(1) Die Bundesrepublik Deutschland wird sich im Rahmen dieses Vertrages an den finanziellen Aufwendungen der Republik Österreich beteiligen, die sich aus der österreichischen 12. Opferfürsorgegesetznovelle (BGBl. Nr. 101/1961), aus dem österreichischen Bundesgesetz vom 22. März 1961 (BGBl. Nr. 100/1961), womit Bundesmittel zur Bildung eines Fonds zur Abgeltung von Vermögensverlusten politisch Verfolgter zur Verfügung gestellt werden, sowie aus der Aufstockung des mit dem österreichischen Bundesgesetz vom 18. Jänner 1956 (BGBl. Nr. 25/1956) betreffend die Bereitstellung von Bundesmitteln für den zu errichtenden Hilfsfonds zur Hilfeleistung an politisch Verfolgte, die ihren Wohnsitz und ständigen Aufenthalt im Ausland haben (Hilfsfondsgesetz), errichteten Hilfsfonds ergeben.
(2) Die Beteiligung erfolgt in bezug auf Schädigungen durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen, die in der Zeit vom 13. März 1938 bis zum 8. Mai 1945 vorgenommen worden sind.
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