Im Rahmen dieses Vertrages wird sich die Bundesrepublik Deutschland an den finanziellen Aufwendungen zugunsten von Personen deutscher Volkszugehörigkeit beteiligen, die aus der in Artikel 2 Abs. 1 näher bezeichneten gesetzlichen Regelung der Republik Österreich für Vertriebene und Umsiedler hinsichtlich ihrer im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges oder dessen Folgen eingetretenen Vermögensverluste entstehen.
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