Bestimmung des Abs. 1 unberührt. Keiner der beiden Vertragsstaaten wird solche Ansprüche, auch wenn ihm hiefür nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts ein Schutzrecht zustünde, gegenüber dem anderen Vertragsstaat diplomatisch vertreten oder in sonstiger Weise unterstützen, es sei denn, der Anspruch oder seine Geltendmachung beruht auf Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, die nach dem 8. Mai 1945 geschaffen wurden oder noch geschaffen werden, oder auf einem zwischen den beiden Vertragsstaaten in Kraft befindlichen zwischenstaatlichen Abkommen.

Artikel 25.

Art. 25

(1) Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrages, über die keine gütliche Einigung erzielt werden kann, werden durch ein jeweils einzuberufendes Schiedsgericht auf Antrag eines der beiden Vertragsstaaten endgültig entschieden. Jeder der beiden Vertragsstaaten wird innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Absicht eines Vertragsstaates, die strittige Angelegenheit dem Schiedsgericht vorzulegen, je zwei Schiedsrichter ernennen, die die Staatsangehörigkeit des Vertragsstaates besitzen, der sie bestellt hat, und ihre Namen dem anderen Vertragsstaat mitteilen.

(2) Die Schiedsrichter üben ihr Amt in voller Unabhängigkeit aus und sind an keine Weisungen gebunden. Sie dürfen in einem Verfahren über eine Sache nicht mitwirken, mit der sie in anderem Zusammenhang bereits befaßt waren oder an der sie unmittelbar interessiert sind.

(3) Das Schiedsgericht faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.

(4) Kommt eine Stimmenmehrheit nicht spätestens innerhalb von vier Monaten nach erster Behandlung der Sache durch das Schiedsgericht zustande, so haben die Regierungen der Vertragsstaaten innerhalb von drei weiteren Monaten gemeinsam einen Obmann zu ernennen, der an diesem Verfahren als Vorsitzender mitzuwirken hat.

(5) Der Obmann darf nicht die Staatsangehörigkeit eines der Vertragsstaaten besitzen und muß in seinem Heimatstaat ein im Amt oder im Ruhestand befindlicher Richter oder ein im Amt oder im Ruhestand befindlicher Professor der Rechtswissenschaften sein.

(6) Kommt eine Einigung der beiden Regierungen über den zuzuziehenden Obmann innerhalb der vorgenannten Frist von drei Monaten nicht zustande, so kann jede der beiden Regierungen den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes um die Ernennung eines Obmannes bitten, der die in Abs. 5 genannten Voraussetzungen erfüllt.

(7) Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten der von ihm benannten Mitglieder des Schiedsgerichts und die Kosten seiner Vertretung vor dem Schiedsgericht. Die Kosten für den Obmann und sonstige Kosten des Schiedsgerichts werden von beiden Vertragsstaaten je zur Hälfte getragen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.

TEIL VI Schlußbestimmungen.

Artikel 26.

Art. 26

Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Artikel 27.

Art. 27

(1) Dieser Vertrag einschließlich des Schlußprotokolls und der veröffentlichten Notenwechsel bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sollen in Wien ausgetauscht werden.

(2) Dieser Vertrag tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Bonn am siebenundzwanzigsten November 1961 in zwei Urschriften.

Anlage 1

(Zu Artikel 2 und 8)

A.

Anl. 1

(1) Die in Artikel 2 des Vertrages vorgesehenen Leistungen erhalten Vertriebene und Umsiedler, die

a) österreichische Staatsangehörige sind

oder

b) deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige, insbesondere mit ungeklärter Staatsangehörigkeit, sind,

und die

1. am 1. Jänner 1960 in Österreich ständigen Aufenthalt hatten, oder

2. nach dem 1. Jänner 1960 im Wege der Familienzusammenführung oder als Heimkehrer nach Österreich gekommen sind oder kommen, dort im Zeitpunkt der Antragstellung einen ständigen Aufenthalt von mindestens sechs Monaten hatten,

oder

3. vor dem 1. Jänner 1960, nach mindestens sechs Monaten Aufenthalt in Österreich, aus Österreich in die Bundesrepublik Deutschland abgewandert sind und dort am 1. Jänner 1960 ständigen Aufenthalt hatten.

(2) Ist die Person, in deren Vermögen der Vertreibungs- oder Umsiedlerschaden eingetreten ist, in Österreich oder nach Abwanderung (Abs. Nr. 3) in der Bundesrepublik Deutschland gestorben, so erhalten die in Artikel 2 des Vertrages vorgesehenen Leistungen der überlebende Ehegatte sowie die Kinder und Enkel des Verstorbenen nach Maßgabe des Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetzes und der zu seiner Durchführung gegebenen Richtlinien; das gilt auch dann, wenn die Angehörigen in eigener Person die Voraussetzungen des vorstehenden Abs. 1 nicht erfüllen. Ist der Geschädigte dagegen vor einer Aufenthaltnahme in Österreich innerhalb oder außerhalb des Vertreibungsgebietes gestorben, so müssen die vorgenannten Angehörigen in eigener Person die Voraussetzungen des vorstehenden Abs. 1 erfüllen.

(3) Die Erbberechtigung ist durch Urkunden des Verlassenschaftsgerichtes (Nachlaßgerichtes) nachzuweisen. Der Anspruch nach diesem Vertrag ist so anzusehen, als hätte er sich bereits im Zeitpunkt des Todes des Erblassers in dessen Vermögen befunden. Er ist in Österreich abzuhandeln, sofern nicht die Zuständigkeit eines Gerichtes der Bundesrepublik Deutschland zur Erteilung eines Erbscheines gegeben ist.

B.

Anl. 1

(1) Vertriebene im Sinne dieses Vertrages sind österreichische Staatsangehörige, deutsche Staatsangehörige und Personen deutscher Volkszugehörigkeit ohne eine dieser Staatsangehörigkeiten, die ihren Wohnsitz in den Gebieten außerhalb der Republik Österreich und außerhalb der Grenzen des Deutschen Reichs nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 oder in den Gebieten östlich der Oder-Neiße-Linie hatten, die am 31. Dezember 1937 zu dem Gebiet des Deutschen Reichs gehörten, und diesen im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges oder dessen Folgen infolge Vertreibung, insbesondere durch Ausweisung, Flucht oder nachträgliche Aussiedlung verloren haben. Als Vertriebene gelten hinsichtlich der ihnen im Vertreibungsgebiet entstandenen Schäden auch solche österreichische Staatsangehörige, deutsche Staatsangehörige und Personen deutscher Volkszugehörigkeit ohne eine dieser Staatsangehörigkeiten, die im Vertreibungsgebiet vor dem 1. Jänner 1960 gestorben sind.

(2) Umsiedler im Sinne dieses Vertrages sind österreichische Staatsangehörige, deutsche Staatsangehörige und Personen deutscher Volkszugehörigkeit ohne eine dieser Staatsangehörigkeiten, die auf Grund der während des zweiten Weltkrieges geschlossenen zwischenstaatlichen Verträge aus Gebieten außerhalb der Republik Österreich und des Deutschen Reichs oder während des gleichen Zeitraumes auf Grund von Maßnahmen deutscher Dienststellen mit Rücksicht auf ihre deutsche Volkszugehörigkeit aus den von der deutschen Wehrmacht besetzten Gebieten umgesiedelt worden sind. Hiezu gehören auch die Südtiroler und Kanaltaler, die auf Grund der im Jahre 1939 zwischen dem Deutschen Reich und Italien über die Umsiedlung von Südtirolern und Kanaltalern getroffenen Abreden umgesiedelt worden sind.

(3) Vertreibungsschäden oder Umsiedlerschäden sind nur Schäden, die Vertriebenen (Abs. 1) im Vertreibungsgebiet oder Umsiedlern (Abs. 2) in dem Gebiet, aus dem sie umgesiedelt wurden, entstanden sind. Etwa vorausgegangene Kriegssachschäden in diesen Gebieten werden als Vertreibungsschäden behandelt. Vermögensverluste im Sinne dieses Vertrages, die Umsiedlern entstanden sind, sind die Verluste, die die Umsiedler im Zusammenhang mit der Umsiedlung in dem Gebiet erlitten haben, aus dem sie umgesiedelt worden sind, nicht die Verluste an dem Vermögen, das ihnen als Ersatz für das im Ursprungsland zurückgelassene Vermögen überlassen worden ist. Ein Umsiedlerschaden liegt nicht vor, soweit das Ersatzvermögen nicht weggenommen oder rückgestellt worden ist. Kriegssachschäden am Ersatzvermögen in Österreich werden nach dem Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz behandelt.

(4) Deutsche Staatsangehörige sind Personen, die ihre deutsche Staatsangehörigkeit durch eine von einer deutschen Behörde ausgestellte oder auszustellende öffentliche Urkunde glaubhaft machen. Soweit in diesem Vertrage von österreichischen Staatsangehörigen gesprochen wird, sind darunter diejenigen Personen zu verstehen, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.

(5) Deutsche Volkszugehörige im Sinne dieses Vertrages sind Personen, die in ihrer Heimat nach bestimmten Merkmalen wie Abstammung, Erziehung, Sprache, Kultur zur deutschen Volksgruppe gerechnet wurden.

(6) Eine Familienzusammenführung im Sinne dieses Abkommens liegt vor, wenn Vertriebene, Umsiedler oder Personen, die sich im Zuge der Erbfolge auf deren Vermögensverluste berufen können, zu ihren Ehegatten, als minderjährige Geschädigte zu ihren Eltern oder als hilfsbedürftige Geschädigte zu ihren Kindern nach Österreich zuziehen; den Kindern gleichgestellt sind Schwiegerkinder, wenn das einzige oder letzte Kind verstorben oder verschollen ist. Hiebei ist Voraussetzung, daß der nachträglich Zugezogene mit einer Person zusammengeführt wird, die spätestens am 31. Dezember 1952 in Österreich ständigen Aufenthalt hatte; letzteren gleichgestellt sind solche Personen, die nach diesem Stichtag unmittelbar aus einem Vertreibungsgebiet innerhalb von sechs Monaten nach Aussiedlung oder als Heimkehrer innerhalb von sechs Monaten nach Entlassung in die Republik Österreich gekommen sind oder kommen.

C.

Anl. 1

Für die Abgrenzung des Personenkreises gilt im einzelnen folgendes:

1. Personen, die unter Abschnitt A und/oder B fallen, haben Leistungen auf Grund des Artikels 2 dieses Vertrages zu erhalten, wenn sie keine vergleichbaren Leistungen aus dem deutschen Lastenausgleich oder vergleichbare Leistungen auch nicht auf Grund des Artikels 8 Abs. 1 erhalten werden.

2. Personen, die unter Abschnitt A und/oder B fallen, haben die in Artikel 2 dieses Vertrages vorgesehenen Leistungen auch dann zu erhalten, wenn sie nach dem 31. Dezember 1959 in die Bundesrepublik Deutschland oder in sonstige Gebiete außerhalb Österreichs abwandern.

3. Personen, die aus der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich zugewandert sind oder zuwandern, und die nach deutschem Recht lastenausgleichsberechtigt sind, behalten ihre Rechte aus dem deutschen Lastenausgleich. Soweit sie nach deutschem Recht vergleichbare Leistungen erhalten haben oder erhalten können, stehen ihnen weitere Leistungen auf Grund dieses Vertrages nicht zu.

4. Für die Beurteilung, ob die in Abschnitt A Abs. 1 aufgeführten Personen österreichische Staatsangehörige, deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige ohne eine dieser beiden Staatsangehörigkeiten sind, kommt es auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrages an.

5. Wenn Personen, die sowohl die österreichische als auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, vergleichbare Leistungen aus dem deutschen Lastenausgleich erhalten oder erhalten können, hat es hinsichtlich dieser Leistungen hiebei sein Bewenden. Erhalten sie keine vergleichbaren Leistungen aus dem deutschen Lastenausgleich, werden sie bei Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen nach diesem Vertrag berücksichtigt. Dasselbe gilt für Personen, die neben der österreichischen oder deutschen Staatsangehörigkeit eine andere Staatsangehörigkeit besitzen.

6. (1) Vertriebene österreichische Staatsangehörige, die aus dem Gebiet der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien vertrieben oder ausgesiedelt wurden, haben die Leistungen aus dem Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz zu erhalten. Für auf Grund des Artikels 27 Abs. 2 Staatsvertrag entschädigte Personen wird die Härteregelung des Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetzes nicht angewandt.

(2) Erhalten Personen, die unter Abschnitt A und/oder B fallen, auf Grund von der Republik Österreich abgeschlossener zwischenstaatlicher Abkommen vergleichbare Entschädigungsleistungen, stehen ihnen insoweit Leistungen nach dem Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz nicht zu. Haben sie derartige Leistungen erhalten, bevor ein solches zwischenstaatliches Abkommen abgeschlossen ist, werden die erhaltenen Beträge auf die nach dem Abkommen zustehenden Leistungen angerechnet.

(3) Abs. 2 gilt sinngemäß für die Anrechnung auf Entschädigungsleistungen nach Artikel 8 Abs. 1.

7. (1) Bei der Durchführung des Artikels 8 Abs. 1 richtet sich die Beurteilung der österreichischen Staatsangehörigkeit nach den Verhältnissen an dem nach Artikel 8 Abs. 1 maßgebenden Stichtag.

Sind die Stichtagsvoraussetzungen der Lastenausgleichsgesetze erfüllt, steht der spätere Erwerb der deutschen oder anderen Staatsangehörigkeit der Berücksichtigung im deutschen Lastenausgleich nicht entgegen. Im deutschen Lastenausgleich nicht berücksichtigt werden solche österreichische Staatsangehörige, die vor dem 31. Dezember 1952 aus der Bundesrepublik Deutschland in dritte Länder ausgewandert sind.

(2) Lastenausgleichsgesetze, die nach Maßgabe des Artikels 8 Abs. 1 auf österreichische Staatsangehörige erstreckt werden, sind neben dem Lastenausgleichsgesetz das Feststellungsgesetz und das Gesetz über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener. Im Altsparergesetz und im Gesetz zu § 4 des Altsparergesetzes werden österreichische Staatsangehörige bereits berücksichtigt.

8. (1) Natürliche Personen, die in diesem Vertrag nicht ausdrücklich aufgeführt sind, sowie juristische Personen erhalten für die ihnen entstandenen Schäden keine Leistungen auf Grund des Artikels 2.

(2) Österreichische juristische Personen können auf Grund der in Artikel 8 Abs. 1 aufgeführten Gesetze Leistungen nicht erhalten.

(3) Deutsche juristische Personen können auf Grund der in Artikel 8 Abs. 2 aufgeführten Gesetze Leistungen nur dann erhalten, wenn es sich um Vermögenschaften handelt, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Vermögensvertrages an die früheren Eigentümer übertragen wurden oder übertragen werden könnten. Ferner erhalten sie derartige Leistungen für Vermögenschaften, die nach dem 8. Mai 1945 in Österreich von ihnen erworben wurden, da die österreichische Einschränkung der Entschädigungspflicht nur für Vermögen gilt, welche auf Grund des Staatsvertrages in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen sind.

Anlage 2

(Zu Artikel 4)

Wohnungsbau für deutsche Staatsangehörige zur Räumung von österreichischen Wohnlagern.

A.

Anl. 2

1. Die Bundesrepublik Deutschland gewährt der Republik Österreich zur wohnungsmäßigen Versorgung von deutschen Staatsangehörigen, die in österreichischen Wohnlagern untergebracht sind, einen zinsfreien Kredit von insgesamt höchstens 13 Millionen Deutsche Mark. Der Kredit wird in Teilbeträgen nach Maßgabe der Nummer 3 je nach Baufortschritt ausgezahlt und innerhalb von 15 Jahren in gleichen halbjährlichen Raten von der Republik Österreich zurückgezahlt.

2. Die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sich an der Finanzierung der in Abschnitt B angeführten Wohnungsbauvorhaben in der Weise, daß sie im Rahmen des in Nummer 1 umschriebenen Gesamtkredites für Wohnungen, Eigenheime und Heimplätze einen Kreditbetrag in Höhe von zwei Drittel des Gesamterfordernisses an Mitteln der Republik Österreich übernimmt. Mittel der Republik Österreich im Sinne des Artikels 4 sind Haushaltsmittel des Bundes und der Länder, öffentliche Förderungsmittel von Bund und Ländern einschließlich der von ihnen verwalteten Fonds, Mittel der Gemeinnützigen Wohnungsgesellschaft für Bundesbedienstete Ges. m. b. H. (BUWOG.), dagegen nicht Spenden von dritter Seite, selbst wenn sie über den öffentlichen Haushalt laufen.

3. Die deutschen Beiträge werden von der zuständigen österreichischen Behörde bei der zuständigen deutschen Behörde zu den gleichen Zeitpunkten anteilig abgerufen, zu denen auch in entsprechender Höhe die österreichischen Mittel eingesetzt werden. Es werden für die einzelnen Bauvorhaben insgesamt eingesetzt:

Etwaige öffentliche Aufwendungen der Republik Österreich für die Kosten des Erwerbs des Baugrundes bei Baubeginn, von den verbleibenden öffentlichen Finanzierungsmitteln 10 v. H. bei Baubeginn, 40 v. H. bei Rohbaufertigstellung, 30 v. H. bei Fertigstellung und je 10 v. H. bei Vorlage der Endabrechnung und deren Anerkennung.

4. Die innerhalb eines Kalender-Halbjahres abgerufenen Beträge werden jeweils in einer Schuldurkunde mit einheitlicher Laufzeit zusammengefaßt. Die in einer Schuldurkunde zusammengefaßten Kreditbeträge werden erstmals zu Beginn des fünften auf die Auszahlung dieser Kreditbeträge an die Republik Österreich folgenden Halbjahresersten getilgt.

B.

Anl. 2

1. Die Republik Österreich wird mit Hilfe des deutschen Kredits und durch Einsatz österreichischer öffentlicher Mittel gewährleisten, daß alle Personen deutscher Staatsangehörigkeit, die sich bei Vertragsunterzeichnung in vom Bund oder von sonstigen Gebietskörperschaften unterhaltenen Lagern (Baracken, Notunterkünften usw.) befinden, sowie nach Maßgabe der im vereinbarten Programm zur Verfügung stehenden Mittel diejenigen Personen deutscher Staatsangehörigkeit, die sich in von sonstigen Stellen unterhaltenen Lagern befinden und für eine wohnungsmäßige Unterbringung in Betracht kommen, durch Bau von Wohnungen und Eigenheimen sowie durch Schaffung von Heimplätzen angemessen untergebracht werden.

2. Vom Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung an werden, vorbehaltlich Satz 2, keine deutschen Staatsangehörigen (Anlage 1 Abschnitt B Abs. 4) in Wohnlager des Bundes aufgenommen. Die Republik Österreich sichert zu, daß deutsche Staatsangehörige, die nach Vertragsunterzeichnung als Aussiedler in die Republik Österreich gelangen, hinsichtlich ihrer wohnraummäßigen Versorgung wie Aussiedler österreichischer Staatsangehörigkeit behandelt werden.

3. Die Republik Österreich wird dafür Sorge tragen, daß grundsätzlich innerhalb von drei Jahren, bei Vorliegen besonderer Schwierigkeiten innerhalb von vier Jahren, nach Hingabe des ersten Kreditbetrages sämtliche Wohnungen bezugsfertig und die Lager insoweit von deutschen Staatsangehörigen geräumt sind.

4. Sind nicht alle Angehörigen einer Familie deutsche Staatsangehörige, so werden sie dann durch das Abkommen erfaßt, wenn sie nicht bereits auf Grund anderer Bauprogramme oder Unterbringungsmaßnahmen wohnungsmäßig versorgt werden können.

C.

Anl. 2

1. Die Mittel werden für den Bau von Mietwohnungen, Genossenschaftswohnungen, Eigenheimen oder Eigentumswohnungen eingesetzt. Dem Bau von Eigenheimen wird im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten der Vorzug gegeben; der Einsatz an öffentlichen Mitteln soll dabei im allgemeinen nicht höher sein als bei Finanzierung vergleichbarer Mietwohnungen. Die Bundesrepublik Deutschland behält sich vor, in geeigneten Fällen den benötigten Eigenkapitalbetrag für den Bau von Eigenheimen außerhalb des Kredits zu vervollständigen. Es werden solche Bauherren bevorzugt berücksichtigt, die Erfahrung und Erfolg auf dem Gebiete des Wohnungsbaues, insbesondere des Eigenheimbaues, für Vertriebene und Lagerbewohner haben und in angemessener Frist geeignete Bauprojekte vorlegen können.

2. Es wird zugesichert, daß die Wohnungen nach Größe und Ausstattung nicht hinter den für die gleichen Zwecke für österreichische Staatsangehörige zu bauenden Wohnungen einschließlich Eigenheimen zurückstehen, und daß bei der Belegung dieselben Maßstäbe angewendet werden.

3. Werden zur Unterbringung von Lagerinsassen keine gesonderten Bauvorhaben durchgeführt, insbesondere wenn dies wegen Streulage unzweckmäßig ist, kann an Stelle der Durchführung eines gesonderten Bauvorhabens die erforderliche Anzahl von Wohnungen durch Einordnung in andere Bauvorhaben oder durch Errichtung von Eigenheimen sichergestellt werden.

4. Seitens des österreichischen Bundesministeriums für Inneres werden die geförderten Wohnungen nach dem hiefür maßgebenden österreichischen Recht in der Weise zweckgebunden, daß sich das Ministerium das Belegungsrecht für die finanzierten Wohnungen auf die Dauer der Laufzeit des Darlehens an den Bauträger vorbehält und ausübt. Bei der Erstbelegung von Wohnungen, die mit Hilfe des deutschen Kredits finanziert sind, werden nur Personen und deren Angehörige berücksichtigt, die unter Abschnitt B fallen. Von der Zulassung eines Wohnungstausches vor oder im Zuge der Erstbelegung wird Abstand genommen.

5. Die Bindung der mit Hilfe des deutschen Kredits gebauten Wohnungen für deutsche Staatsangehörige gilt auch für die Folgebelegungen. Sind im Zeitpunkt der Folgebelegungen die Lager bereits vollständig geräumt, oder kommen noch unterzubringende Personen für die betreffende Wohnung nicht in Betracht, so werden seitens der zuständigen österreichischen Stellen andere deutsche Staatsangehörige eingewiesen, die minderbemittelt und unzureichend untergebracht sind. Kommen auch solche Personen für die Wohnungsbelegung nicht in Betracht, sind sie, soweit möglich, mit anderen deutschen Staatsangehörigen zu belegen. Ist die Belegung mit deutschen Staatsangehörigen nicht möglich, wird die Wohnung, unbeschadet der Fortdauer der Zweckbindung, anderweitig belegt.

6. Für Fälle einer widerrechtlichen Belegung oder Vermietung sowie bei Veräußerungen von Eigenheimen und Eigentumswohnungen wird in den Verträgen mit den Bauherren die Kündigung der Darlehen vorbehalten; von dieser Kündigungsklausel werden die zuständigen österreichischen Stellen nach den auch für andere zweckgebundene Wohnungen geltenden Maßstäben Gebrauch machen.

7. Bei der Kredithingabe wird den Bauherren die Verpflichtung auferlegt werden, die für den begünstigten Personenkreis zweckgebundenen Wohnungen zu dem gleichen Mietpreis zu überlassen, der auch für andere Mieter, die im Rahmen von Lagerräumungsprogrammen in Wohnungen eingewiesen werden, festgelegt ist. Das gleiche gilt innerhalb der ersten zehn Jahre sinngemäß in den Fällen der Nummer 5 Satz 2. Somit ergeben sich derzeit Mieten von etwa 5,5 Schilling beziehungsweise unter Einrechnung der Betriebskosten 6,5 Schilling pro Quadratmeter. Bei den Finanzierungsbedingungen wird kein Unterschied zwischen Miet- und Genossenschaftswohnungen einerseits und Eigenheimen sowie Eigentumswohnungen anderseits gemacht.

8. Die unter Abschnitt B erfaßten Personen werden bei der Gewährung von Wohnungsbeihilfen in gleicher Weise und nach den gleichen Maßstäben berücksichtigt wie österreichische Staatsangehörige.

D.

Anl. 2

1. Im Rahmen des Artikels 7 werden die zuständigen österreichischen Stellen die zuständigen deutschen Stellen von den jeweils vorliegenden Projekten in Kenntnis setzen und eine vorläufige Disposition beifügen, wieviel und welche Wohnungseinheiten (Wohnungsgrößen und Wohnungsarten) davon für deutsche Lagerinsassen vorgesehen sind. Dabei wird für eine etwaige deutsche Äußerung eine angemessene Frist eingeräumt. Haben die zuständigen deutschen Stellen Bedenken gegen ein Vorhaben, werden sie diese innerhalb der Frist äußern. Können deutsche Bedenken gegen die Übereinstimmung eines Vorhabens mit dem Vertrag nicht behoben werden, begründet die Durchführung des Vorhabens keine Zahlungspflicht der Bundesrepublik Deutschland. Werden von deutscher Seite keine Bedenken erhoben, gilt das Einverständnis zur Mitfinanzierung des Vorhabens als erteilt.

2. Rechtzeitig vor der Wohnungsbelegung werden die vorgesehenen Mieter und Eigenheimbewerber den deutschen Stellen mitgeteilt, etwaige Veränderungen in der Wohnungsbelegung werden bei der jeweiligen Endabrechnung berücksichtigt. Den deutschen Stellen wird auf Wunsch Zutritt zu Lagern, Baustellen und Wohnungen gewährt.

3. Eine Ausfertigung der Endabrechnung wird zusammen mit einem Belegungsnachweis der zuständigen deutschen Stelle übersandt. Stellt sich dabei heraus, daß Beträge überzahlt oder nachzuzahlen sind, werden sie bei dem nächstfolgenden Abruf ausgeglichen.

4. Wird über gezahlte Kreditbeträge innerhalb von drei beziehungsweise vier Jahren nach Zahlung der ersten Rate eine Endabrechnung nicht vorgelegt oder kann die Endabrechnung nicht anerkannt werden, ist der gezahlte Kreditbetrag zurückzuzahlen.

Schlußprotokoll

Anl. 3

BEI UNTERZEICHNUNG des heute zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vereinbarten Finanz- und Ausgleichsvertrages besteht Einverständnis über folgende Punkte:

1 Zu Artikel 6:

a) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird dafür Sorge tragen, daß bei der Gewährung deutscher öffentlicher Fürsorge Leistungen aus dem Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz an österreichische Staatsangehörige, die in der Bundesrepublik Deutschland ständigen Aufenthalt haben, nicht anders behandelt werden als Leistungen aus dem deutschen Lastenausgleich und demzufolge in gleichem Umfange wie diese außer Ansatz bleiben. Anderseits wird die Regierung der Republik Österreich dafür Sorge tragen, daß bei der Gewährung österreichischer öffentlicher Fürsorge Leistungen aus dem deutschen Lastenausgleich an deutsche Staatsangehörige, die in Österreich ständigen Aufenthalt haben, nicht anders behandelt werden als Leistungen aus dem österreichischen Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz und demzufolge bis zum Höchstbetrag der darin behandelten Härteregelung außer Ansatz bleiben.

Hinsichtlich der deutschen Unterhaltshilfe wird ein Betrag in Höhe der laufenden Leistungen, die aus dem Sonderfonds auf Grund Artikel 6 Abs. 2 gewährt werden, außer Ansatz bleiben.

b) Es besteht Einverständnis darüber, daß bei Zahlungen, die die Bundesrepublik Deutschland auf Grund Artikel 6 Abs. 2 aus dem dort angeführten Sonderfonds gewährt, die zuständige deutsche Stelle im Bedarfsfalle eine Bescheinigung darüber ausstellt, daß es sich um Zahlungen aus diesem Sonderfonds handelt. Auf Grund dieser Bescheinigungen werden die Zahlungen aus dem Sonderfonds bei der Gewährung der österreichischen Fürsorge außer Ansatz bleiben.

Dieses Verfahren gilt entsprechend für die Leistungen aus dem deutschen Lastenausgleich.

c) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird sich dafür einsetzen, daß bei der in § 3 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes vorbehaltenen Regelung von Reparationsschäden österreichische Staatsangehörige hinsichtlich der Demontageschäden an ihren Vermögenswerten in der Bundesrepublik Deutschland den deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt werden.

2. Zu Artikel 7:

a) Mit Beziehung auf Artikel 7 besteht Einverständnis, daß die Aufwendungen, welche sich aus einer Erweiterung des Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetzes auf Vertriebene und Umsiedler ergeben, getrennt von den sonstigen Aufwendungen des Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetzes bei einem neu zu errichtenden eigenen Ansatz des Kapitels 26 Titel 3 „Kriegs- und Verfolgungsschäden“ des Bundesrechnungsabschlusses in der für diese Entschädigungszahlungen vorgesehenen Postengliederung verrechnet und daß die deutschen Beitragsleistungen bei ebenfalls neu zu errichtenden Ansätzen im Bundesrechnungsabschluß nachgewiesen werden.

b) Ab 1962 werden diese Ausgaben- und Einnahmengebarungen, sofern die sachlichen Voraussetzungen im Zeitpunkt der Erstellung des Bundesvoranschlages vorliegen, auch in die Bundesvoranschläge aufgenommen werden.

3. Zu Artikel 8 Abs. 2:

a) In Durchführung des Artikels 8 Abs. 2 wird die Republik Österreich sicherstellen, daß deutsche Staatsangehörige für Kriegssachschäden und Besatzungsschäden in Österreich die im Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz und im Besatzungsschädengesetz vorgesehenen Leistungen erhalten, wenn die Vermögenschaften (Artikel 9 Abs. 2 des Vermögensvertrages), an denen die Schäden eingetreten sind, nach den Bestimmungen des Teiles I des Vermögensvertrages übertragen wurden oder übertragen werden könnten und soweit die darin vorgesehene Wertgrenze durch die Gewährung dieser Leistungen nicht überschritten wird; letztere Beschränkung gilt nicht, falls eine Übertragung ohne Rücksicht auf den Wert der Vermögenschaften zulässig ist. Soweit eine Wertgrenze in Betracht kommt, sind die Bestimmungen des Teiles I 1. Abschnitt des Vermögensvertrages entsprechend anzuwenden.

b) Vorstehende Bestimmungen gelten entsprechend für Vermögenschaften, die nur deshalb im Sinne des Vermögensvertrages nicht übertragen werden können, weil sie wegen Zerstörung oder sonstigen Unterganges infolge der Bestimmung des Artikels 22 Staatsvertrag nicht auf die Republik Österreich übertragen wurden.

c) Die Republik Österreich sichert im Hinblick auf den Fristablauf für die Antragstellung aus dem Besatzungsschädengesetz und dem Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz zu, daß die Fristen für den unter Artikel 8 Abs. 2 fallenden Personenkreis wiedereröffnet werden. Es besteht Einverständnis darüber, daß Leistungen auf Grund der in Artikel 8 aufgeführten Gesetze nach deren Erweiterung auch dann gewährt werden, wenn nach alter Rechtslage Anträge im Hinblick auf die Staatsangehörigkeit abgelehnt wurden.

4. Zu Artikel 9:

Es besteht Einverständnis darüber, daß zu den ausgewanderten Personen im Sinne der genannten Gesetze und Regelungen auch diejenigen Personen gehören, die aus dem Gebiet der Republik Österreich aus Verfolgungsgründen deportiert oder ausgewiesen worden sind sowie diejenigen, die im Zuge einer derartigen Auswanderung zu dem Staat gelangt sind, dessen Staatsangehörigkeit sie besaßen.

5. Zu Artikel 10:

Es besteht Einverständnis darüber, daß die in Abs. 1 vorgesehene Gleichstellung der beiderseitigen Staatsangehörigen für den Entschädigungstatbestand einer Internierung durch eine der mit Deutschland im Kriege gestandenen Mächte (§ 14 Abs. 2 Buchstabe a der 12. Opferfürsorgegesetznovelle (BGBl. Nr. 101/1961)) nicht Platz greift und insoweit daher ein deutscher Beitrag auch nicht vorgesehen ist.

6. Zu Artikel 13:

Es besteht Einverständnis darüber, daß die Republik Österreich nach Zahlung des in Artikel 13 vorgesehenen Betrages die Bundesrepublik Deutschland von allen Ansprüchen freistellen wird, die von den Sammelstellen A und B nach dem Bundesrückerstattungsgesetz angemeldet worden sind.

7. Zu Artikel 14:

a) Es besteht Einverständnis darüber, daß in den in Artikel 9 erwähnten oder vorgesehenen österreichischen Gesetzen und Regelungen eine Anspruchsberechtigung für den Fall auszuschließen ist, daß wegen desselben Sachverhalts auch ein Anspruch nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Wiedergutmachungsgesetzen begründet ist oder begründet werden wird.

b) Es besteht Einverständnis darüber, daß es der Republik Österreich freisteht, eine Anspruchsberechtigung nach den erwähnten oder vorgesehenen österreichischen Gesetzen und Regelungen auch in den Fällen auszuschließen, in denen feststeht oder festgestellt wird, daß wegen desselben Sachverhaltes Ansprüche auf Grund der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Wiedergutmachungsgesetze von den deutschen Behörden oder Gerichten zuerkannt worden wären, jedoch wegen Versäumung der Anmeldefristen nicht mehr geltend gemacht werden können.

8. Zu Artikel 16:

Die Erklärung zu Artikel 7 gilt entsprechend.

9. Zu Artikel 19 bis 22:

a) Über die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen, auf die sich der Artikel 19 bezieht, entscheiden ausschließlich die nach der Lastenausgleichsgesetzgebung zuständigen deutschen Finanzbehörden und Finanzgerichte, während für die Auslegung und Anwendung der Artikel 20 und 21 ausschließlich die österreichischen Finanzbehörden und Gerichte zuständig sind. Artikel 12 des Zehnten Teiles des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen in der Fassung des Protokolls vom 23. Oktober 1954 über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland findet keine Anwendung.

b) Zur Beseitigung von Zweifeln, die sich bei der Auslegung oder Anwendung der Artikel 19 bis 22 ergeben, sowie zur Beseitigung von Härten bei der Erhebung der einmaligen Abgaben vom Vermögen oder Vermögenszuwachs werden sich die obersten Finanzbehörden der beiden Vertragsstaaten unmittelbar ins Einvernehmen setzen.

10. Zu Artikel 23:

Es besteht Übereinstimmung darüber, daß die Frist von drei Jahren im Sinne der Abgabenordnung eine Ausschlußfrist ist, für deren Versäumnis keine Nachsicht gewährt werden kann.

11. Zu Artikel 24:

Es besteht Einverständnis darüber, daß auch die in Artikel 24 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Ansprüche keine zwischen den Vertragsstaaten noch zu regelnden Fragen darstellen.

12. Zu Artikel 25 Abs. 1:

Es besteht Übereinstimmung darüber, daß das vorgesehene Schiedsgericht keine Oberinstanz über andere Instanzen nach innerstaatlichem Recht darstellen soll. Dies schließt nicht aus, daß eine Entscheidung innerstaatlicher Instanzen in einem Einzelfall zum Anlaß eines Schiedsgerichtsverfahrens genommen werden kann.

13. Es besteht Einverständnis darüber, daß bei der Regelung des Vermögensfalles „Kuranstalt Hohe Tauern“ in Bad Hofgastein von jedem der Vertragsstaaten das Schiedsgericht des Vermögensvertrages zur Entscheidung darüber angerufen werden kann, ob Artikel 20 des Vermögensvertrages auf den genannten Vermögenswert unabhängig davon Anwendung findet, auf Grund welcher Regelung der Vermögenswert auf die Republik Österreich oder auf einen anderen österreichischen Rechtsträger übertragen worden ist.

GESCHEHEN zu Bonn am siebenundzwanzigsten November 1961 in zwei Urschriften.

Anl. 4

DER BUNDESMINISTER DES AUSWÄRTIGEN

Bonn, den 27. November 1961.

Herr Botschafter!

Ich beehre mich, zu Teil I des heute unterzeichneten Finanz- und Ausgleichsvertrages auf folgendes hinzuweisen:

In Artikel 3 verpflichtet sich die Bundesrepublik Deutschland, an die Republik Österreich einen Betrag von 125 Millionen Deutsche Mark zu zahlen. Wie Ihnen bekannt ist, ist die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hiebei davon ausgegangen, daß in dem durch

Artikel 2 gezogenen Rahmen für eine befriedigende Lösung ein Gesamtbetrag in einer Größenordnung von 325 Millionen Deutsche Mark erforderlich sein wird.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Schröder

Anl. 4

Seiner Exzellenz

dem Österreichischen Botschafter

Herrn DDr. Josef Schöner

DER ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFTER

Bonn den 27. November 1961.

Herr Bundesminister!

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom 27. November 1961 zu bestätigen, das folgenden Wortlaut hat:

(Anm.: Es folgt der Text des Schreibens des deutschen Bundesministers)

Ich darf hiezu folgendes mitteilen:

Die österreichische Bundesregierung vermag das Ausmaß der erforderlichen finanziellen Aufwendungen für die in Artikel 2 vorgesehene Regelung noch nicht in vollem Umfange zu übersehen. Die Republik Österreich wird jedoch die genannte Regelung im Geiste dieses Vertrages ohne Rücksicht auf die Höhe des tatsächlich entstehenden Aufwandes durchführen.

Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den Ausdruck meine ausgezeichnetsten Hochachtung.

Schöner

Anl. 4

Seiner Exzellenz

dem Bundesminister des Auswärtigen

der Bundesrepublik Deutschland

Herrn Dr. Gerhard Schröder

DER ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFTER

Bonn, den 27. November 1961.

Herr Bundesminister!

Ich beehre mich, das anläßlich der Verhandlungen im Zusammenhang mit Artikel 8 des Finanz- und Ausgleichsvertrages erzielte Einvernehmen zu bestätigen, wonach die Republik Österreich dafür Sorge tragen wird, daß § 6 Z 2 der Vermögensverfall-Amnestie (BGBl. Nr. 155/1956) in der Fassung der Novelle (BGBl. Nr. 45/1958) bezüglich deutscher Staatsangehöriger entfällt. Die Betroffenen und ihre Rechtsnachfolger werden das verfallene Vermögen oder die an seine Stelle getretenen Verkaufserlöse (Ersatzvermögen) in sinngemäßer Anwendung des Vermögensvertrages zurückerhalten. Dies gilt auch für Kaufpreis-Zahlungen, die von den Betroffenen oder ihren Angehörigen oder Rechtsnachfolgern für das verfallene Vermögen entrichtet worden sind.

Ich darf Sie bitten, Ihr diesbezügliches Einverständnis bekanntzugeben.

Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Schöner

Anl. 4

Seiner Exzellenz

dem Bundesminister des Auswärtigen

der Bundesrepublik Deutschland

Herrn Dr. Gerhard Schröder

DER BUNDESMINISTER DES AUSWÄRTIGEN

Bonn, den 27. November 1961.

Herr Botschafter!

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom 27. November 1961 zu bestätigen, das folgenden Wortlaut hat:

(Anm.: Es folgt der Text des Schreibens des österreichischen Botschafters)

Ich darf hiemit das Einverständnis mit dem Inhalt Ihres Schreibens erklären.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Schröder

Anl. 4

Seiner Exzellenz

dem Österreichischen Botschafter

Herrn DDr. Josef Schöner

DER BUNDESMINISTER DES AUSWÄRTIGEN

Bonn, den 27. November 1961.

Herr Botschafter!

Ich beehre mich, folgendes mitzuteilen:

In bezug auf Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz erklärt sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, auch im Hinblick auf die in Artikel 10 des heute unterzeichneten Finanz- und Ausgleichsvertrages getroffene Abmachung, bereit, nachstehende Regelung zu treffen:

1. In einem besonderen Verfahren mit der Möglichkeit gerichtlicher Nachprüfung sollen die von österreichischen Staatsangehörigen gestellten Anträge nach dem Bundesentschädigungsgesetz, die von den deutschen Entschädigungsbehörden - unter Berücksichtigung der in den Artikeln 21 und 85 des Vermögensvertrages und Z 2 b seines Schlußprotokolls enthaltenen Einschränkungen - unter Hinweis auf die Bestimmung des Artikels 23 Abs. 3 Staatsvertrag abgewiesen werden, nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesentschädigungsgesetzes behandelt werden, ohne daß hiebei Artikel 23 Abs. 3 Staatsvertrag Anwendung finden soll.

2. Auch sofern derartige Anträge unter Berufung auf Artikel 23 Abs. 3 Staatsvertrag rechtskräftig abgelehnt worden sind, werden sie nach Maßgabe der vorstehenden Z 1 neu behandelt werden.

3. Sind derartige Anträge nicht innerhalb der Anmeldefrist des Bundesentschädigungsgesetzes gestellt worden, so können sie noch innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Vertrages zur Behandlung in dem vorerwähnten besonderen Verfahren eingebracht werden.

Ich darf Sie bitten, Ihr diesbezügliches Einverständnis bekanntzugeben.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Schröder

Anl. 4

Seiner Exzellenz

dem Österreichischen Botschafter

Herrn DDr. Josef

Schöner

DER ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFTER

Bonn, den 27. November 1961.

Herr Bundesminister!

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom 27. November 1961 zu bestätigen, das folgenden Wortlaut hat:

(Anm.: Es folgt der Text des Schreibens des deutschen Bundesministers)

Ich darf hiemit das Einverständnis mit dem Inhalt Ihres Schreibens erklären.

Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Schöner

Anl. 4

Seiner Exzellenz

dem Bundesminister des Auswärtigen

der Bundesrepublik Deutschland

Herrn Dr. Gerhard Schröder

DER BUNDESMINISTER DES AUSWÄRTIGEN

Bonn, den 27. November 1961.

Herr Botschafter!

Ich beehre mich, zu Teil II des heute unterzeichneten Finanz- und Ausgleichsvertrages auf folgendes hinzuweisen:

In Artikel 12 verpflichtet sich die Bundesrepublik Deutschland, an die Republik Österreich einen Betrag von 95 Millionen Deutsche Mark zu zahlen. Es besteht hiebei Einverständnis darüber, daß der in Artikel 9 Abs. 1 genannte Hilfsfonds um 600 Millionen Schilling aufgestockt wird.

Ich darf Sie bitten, Ihr diesbezügliches Einverständnis bekanntzugeben.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Schröder

Anl. 4

Seiner Exzellenz

dem Österreichischen Botschafter

Herrn DDr. Josef Schöner

DER ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFTER

Bonn, den 27. November 1961.

Herr Bundesminister!

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom 27. November 1961 zu bestätigen, das folgenden Wortlaut hat:

(Anm.: Es folgt der Text des Schreibens des deutschen Bundesministers)

Ich darf hiemit das Einverständnis mit dem Inhalt Ihres Schreibens erklären.

Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Schöner

Anl. 4

Seiner Exzellenz

dem Bundesminister des Auswärtigen

der Bundesrepublik Deutschland

Herrn Dr. Gerhard Schröder

DER ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFTER

Bonn, den 27. November 1961.

Herr Bundesminister!

Ich beehre mich, das anläßlich der Verhandlungen im Zusammenhang mit den Artikeln 17 und 18 des Finanz- und Ausgleichsvertrages erzielte Einvernehmen über folgendes zu bestätigen:

1. Die Republik Österreich wird durch eine gesetzliche Regelung Vorsorge treffen, daß für die Zeit vom 1. Jänner 1961 an die in Z 2 Buchstabe a bezeichneten Leistungsansprüche und Anwartschaften so behandelt werden, als wären sie auf Grund von im Gebiet der Republik Österreich zurückgelegten Beschäftigungszeiten und sonstigen Zeiten oder auf Grund von dort eingetretenen Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten) entstanden, und die in Z 2 Buchstabe b bezeichneten Beschäftigungszeiten und sonstigen Zeiten so behandelt werden, als wären sie im Gebiet der Republik Österreich zurückgelegt worden.

2. Die nach Z 1 in Betracht kommenden Leistungsansprüche und Anwartschaften beziehungsweise Beschäftigungszeiten und sonstigen Zeiten umfassen

a) Leistungsansprüche und Anwartschaften, die unter Teil III des Zweiten Abkommens fallen, auch wenn die ihnen zugrunde liegenden Versicherungszeiten nach dem 30. April 1945, aber vor dem Tage der Unterzeichnung dieses Vertrages zurückgelegt worden sind oder die ihnen zugrunde liegenden Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) in diesem Zeitraum eingetreten sind;

b) für den Bereich der Pensions(Renten)versicherung vor dem 1. Mai 1945 zurückgelegte

aa) Beschäftigungszeiten einschließlich solcher Zeiten, während derer der Betreffende wegen seiner Beschäftigung im öffentlichen Dienst versicherungsfrei war oder der Versicherungspflicht nicht unterlag,

bb) sonstige Zeiten, die nur deshalb nicht unter Teil III des Zweiten Abkommens fallen, weil es Beschäftigungszeiten oder sonstige Zeiten sind;

c) die in Buchstabe b bezeichneten Zeiten, die, weil sie nach dem 30. April 1945, aber vor dem Tage der Unterzeichnung dieses Vertrages zurückgelegt worden sind, auch dann nicht unter Teil III des Zweiten Abkommens fallen würden, wenn dieser für Beschäftigungszeiten und sonstige Zeiten gälte.

3. Die nach den Z 1 und 2 zu treffenden Regelungen sollen für Personen gelten, die sich am Tage der Unterzeichnung des Zweiten Abkommens oder dieses Vertrages nicht nur vorübergehend im Gebiet der Republik Österreich aufgehalten haben und an dem für sie in Betracht kommenden Aufenthaltstag entweder deutsche Staatsangehörige gewesen sind oder als Volksdeutsche anzusehen waren; sie sollen nicht für Personen gelten, die nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in einem der in Teil III des Zweiten Abkommens genannten Staaten begründet haben.

Ich darf Sie bitten, Ihr diesbezügliches Einverständnis bekanntzugeben.

Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Schöner

Anl. 4

Seiner Exzellenz

dem Bundesminister des Auswärtigen

der Bundesrepublik Deutschland

Herrn Dr. Gerhard

Schröder

DER BUNDESMINISTER DES AUSWÄRTIGEN

Bonn, den 27. November 1961.

Herr Botschafter!

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom 27. November 1961 zu bestätigen, das folgenden Wortlaut hat:

(Anm.: Es folgt der Text des Schreiben des österreichischen Botschafters)

Ich darf hiemit das Einverständnis mit dem Inhalt ihres Schreibens erklären.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Schröder

Seiner Exzellenz

dem Österreichischen Botschafter

Herrn DDr. Josef Schöner