BundesrechtInternationale VerträgeFinanz- und Ausgleichsvertrag (BRD)Art. 21

Art. 21

In Kraft seit 11. Oktober 1962
Up-to-date

Deckungswerte und an ihre Stelle getretene Vermögenswerte, welche nach Artikel 34 des Vermögensvertrages deutschen Emissionsinstituten zur Verfügung gestellt worden sind, werden mit der Zurverfügungstellung von den künftig fällig werdenden Beiträgen zum Wohnhauswiederaufbaufonds freigestellt.

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