DER BUNDESMINISTER DES AUSWÄRTIGEN
Bonn, den 27. November 1961.
Herr Botschafter!
Ich beehre mich, zu Teil I des heute unterzeichneten Finanz- und Ausgleichsvertrages auf folgendes hinzuweisen:
In Artikel 3 verpflichtet sich die Bundesrepublik Deutschland, an die Republik Österreich einen Betrag von 125 Millionen Deutsche Mark zu zahlen. Wie Ihnen bekannt ist, ist die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hiebei davon ausgegangen, daß in dem durch
Artikel 2 gezogenen Rahmen für eine befriedigende Lösung ein Gesamtbetrag in einer Größenordnung von 325 Millionen Deutsche Mark erforderlich sein wird.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Seiner Exzellenz
dem Österreichischen Botschafter
Herrn DDr. Josef Schöner
DER ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFTER
Bonn den 27. November 1961.
Herr Bundesminister!
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom 27. November 1961 zu bestätigen, das folgenden Wortlaut hat:
(Anm.: Es folgt der Text des Schreibens des deutschen Bundesministers)
Ich darf hiezu folgendes mitteilen:
Die österreichische Bundesregierung vermag das Ausmaß der erforderlichen finanziellen Aufwendungen für die in Artikel 2 vorgesehene Regelung noch nicht in vollem Umfange zu übersehen. Die Republik Österreich wird jedoch die genannte Regelung im Geiste dieses Vertrages ohne Rücksicht auf die Höhe des tatsächlich entstehenden Aufwandes durchführen.
Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den Ausdruck meine ausgezeichnetsten Hochachtung.
Seiner Exzellenz
dem Bundesminister des Auswärtigen
der Bundesrepublik Deutschland
Herrn Dr. Gerhard Schröder
DER ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFTER
Bonn, den 27. November 1961.
Herr Bundesminister!
Ich beehre mich, das anläßlich der Verhandlungen im Zusammenhang mit Artikel 8 des Finanz- und Ausgleichsvertrages erzielte Einvernehmen zu bestätigen, wonach die Republik Österreich dafür Sorge tragen wird, daß § 6 Z 2 der Vermögensverfall-Amnestie (BGBl. Nr. 155/1956) in der Fassung der Novelle (BGBl. Nr. 45/1958) bezüglich deutscher Staatsangehöriger entfällt. Die Betroffenen und ihre Rechtsnachfolger werden das verfallene Vermögen oder die an seine Stelle getretenen Verkaufserlöse (Ersatzvermögen) in sinngemäßer Anwendung des Vermögensvertrages zurückerhalten. Dies gilt auch für Kaufpreis-Zahlungen, die von den Betroffenen oder ihren Angehörigen oder Rechtsnachfolgern für das verfallene Vermögen entrichtet worden sind.
Ich darf Sie bitten, Ihr diesbezügliches Einverständnis bekanntzugeben.
Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Seiner Exzellenz
dem Bundesminister des Auswärtigen
der Bundesrepublik Deutschland
Herrn Dr. Gerhard Schröder
DER BUNDESMINISTER DES AUSWÄRTIGEN
Bonn, den 27. November 1961.
Herr Botschafter!
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom 27. November 1961 zu bestätigen, das folgenden Wortlaut hat:
(Anm.: Es folgt der Text des Schreibens des österreichischen Botschafters)
Ich darf hiemit das Einverständnis mit dem Inhalt Ihres Schreibens erklären.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Seiner Exzellenz
dem Österreichischen Botschafter
Herrn DDr. Josef Schöner
DER BUNDESMINISTER DES AUSWÄRTIGEN
Bonn, den 27. November 1961.
Herr Botschafter!
Ich beehre mich, folgendes mitzuteilen:
In bezug auf Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz erklärt sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, auch im Hinblick auf die in Artikel 10 des heute unterzeichneten Finanz- und Ausgleichsvertrages getroffene Abmachung, bereit, nachstehende Regelung zu treffen:
1. In einem besonderen Verfahren mit der Möglichkeit gerichtlicher Nachprüfung sollen die von österreichischen Staatsangehörigen gestellten Anträge nach dem Bundesentschädigungsgesetz, die von den deutschen Entschädigungsbehörden - unter Berücksichtigung der in den Artikeln 21 und 85 des Vermögensvertrages und Z 2 b seines Schlußprotokolls enthaltenen Einschränkungen - unter Hinweis auf die Bestimmung des Artikels 23 Abs. 3 Staatsvertrag abgewiesen werden, nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesentschädigungsgesetzes behandelt werden, ohne daß hiebei Artikel 23 Abs. 3 Staatsvertrag Anwendung finden soll.
2. Auch sofern derartige Anträge unter Berufung auf Artikel 23 Abs. 3 Staatsvertrag rechtskräftig abgelehnt worden sind, werden sie nach Maßgabe der vorstehenden Z 1 neu behandelt werden.
3. Sind derartige Anträge nicht innerhalb der Anmeldefrist des Bundesentschädigungsgesetzes gestellt worden, so können sie noch innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Vertrages zur Behandlung in dem vorerwähnten besonderen Verfahren eingebracht werden.
Ich darf Sie bitten, Ihr diesbezügliches Einverständnis bekanntzugeben.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Seiner Exzellenz
dem Österreichischen Botschafter
Herrn DDr. Josef
Schöner
DER ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFTER
Bonn, den 27. November 1961.
Herr Bundesminister!
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom 27. November 1961 zu bestätigen, das folgenden Wortlaut hat:
(Anm.: Es folgt der Text des Schreibens des deutschen Bundesministers)
Ich darf hiemit das Einverständnis mit dem Inhalt Ihres Schreibens erklären.
Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Seiner Exzellenz
dem Bundesminister des Auswärtigen
der Bundesrepublik Deutschland
Herrn Dr. Gerhard Schröder
DER BUNDESMINISTER DES AUSWÄRTIGEN
Bonn, den 27. November 1961.
Herr Botschafter!
Ich beehre mich, zu Teil II des heute unterzeichneten Finanz- und Ausgleichsvertrages auf folgendes hinzuweisen:
In Artikel 12 verpflichtet sich die Bundesrepublik Deutschland, an die Republik Österreich einen Betrag von 95 Millionen Deutsche Mark zu zahlen. Es besteht hiebei Einverständnis darüber, daß der in Artikel 9 Abs. 1 genannte Hilfsfonds um 600 Millionen Schilling aufgestockt wird.
Ich darf Sie bitten, Ihr diesbezügliches Einverständnis bekanntzugeben.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Seiner Exzellenz
dem Österreichischen Botschafter
Herrn DDr. Josef Schöner
DER ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFTER
Bonn, den 27. November 1961.
Herr Bundesminister!
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom 27. November 1961 zu bestätigen, das folgenden Wortlaut hat:
(Anm.: Es folgt der Text des Schreibens des deutschen Bundesministers)
Ich darf hiemit das Einverständnis mit dem Inhalt Ihres Schreibens erklären.
Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Seiner Exzellenz
dem Bundesminister des Auswärtigen
der Bundesrepublik Deutschland
Herrn Dr. Gerhard Schröder
DER ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFTER
Bonn, den 27. November 1961.
Herr Bundesminister!
Ich beehre mich, das anläßlich der Verhandlungen im Zusammenhang mit den Artikeln 17 und 18 des Finanz- und Ausgleichsvertrages erzielte Einvernehmen über folgendes zu bestätigen:
1. Die Republik Österreich wird durch eine gesetzliche Regelung Vorsorge treffen, daß für die Zeit vom 1. Jänner 1961 an die in Z 2 Buchstabe a bezeichneten Leistungsansprüche und Anwartschaften so behandelt werden, als wären sie auf Grund von im Gebiet der Republik Österreich zurückgelegten Beschäftigungszeiten und sonstigen Zeiten oder auf Grund von dort eingetretenen Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten) entstanden, und die in Z 2 Buchstabe b bezeichneten Beschäftigungszeiten und sonstigen Zeiten so behandelt werden, als wären sie im Gebiet der Republik Österreich zurückgelegt worden.
2. Die nach Z 1 in Betracht kommenden Leistungsansprüche und Anwartschaften beziehungsweise Beschäftigungszeiten und sonstigen Zeiten umfassen
a) Leistungsansprüche und Anwartschaften, die unter Teil III des Zweiten Abkommens fallen, auch wenn die ihnen zugrunde liegenden Versicherungszeiten nach dem 30. April 1945, aber vor dem Tage der Unterzeichnung dieses Vertrages zurückgelegt worden sind oder die ihnen zugrunde liegenden Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) in diesem Zeitraum eingetreten sind;
b) für den Bereich der Pensions(Renten)versicherung vor dem 1. Mai 1945 zurückgelegte
aa) Beschäftigungszeiten einschließlich solcher Zeiten, während derer der Betreffende wegen seiner Beschäftigung im öffentlichen Dienst versicherungsfrei war oder der Versicherungspflicht nicht unterlag,
bb) sonstige Zeiten, die nur deshalb nicht unter Teil III des Zweiten Abkommens fallen, weil es Beschäftigungszeiten oder sonstige Zeiten sind;
c) die in Buchstabe b bezeichneten Zeiten, die, weil sie nach dem 30. April 1945, aber vor dem Tage der Unterzeichnung dieses Vertrages zurückgelegt worden sind, auch dann nicht unter Teil III des Zweiten Abkommens fallen würden, wenn dieser für Beschäftigungszeiten und sonstige Zeiten gälte.
3. Die nach den Z 1 und 2 zu treffenden Regelungen sollen für Personen gelten, die sich am Tage der Unterzeichnung des Zweiten Abkommens oder dieses Vertrages nicht nur vorübergehend im Gebiet der Republik Österreich aufgehalten haben und an dem für sie in Betracht kommenden Aufenthaltstag entweder deutsche Staatsangehörige gewesen sind oder als Volksdeutsche anzusehen waren; sie sollen nicht für Personen gelten, die nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in einem der in Teil III des Zweiten Abkommens genannten Staaten begründet haben.
Ich darf Sie bitten, Ihr diesbezügliches Einverständnis bekanntzugeben.
Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Seiner Exzellenz
dem Bundesminister des Auswärtigen
der Bundesrepublik Deutschland
Herrn Dr. Gerhard
Schröder
DER BUNDESMINISTER DES AUSWÄRTIGEN
Bonn, den 27. November 1961.
Herr Botschafter!
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom 27. November 1961 zu bestätigen, das folgenden Wortlaut hat:
(Anm.: Es folgt der Text des Schreiben des österreichischen Botschafters)
Ich darf hiemit das Einverständnis mit dem Inhalt ihres Schreibens erklären.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Schröder
Seiner Exzellenz
dem Österreichischen Botschafter
Herrn DDr. Josef Schöner
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