(1) Im Hinblick auf die in Artikel 9 Abs. 1 vorgesehene deutsche Beitragsleistung wird bei Anwendung des Opferfürsorgegesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit der österreichischen Staatsangehörigkeit gleichgestellt. Soweit es sich jedoch hiebei um den Besitz der Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Antragstellung handelt, gilt Satz 1 nur für solche Berechtigte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages ihren Wohnsitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, im Land Berlin oder in Staaten haben, mit denen die Bundesrepublik Deutschland diplomatische Beziehungen unterhält.
(2) Die Republik Österreich wird sicherstellen, daß im Rahmen des nach dem Bundesgesetz vom 18. Jänner 1956 errichteten Hilfsfonds aus Österreich ausgewanderte Personen, die am 13. März 1938 die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen, so behandelt werden, als wenn sie zu diesem Zeitpunkt österreichische Staatsangehörige gewesen wären.
(3) Soweit nach den Abs. 1 oder 2 der Nachweis zu erbringen ist, daß die deutsche Staatsangehörigkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt vorlag oder vorliegt, wird der Nachweis hiefür durch Vorlage einer von einer deutschen Behörde ausgestellten oder auszustellenden öffentlichen Urkunde erbracht.
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