(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages bestehen - vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 5 - keine zwischen den Vertragsstaaten noch zu regelnden finanziellen oder vermögensrechtlichen Fragen mehr, die auf tatsächliche oder rechtliche Vorgänge oder Ereignisse aus der Zeit vom 13. März 1938 bis zum 8. Mai 1945 oder auf spätere Folgen solcher Vorgänge oder solcher Ereignisse zurückgehen.
(2) Ansprüche, die auf tatsächliche oder rechtliche Vorgänge oder Ereignisse aus dem in Abs. 1 genannten Zeitraum oder auf spätere Folgen solcher Vorgänge oder solcher Ereignisse zurückgehen und die nicht zwischen den beiden Vertragsstaaten entstanden sind, bleiben von der Bestimmung des Abs. 1 unberührt. Keiner der beiden Vertragsstaaten wird solche Ansprüche, auch wenn ihm hiefür nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts ein Schutzrecht zustünde, gegenüber dem anderen Vertragsstaat diplomatisch vertreten oder in sonstiger Weise unterstützen, es sei denn, der Anspruch oder seine Geltendmachung beruht auf Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, die nach dem 8. Mai 1945 geschaffen wurden oder noch geschaffen werden, oder auf einem zwischen den beiden Vertragsstaaten in Kraft befindlichen zwischenstaatlichen Abkommen.
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