(1) Die Bundesrepublik Deutschland wird durch Änderung der deutschen Lastenausgleichsgesetze sicherstellen, daß auch an österreichische Staatsangehörige, die Vertriebene oder Umsiedler sind und die Stichtagsvoraussetzung des § 230 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes (31. Dezember 1952) oder die spätestens am 31. Dezember 1959 die Stichtagsvoraussetzung des § 230 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes erfüllen, die Leistungen des deutschen Lastenausgleichs gewährt werden.
(2) Die Republik Österreich wird sicherstellen, daß deutsche natürliche und juristische Personen für Kriegsschäden und Besatzungsschäden in Österreich die im Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz und im Besatzungsschädengesetz vorgesehenen Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen vom 15. Juni 1957 (Vermögensvertrag) erhalten. Dabei werden nicht berücksichtigt solche Personen, die in Österreich erlittene Vertreibungsschäden in der Bundesrepublik Deutschland nach den Lastenausgleichsgesetzen geltend machen können; wegen der Übernahme dieser Leistungen durch die Bundesrepublik Deutschland für Vergangenheit und Zukunft werden die nach Artikel 3 an die Republik Österreich zu leistenden Raten jeweils um drei Millionen Deutsche Mark gekürzt.
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