Der Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Deutschen Reiche vom 23. Mai 1922 zur Ausgleichung der in- und ausländischen Besteuerung, insbesondere zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern, sowie das Zusatzabkommen zu diesem Vertrag vom 11. September 1937 finden auf die Vermögensabgabe nach dem deutschen Lastenausgleichsgesetz vom 14. August 1952 und auf die einmaligen Abgaben vom Vermögenszuwachs und vom Vermögen nach den österreichischen Bundesgesetzen vom 7. Juli 1948 Anwendung.
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