(1) Dieser Vertrag einschließlich des Schlußprotokolls und der veröffentlichten Notenwechsel bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sollen in Wien ausgetauscht werden.
(2) Dieser Vertrag tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Bonn am siebenundzwanzigsten November 1961 in zwei Urschriften.
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