Die Republik Österreich und die Bundesrepublik Deutschland stimmen dahin überein, daß Ansprüche, die unter das Bundesrückerstattungsgesetz fallen, nicht durch Artikel 23 Abs. 3 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich vom 15. Mai 1955 (Staatsvertrag) ausgeschlossen werden. Die Bundesrepublik Deutschland wird sicherstellen, daß Anträge, die unter Berufung auf Artikel 23 Abs. 3 Staatsvertrag rechtskräftig abgewiesen wurden, nach der vorstehenden Bestimmung neu behandelt werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise