Die Bundesrepublik Deutschland zahlt zur Bereinigung aller Fragen aus dem sozialen Bereich an die Republik Österreich den Betrag von 95 Millionen Deutsche Mark. Die Hälfte dieses Betrages ist sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Vertrages fällig. Die andere Hälfte wird in drei gleichen Jahresraten entrichtet; die erste Rate ist achtzehn Monate nach Inkrafttreten dieses Vertrages fällig. Die Zahlung erfolgt insbesondere für
a) die von der Republik Österreich gegen die Bundesrepublik Deutschland auf Grund des Teiles III des Zweiten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Sozialversicherung vom 11. Juli 1953 (im folgenden als Teil III des Zweiten Abkommens bezeichnet) geltend gemachte Forderung,
b) die Regelung der Frage der Erstattung von Vorschüssen auf Renten aus der Pensionsversicherung der Südtiroler und Kanaltaler Umsiedler,
c) die Regelung der Frage des Ausgleichs der Aufwendungen, die beide Staaten auf Grund der Verwaltungsvereinbarung aus dem Jahre 1952 über die Heilbehandlung der in ihrem Gebiet wohnenden Kriegsbeschädigten des anderen Staates erbracht haben.
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