(1) Die in Artikel 2 des Vertrages vorgesehenen Leistungen erhalten Vertriebene und Umsiedler, die
a) österreichische Staatsangehörige sind
oder
b) deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige, insbesondere mit ungeklärter Staatsangehörigkeit, sind,
und die
1. am 1. Jänner 1960 in Österreich ständigen Aufenthalt hatten, oder
2. nach dem 1. Jänner 1960 im Wege der Familienzusammenführung oder als Heimkehrer nach Österreich gekommen sind oder kommen, dort im Zeitpunkt der Antragstellung einen ständigen Aufenthalt von mindestens sechs Monaten hatten,
oder
3. vor dem 1. Jänner 1960, nach mindestens sechs Monaten Aufenthalt in Österreich, aus Österreich in die Bundesrepublik Deutschland abgewandert sind und dort am 1. Jänner 1960 ständigen Aufenthalt hatten.
(2) Ist die Person, in deren Vermögen der Vertreibungs- oder Umsiedlerschaden eingetreten ist, in Österreich oder nach Abwanderung (Abs. Nr. 3) in der Bundesrepublik Deutschland gestorben, so erhalten die in Artikel 2 des Vertrages vorgesehenen Leistungen der überlebende Ehegatte sowie die Kinder und Enkel des Verstorbenen nach Maßgabe des Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetzes und der zu seiner Durchführung gegebenen Richtlinien; das gilt auch dann, wenn die Angehörigen in eigener Person die Voraussetzungen des vorstehenden Abs. 1 nicht erfüllen. Ist der Geschädigte dagegen vor einer Aufenthaltnahme in Österreich innerhalb oder außerhalb des Vertreibungsgebietes gestorben, so müssen die vorgenannten Angehörigen in eigener Person die Voraussetzungen des vorstehenden Abs. 1 erfüllen.
(3) Die Erbberechtigung ist durch Urkunden des Verlassenschaftsgerichtes (Nachlaßgerichtes) nachzuweisen. Der Anspruch nach diesem Vertrag ist so anzusehen, als hätte er sich bereits im Zeitpunkt des Todes des Erblassers in dessen Vermögen befunden. Er ist in Österreich abzuhandeln, sofern nicht die Zuständigkeit eines Gerichtes der Bundesrepublik Deutschland zur Erteilung eines Erbscheines gegeben ist.
(1) Vertriebene im Sinne dieses Vertrages sind österreichische Staatsangehörige, deutsche Staatsangehörige und Personen deutscher Volkszugehörigkeit ohne eine dieser Staatsangehörigkeiten, die ihren Wohnsitz in den Gebieten außerhalb der Republik Österreich und außerhalb der Grenzen des Deutschen Reichs nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 oder in den Gebieten östlich der Oder-Neiße-Linie hatten, die am 31. Dezember 1937 zu dem Gebiet des Deutschen Reichs gehörten, und diesen im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges oder dessen Folgen infolge Vertreibung, insbesondere durch Ausweisung, Flucht oder nachträgliche Aussiedlung verloren haben. Als Vertriebene gelten hinsichtlich der ihnen im Vertreibungsgebiet entstandenen Schäden auch solche österreichische Staatsangehörige, deutsche Staatsangehörige und Personen deutscher Volkszugehörigkeit ohne eine dieser Staatsangehörigkeiten, die im Vertreibungsgebiet vor dem 1. Jänner 1960 gestorben sind.
(2) Umsiedler im Sinne dieses Vertrages sind österreichische Staatsangehörige, deutsche Staatsangehörige und Personen deutscher Volkszugehörigkeit ohne eine dieser Staatsangehörigkeiten, die auf Grund der während des zweiten Weltkrieges geschlossenen zwischenstaatlichen Verträge aus Gebieten außerhalb der Republik Österreich und des Deutschen Reichs oder während des gleichen Zeitraumes auf Grund von Maßnahmen deutscher Dienststellen mit Rücksicht auf ihre deutsche Volkszugehörigkeit aus den von der deutschen Wehrmacht besetzten Gebieten umgesiedelt worden sind. Hiezu gehören auch die Südtiroler und Kanaltaler, die auf Grund der im Jahre 1939 zwischen dem Deutschen Reich und Italien über die Umsiedlung von Südtirolern und Kanaltalern getroffenen Abreden umgesiedelt worden sind.
(3) Vertreibungsschäden oder Umsiedlerschäden sind nur Schäden, die Vertriebenen (Abs. 1) im Vertreibungsgebiet oder Umsiedlern (Abs. 2) in dem Gebiet, aus dem sie umgesiedelt wurden, entstanden sind. Etwa vorausgegangene Kriegssachschäden in diesen Gebieten werden als Vertreibungsschäden behandelt. Vermögensverluste im Sinne dieses Vertrages, die Umsiedlern entstanden sind, sind die Verluste, die die Umsiedler im Zusammenhang mit der Umsiedlung in dem Gebiet erlitten haben, aus dem sie umgesiedelt worden sind, nicht die Verluste an dem Vermögen, das ihnen als Ersatz für das im Ursprungsland zurückgelassene Vermögen überlassen worden ist. Ein Umsiedlerschaden liegt nicht vor, soweit das Ersatzvermögen nicht weggenommen oder rückgestellt worden ist. Kriegssachschäden am Ersatzvermögen in Österreich werden nach dem Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz behandelt.
(4) Deutsche Staatsangehörige sind Personen, die ihre deutsche Staatsangehörigkeit durch eine von einer deutschen Behörde ausgestellte oder auszustellende öffentliche Urkunde glaubhaft machen. Soweit in diesem Vertrage von österreichischen Staatsangehörigen gesprochen wird, sind darunter diejenigen Personen zu verstehen, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.
(5) Deutsche Volkszugehörige im Sinne dieses Vertrages sind Personen, die in ihrer Heimat nach bestimmten Merkmalen wie Abstammung, Erziehung, Sprache, Kultur zur deutschen Volksgruppe gerechnet wurden.
(6) Eine Familienzusammenführung im Sinne dieses Abkommens liegt vor, wenn Vertriebene, Umsiedler oder Personen, die sich im Zuge der Erbfolge auf deren Vermögensverluste berufen können, zu ihren Ehegatten, als minderjährige Geschädigte zu ihren Eltern oder als hilfsbedürftige Geschädigte zu ihren Kindern nach Österreich zuziehen; den Kindern gleichgestellt sind Schwiegerkinder, wenn das einzige oder letzte Kind verstorben oder verschollen ist. Hiebei ist Voraussetzung, daß der nachträglich Zugezogene mit einer Person zusammengeführt wird, die spätestens am 31. Dezember 1952 in Österreich ständigen Aufenthalt hatte; letzteren gleichgestellt sind solche Personen, die nach diesem Stichtag unmittelbar aus einem Vertreibungsgebiet innerhalb von sechs Monaten nach Aussiedlung oder als Heimkehrer innerhalb von sechs Monaten nach Entlassung in die Republik Österreich gekommen sind oder kommen.
Für die Abgrenzung des Personenkreises gilt im einzelnen folgendes:
1. Personen, die unter Abschnitt A und/oder B fallen, haben Leistungen auf Grund des Artikels 2 dieses Vertrages zu erhalten, wenn sie keine vergleichbaren Leistungen aus dem deutschen Lastenausgleich oder vergleichbare Leistungen auch nicht auf Grund des Artikels 8 Abs. 1 erhalten werden.
2. Personen, die unter Abschnitt A und/oder B fallen, haben die in Artikel 2 dieses Vertrages vorgesehenen Leistungen auch dann zu erhalten, wenn sie nach dem 31. Dezember 1959 in die Bundesrepublik Deutschland oder in sonstige Gebiete außerhalb Österreichs abwandern.
3. Personen, die aus der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich zugewandert sind oder zuwandern, und die nach deutschem Recht lastenausgleichsberechtigt sind, behalten ihre Rechte aus dem deutschen Lastenausgleich. Soweit sie nach deutschem Recht vergleichbare Leistungen erhalten haben oder erhalten können, stehen ihnen weitere Leistungen auf Grund dieses Vertrages nicht zu.
4. Für die Beurteilung, ob die in Abschnitt A Abs. 1 aufgeführten Personen österreichische Staatsangehörige, deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige ohne eine dieser beiden Staatsangehörigkeiten sind, kommt es auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrages an.
5. Wenn Personen, die sowohl die österreichische als auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, vergleichbare Leistungen aus dem deutschen Lastenausgleich erhalten oder erhalten können, hat es hinsichtlich dieser Leistungen hiebei sein Bewenden. Erhalten sie keine vergleichbaren Leistungen aus dem deutschen Lastenausgleich, werden sie bei Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen nach diesem Vertrag berücksichtigt. Dasselbe gilt für Personen, die neben der österreichischen oder deutschen Staatsangehörigkeit eine andere Staatsangehörigkeit besitzen.
6. (1) Vertriebene österreichische Staatsangehörige, die aus dem Gebiet der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien vertrieben oder ausgesiedelt wurden, haben die Leistungen aus dem Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz zu erhalten. Für auf Grund des Artikels 27 Abs. 2 Staatsvertrag entschädigte Personen wird die Härteregelung des Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetzes nicht angewandt.
(2) Erhalten Personen, die unter Abschnitt A und/oder B fallen, auf Grund von der Republik Österreich abgeschlossener zwischenstaatlicher Abkommen vergleichbare Entschädigungsleistungen, stehen ihnen insoweit Leistungen nach dem Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz nicht zu. Haben sie derartige Leistungen erhalten, bevor ein solches zwischenstaatliches Abkommen abgeschlossen ist, werden die erhaltenen Beträge auf die nach dem Abkommen zustehenden Leistungen angerechnet.
(3) Abs. 2 gilt sinngemäß für die Anrechnung auf Entschädigungsleistungen nach Artikel 8 Abs. 1.
7. (1) Bei der Durchführung des Artikels 8 Abs. 1 richtet sich die Beurteilung der österreichischen Staatsangehörigkeit nach den Verhältnissen an dem nach Artikel 8 Abs. 1 maßgebenden Stichtag.
Sind die Stichtagsvoraussetzungen der Lastenausgleichsgesetze erfüllt, steht der spätere Erwerb der deutschen oder anderen Staatsangehörigkeit der Berücksichtigung im deutschen Lastenausgleich nicht entgegen. Im deutschen Lastenausgleich nicht berücksichtigt werden solche österreichische Staatsangehörige, die vor dem 31. Dezember 1952 aus der Bundesrepublik Deutschland in dritte Länder ausgewandert sind.
(2) Lastenausgleichsgesetze, die nach Maßgabe des Artikels 8 Abs. 1 auf österreichische Staatsangehörige erstreckt werden, sind neben dem Lastenausgleichsgesetz das Feststellungsgesetz und das Gesetz über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener. Im Altsparergesetz und im Gesetz zu § 4 des Altsparergesetzes werden österreichische Staatsangehörige bereits berücksichtigt.
8. (1) Natürliche Personen, die in diesem Vertrag nicht ausdrücklich aufgeführt sind, sowie juristische Personen erhalten für die ihnen entstandenen Schäden keine Leistungen auf Grund des Artikels 2.
(2) Österreichische juristische Personen können auf Grund der in Artikel 8 Abs. 1 aufgeführten Gesetze Leistungen nicht erhalten.
(3) Deutsche juristische Personen können auf Grund der in Artikel 8 Abs. 2 aufgeführten Gesetze Leistungen nur dann erhalten, wenn es sich um Vermögenschaften handelt, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Vermögensvertrages an die früheren Eigentümer übertragen wurden oder übertragen werden könnten. Ferner erhalten sie derartige Leistungen für Vermögenschaften, die nach dem 8. Mai 1945 in Österreich von ihnen erworben wurden, da die österreichische Einschränkung der Entschädigungspflicht nur für Vermögen gilt, welche auf Grund des Staatsvertrages in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen sind.
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