(1) Die auf Grund der Bestimmungen des Teiles I dieses Vertrages den Vertriebenen und Umsiedlern gezahlten Beträge werden diesen in vollem Umfange zugute kommen. Die Republik Österreich wird dafür Sorge tragen, daß die an diesen Personenkreis gezahlten Beträge bei Gewährung öffentlicher Fürsorge sowie bei Gewährung von Leistungen aus der Sozialversicherung außer Ansatz bleiben.
(2) Die Bundesrepublik Deutschland kann zugunsten ihrer Staatsangehörigen in Österreich, wenn sich diese wegen ihrer Liquidationsschäden in schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen befinden und nicht unter den deutschen Lastenausgleich fallen, aus Mitteln eines von ihr zu schaffenden Sonderfonds Beihilfen, insbesondere solche zum Lebensunterhalt, gewähren; Abs. 1 gilt in diesen Fällen entsprechend.
(3) In den Fällen des Abs. 1 bleibt die Anwendung der Vorschriften zur Übertragung, Verpfändung und Pfändung in § 2 Abs. 3 KVSG. unberührt.
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