(1) Personen, die am 21. Juni 1948 die österreichische Staatsangehörigkeit besessen haben, genießen bei der Vermögensabgabe nach dem deutschen Lastenausgleichsgesetz die gleiche Behandlung, wie sie den Angehörigen des meistbegünstigten Staates auf diesem Gebiet zusteht. Entsprechendes gilt für die nach deutschem Recht selbständig abgabepflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach österreichischem Recht errichtet worden sind.
(2) Auf österreichische Staatsangehörige mit zugleich deutscher Staatsangehörigkeit ist Abs. 1 nur anzuwenden, wenn sie die gleichen Voraussetzungen erfüllen, unter denen Angehörige des meistbegünstigten Staates mit zugleich deutscher Staatsangehörigkeit beim Lastenausgleich als Angehörige des meistbegünstigten Staates behandelt werden.
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