(1) Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrages, über die keine gütliche Einigung erzielt werden kann, werden durch ein jeweils einzuberufendes Schiedsgericht auf Antrag eines der beiden Vertragsstaaten endgültig entschieden. Jeder der beiden Vertragsstaaten wird innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Absicht eines Vertragsstaates, die strittige Angelegenheit dem Schiedsgericht vorzulegen, je zwei Schiedsrichter ernennen, die die Staatsangehörigkeit des Vertragsstaates besitzen, der sie bestellt hat, und ihre Namen dem anderen Vertragsstaat mitteilen.
(2) Die Schiedsrichter üben ihr Amt in voller Unabhängigkeit aus und sind an keine Weisungen gebunden. Sie dürfen in einem Verfahren über eine Sache nicht mitwirken, mit der sie in anderem Zusammenhang bereits befaßt waren oder an der sie unmittelbar interessiert sind.
(3) Das Schiedsgericht faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
(4) Kommt eine Stimmenmehrheit nicht spätestens innerhalb von vier Monaten nach erster Behandlung der Sache durch das Schiedsgericht zustande, so haben die Regierungen der Vertragsstaaten innerhalb von drei weiteren Monaten gemeinsam einen Obmann zu ernennen, der an diesem Verfahren als Vorsitzender mitzuwirken hat.
(5) Der Obmann darf nicht die Staatsangehörigkeit eines der Vertragsstaaten besitzen und muß in seinem Heimatstaat ein im Amt oder im Ruhestand befindlicher Richter oder ein im Amt oder im Ruhestand befindlicher Professor der Rechtswissenschaften sein.
(6) Kommt eine Einigung der beiden Regierungen über den zuzuziehenden Obmann innerhalb der vorgenannten Frist von drei Monaten nicht zustande, so kann jede der beiden Regierungen den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes um die Ernennung eines Obmannes bitten, der die in Abs. 5 genannten Voraussetzungen erfüllt.
(7) Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten der von ihm benannten Mitglieder des Schiedsgerichts und die Kosten seiner Vertretung vor dem Schiedsgericht. Die Kosten für den Obmann und sonstige Kosten des Schiedsgerichts werden von beiden Vertragsstaaten je zur Hälfte getragen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.
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