(1) Der Anteil der Bundesrepublik Deutschland an den nach diesem Vertrag an die Gruppen von Personen des Artikels 2 zu gewährenden Leistungen beträgt 125 Millionen Deutsche Mark. Dieser Betrag wird in vier gleichen Jahresraten entrichtet; die erste Rate ist sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Vertrages fällig.
(2) Die Republik Österreich wird das vorgesehene Gesetz innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren seit seinem Inkrafttreten durchführen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise