(1) Die Vorschriften der Artikel 19 bis 21 werden nur auf Antrag angewandt. Der Antrag muß innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages gestellt werden; diese Frist kann nicht verlängert werden. Den Artikeln 19 bis 21 ist auch dann zu entsprechen, wenn der Veranlagungsbescheid unanfechtbar geworden ist.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn bei der Veranlagung der in Artikel 22 bezeichneten Abgaben das Doppelbesteuerungsabkommen nicht angewandt worden ist.
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