BundesrechtVerordnungenGewässerzustandsüberwachungsverordnung

Gewässerzustandsüberwachungsverordnung

GZÜV
In Kraft seit 22. Dezember 2006
Up-to-date

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ziel

Ziel dieser Verordnung ist die fachliche Konkretisierung der Grundsätze der Überwachung für die Erhebung des Zustandes der Gewässer gemäß §§ 59c bis 59f WRG 1959, indem

1. Kriterien für die Messstellenerrichtung, die zu überwachenden Parameter, die Zeiträume und die Frequenz der Messungen,

2. Methoden und Verfahren für die Probenahme und -analyse sowie für die Auswertung der Messdaten und

3. Vorgaben für die Datenverarbeitung und -übermittlung festgelegt werden.

Die daraus erzielten Messergebnisse sind die Basis für die Zustandsbeurteilung der Wasserkörper.

§ 2 Überwachungsprogramme

(1) Zur Überwachung des Zustands der Gewässer sind für jeden Zeitraum, für den ein Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c) erlassen wird, Überwachungsprogramme für die überblicksweise und die operative Überwachung (§ 59d WRG 1959) zu erstellen. Die Überwachungsprogramme bilden gemeinsam mit den zu erstellenden Belastungsregistern (§§ 59, 59a WRG 1959) und der Analyse der Eigenschaften (§ 59 WRG 1959) wesentliche Instrumente der wasserwirtschaftlichen Planung, um Aussagen zur Zustandsbeurteilung der Gewässer und Informationen für die Erlassung von Maßnahmenprogrammen sowie deren Wirksamkeit zu erhalten.

(2) Zur Unterstützung der überblicksweisen und operativen Überwachung können auch zeitlich begrenzte weitere Sondermessprogramme eingesetzt werden.

(3) Überwachungsprogramme sind regelmäßig zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.

§ 3 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt

1. für alle Oberflächenwasserkörper (§ 30a Abs. 3 Z 1 WRG 1959) einschließlich erheblich veränderter und künstlicher Oberflächenwasserkörper (§ 30b Abs. 3 Z 1 und 2 WRG 1959) sowie

2. für die in Anlage 13 festgelegten Grundwasserkörper bzw. Gruppen von Grundwasserkörpern.

§ 4 Allgemeine Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gilt als:

1. Beobachtungszyklus: Ein Überwachungszeitraum, der eine überblicksweise Überwachung und erforderlichenfalls eine operative Überwachung umfasst.

2. Erstbeobachtung: Ein Untersuchungsprogramm im Rahmen der überblicksweisen Überwachung. Dieses umfasst für Oberflächengewässer Parameter kennzeichnend für alle physikalischen und chemischen, biologischen und hydromorphologischen Qualitätskomponenten sowie Schadstoffe inklusive jener der Liste prioritärer Stoffe, und für Grundwasser alle physikalischen und chemischen Parameter.

3. Fließgewässer: Ein natürlich vorkommendes, in natürlich entstandenen oder künstlich hergestellten Eintiefungen ständig oder zeitweilig mit gleichgerichtetem Gefälle auf der Landoberfläche fließendes Wasser einschließlich Gewässerbett (Sohle, Ufer usw.) und pflanzlichen und tierischen Lebensgemeinschaften.

4. Grundwasser: alles unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht.

5. Messstelle: Eine örtlich festgelegte Stelle, an der nach den jeweiligen Erfordernissen der Methoden Proben aus Fließgewässern, Seen oder dem Grundwasser entnommen werden.

6. See: Ein stehendes Gewässer mit oder ohne Zu- und Abfluss durch Fließgewässer.

7. Sondermessprogramm: Ein zeitlich begrenztes Untersuchungsvorhaben zur Unterstützung der überblicksweisen oder operativen Überwachung, das der österreichweiten, regionalen oder gewässerbezogenen Klärung spezieller Fragestellungen, erforderlichenfalls unter Verkürzung der Intervalle zwischen den Beobachtungen, dient.

8. Überwachungsfrequenz: Die Anzahl der Probennahmen in einem Jahr.

9. Überwachungszeitraum: Die Anzahl der Jahre, während derer Probennahmen mit einer bestimmten Überwachungsfrequenz stattfinden.

10. Wiederholungsbeobachtung: Ein nach Abschluss der Erstbeobachtung zu wiederholendes Untersuchungsprogramm mit reduziertem Parameterumfang oder herabgesetzter Überwachungsfrequenz.

2. Teil

Überwachung des ökologischen und chemischen Zustandes der Oberflächengewässer

§ 5 Anforderungen

Die Überwachung des ökologischen und chemischen Zustandes der Oberflächengewässer erfolgt während eines Beobachtungszyklus von sechs Jahren durch eine überblicksweise und erforderlichenfalls eine operative Überwachung. Der Beobachtungszyklus für den ersten Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan endet spätestens mit 22. Dezember 2012.

§ 6 Besondere Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Teils der Verordnung gilt als:

1. Belastungsgruppe: Eine Gruppe von Wasserkörpern eines bestimmten Fließgewässertyps, die eine bestimmte hydromorphologische Belastungskombination oder eine bestimmte diffuse stoffliche Belastung aufweisen.

2. Epilimnion: Die oberste Schicht im sommerlich geschichteten See, die sich durch wärmere Temperatur von den tieferen Schichten abgrenzt.

3. Erhebung: Messung und Aufzeichnung von hydromorphologischen Parametern im Freiland und Auswertung nach den vorgegebenen Methodenrichtlinien.

4. Gewässertyp: Typen von Gewässern, die sich hinsichtlich der Bioregion, in welche das österreichische Bundesgebiet unterteilt ist, und hinsichtlich weiterer für die Ausprägung der Biozönosen relevanten abiotischen Kriterien unterscheiden.

5. Gruppierung: Die Auswahl und Zusammenfassung einer repräsentativen Anzahl von Oberflächenwasserkörpern aus jeder Belastungsgruppe, die für die Gesamtauswirkungen der diffusen stofflichen oder hydromorphologischen Belastung auf alle Wasserkörper der Gruppe kennzeichnend sind. Das Ergebnis der beobachteten Wasserkörper ist auf die anderen Wasserkörper der Belastungsgruppe umzulegen.

6. Hydromorphologische Belastung: Morphologische Veränderungen, Ausleitungen (Restwasser), Schwall (Schwellbetrieb), Kontinuumsunterbrechungen (durch Querbauwerke) und Stau.

7. Hydromorphologische Belastungskombination: Eine Kombination aus mehreren hydromorphologischen Belastungen, die in einem Wasserkörper vorhanden sind.

8. Hypolimnion: Die unterste und während der sommerlichen Schichtung kälteste Schicht im See.

9. Indikative Aussagekraft eines biologischen Qualitätselements: Die Eignung eines Qualitätselements für die Bewertung des Einflusses einer bestimmten Belastung auf den ökologischen Zustand. Starke Indikatoren reagieren auf die ermittelten Belastungen am empfindlichsten.

10. Messstelle für die Überwachung des chemischen und ökologischen Zustands von Oberflächengewässern: Eine örtlich festgelegte Stelle im Sinne von § 4 Z 5, an der nach den jeweiligen Erfordernissen der Methoden Proben aus Fließgewässern und Seen entnommen werden. Die Messstelle ist ein über Koordinaten charakterisierter Bereich im Wasserkörper, dessen Ausdehnung sich aus den Anforderungen der verschiedenen Erhebungsmethoden ergibt.

11. Metalimnion: Eine Sprungschicht im See, die das wärmere Epilimnion in der sommerlichern Schichtung vom kälteren Hypolimnion trennt.

12. Nicht-synthetischer Schadstoff: Ein Schadstoff gemäß § 30a Abs. 3 Z 6 WRG 1959, der nicht nur auf Grund anthropogener Tätigkeiten, sondern in erheblichem Umfang auch durch natürliche Einträge auf Grund der geologisch-lithologischen Beschaffenheit des Bodens in Gewässer gelangen kann.

13. Prioritäre Stoffe: Stoffe gemäß § 30a Abs. 3 Z 8 WRG 1959.

14. Referenzmessstelle: Messstellen in Wasserkörpern, die dem sehr guten Zustand entsprechen.

15. Repräsentativität von Messstellen: Die räumliche Festlegung von Messstellen in einem Wasserkörper, welche definierten Kriterien folgt, wodurch mit den erhobenen Daten der chemische und ökologische Zustand des gesamten Wasserkörpers bewertet werden kann. Dazu können auch mehrere repräsentative Messstellen in einem Wasserkörper notwendig sein.

16. Synthetischer Schadstoff: Ein Schadstoff gemäß § 30a Abs. 3 Z 6 WRG 1959, der ausschließlich oder überwiegend auf Grund anthropogener Tätigkeiten in Gewässer gelangen kann.

17. Matrix: Ein Bereich der aquatischen Umwelt, der für die Untersuchung herangezogen wird, nämlich Wasser, Sediment oder Biota.

1. Hauptstück

Fließgewässer

1. Abschnitt

Überblicksweise Überwachung

§ 7 Messstellenerrichtung

(1) Zur Erreichung der in § 59e Abs. 1 WRG 1959 festgelegten Ziele ist eine überblicksweise Überwachung des ökologischen und chemischen Zustands von Fließgewässern durchzuführen. Dafür sind an einer ausreichenden Zahl von Oberflächenwasserkörpern Messstellen zu errichten, die eine Bewertung des Gesamtzustandes der Fließgewässer in jedem Planungsraum der Flussgebietseinheit gewährleisten. Die Messstellen sind auszuwählen

1. an Stellen, an denen der Abfluss bezogen auf den gesamten Planungsraum bzw. auf die Flussgebietseinheit bedeutend ist;

das sind jene, an denen das Einzugsgebiet jedenfalls größer als 1 000 km² ist;

2. an Stellen in bedeutenden grenzüberschreitenden Oberflächenwasserkörpern;

3. an Stellen in bedeutenden Oberflächenwasserkörpern, die der kontinuierlichen Dokumentation des Gewässerzustandes dienen, einschließlich solcher, die die für den jeweiligen Planungsraum typischen Nutzungsbereiche abbilden;

4. an Stellen, die entsprechend der Entscheidung 77/795/EWG über den Informationsaustausch ausgewiesen wurden;

5. an Stellen in Fließgewässern, die nur sehr geringfügig von anthropogenen Aktivitäten beeinflusst sind und auf Grund ihrer empfindlichen Biozönosen Informationen über langfristige Veränderungen der natürlichen Gegebenheiten bereitstellen (Referenzmessstellen).

(2) Bei der Wahl des Standortes einer Messstelle ist auf die örtlichen Gegebenheiten (hinsichtlich Zugänglichkeit und Sicherheitserfordernissen im Zuge der Probenahme), auf dessen Eignung für die Entnahme repräsentativer Proben für die physikalische, chemische und biologische Untersuchung und auf bereits vorhandene Messstellen mit verfügbaren Langzeitdaten Rücksicht zu nehmen.

(3) Die Anzahl und der örtliche Bereich der Messstellen der überblicksweisen Überwachung werden in Anlage 1 festgelegt. Im Hinblick auf den in § 8 festgelegten Parameterumfang werden die Messstellen wie folgt differenziert:

1. Überblicksmessstellen Ü1 – Messstellen mit übergeordneter Bedeutung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4;

2. Überblicksmessstellen Ü2 – Referenzstellen gemäß Abs. 1 Z 5;

3. Überblicksmessstellen Ü3 – sonstige Messstellen gemäß Abs. 1 Z 1 und 3.

(4) Die Eignung des Messnetzes der überblicksweisen Überwachung zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 59e WRG 1959 ist im Hinblick auf Abs. 1 zumindest alle sechs Jahre, erstmals bis spätestens 22. Dezember 2012, zu überprüfen und allenfalls zu ergänzen.

§ 8 Parameterumfang, Zeitraum und Frequenz der Überwachung

(1) Der Zeitraum für die überblicksweise Überwachung dauert sechs Jahre und umfasst

1. für alle Überblicksmessstellen eine Erstbeobachtung für den Zeitraum eines Jahres und

2. für die Überblicksmessstellen Ü1 und Ü3 eine Wiederholungsbeobachtung für den Zeitraum der darauf folgenden fünf Jahre.

(2) Die Erstbeobachtung hat alle in den Tabellen 2.1.1. bis 2.1.3. der Anlage 2 genannten Parameter, die kennzeichnend für die physikalischen, chemischen, biologischen und hydromorphologischen Qualitätskomponenten sind, zu umfassen.

(3) Die Erstbeobachtung hat außerdem synthetische Schadstoffe einschließlich der Liste prioritärer Stoffe zu enthalten. Die zu überwachenden Schadstoffe sind für jede Überblicksmessstelle im Einzelnen wie folgt auszuwählen:

1. An den Überblicksmessstellen Ü1 sind alle in Tabelle 2.1.4. der Anlage 2 genannten synthetischen Schadstoffe der Liste prioritärer Stoffe sowie alle sonstigen für das jeweilige Flusseinzugsgebiet relevanten synthetischen Schadstoffe zu überwachen.

2. An den Überblicksmessstellen Ü2 und Ü3 werden jene prioritären Stoffe der Tabelle 2.1.4. der Anlage 2 überwacht, die im Einzugsbereich der jeweiligen Messstelle eingeleitet werden. Die Schadstoffauswahl erfolgt hierbei auf Basis der Überwachungsergebnisse der Überblicksmessstellen Ü1. Kommt es für einen Schadstoff der Liste prioritärer Stoffe an einer Überblicksmessstelle Ü1 zu einer Überschreitung des Schwellenwertes, ist dieser Schadstoff an allen weiteren im unmittelbaren Einzugsbereich dieser Messstelle liegenden Überblicksmessstellen zu beobachten. Eine Überschreitung ist dann gegeben, wenn der Jahresmittelwert eines prioritären Stoffes über 20% des in der Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer, BGBl. II Nr. 96/2006, in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten Qualitätsziels liegt. Zusätzlich sind für die Schadstoffauswahl die Informationen aus dem Emissionsregister zu berücksichtigen.

3. Von den in Tabelle 2.1.4. der Anlage 2 genannten sonstigen Schadstoffen werden an den Überblicksmessstellen Ü2 und Ü3 jene beobachtet, die in signifikanten Mengen eingeleitet werden. Dies sind jene Schadstoffe, die bewirken, dass durch ihr Vorhandensein für einen Wasserkörper gemäß den Ergebnissen der Ist-Bestandsanalyse ein Risiko für die Nichterreichung des jeweiligen Qualitätsziels besteht.

(4) An den Überblicksmessstellen Ü1 und Ü3 ist eine Wiederholungsbeobachtung durchzuführen, welche die in den Tabellen 2.1.1. bis 2.1.3. der Anlage 2 angeführten Parameter umfasst. Einzelne Parameter der Parameterblöcke Metalle (Tabelle 2.1.2.) und Biologie und Hydromorphologie (Tabelle 2.1.3.) können entfallen, wenn sich aus der Erstbeobachtung ausreichende Informationen ergeben haben und keine Änderungen zu erwarten sind.

(5) An den in Anlage 1 mit „**“ als Messstellen zur Trendermittlung in Sedimenten und/oder Fischen gekennzeichneten Überblicksmessstellen Ü1 sind zur langfristigen Trendermittlung bezüglich der Konzentrationen von prioritären Stoffen in Sedimenten und/oder Fischen eine Erstbeobachtung und eine Wiederholungsbeobachtung der in Tabelle 2.1.5. der Anlage 2 angeführten prioritären Schadstoffe in Sedimenten und/oder Fischen durchzuführen. Einzelne Parameter können entfallen, wenn sich aus den vorhergehenden Beobachtungen ausreichende Informationen ergeben haben und keine Änderungen zu erwarten sind.

(6) Die Überwachungsfrequenzen der Erstbeobachtung sowie der Wiederholungsbeobachtungen für die einzelnen Qualitätselemente ergeben sich aus Anlage 2. Für die Ermittlung von Frachten kann an Messstellen mit größerem Einzugsgebiet eine Erhöhung der Überwachungsfrequenz vorgenommen werden.

(7) Die Häufigkeit der Wiederholungsbeobachtungen kann sowohl hinsichtlich des Überwachungszeitraums als auch hinsichtlich der Überwachungsfrequenz verringert werden, wenn dadurch die Aussagekraft der Beobachtungen nicht beeinträchtigt wird.

(8) Nach Beendigung eines Beobachtungszyklus ist mit der Erstbeobachtung ein neuer Beobachtungszyklus zu beginnen. Bei Parametern aus dem Parameterblock Synthetische Schadstoffe kann die Erstbeobachtung bereits zwei Jahre vor Beginn des Beobachtungszyklus stattfinden. Die Ergebnisse gelten als Teil dieses kommenden Beobachtungszyklus. Die Erstbeobachtung kann unter den in § 59e Abs. 2 Z 3 WRG 1959 genannten Voraussetzungen für einen Beobachtungszyklus entfallen.

(9) An fünf für den jeweiligen zu beobachtenden Stoff repräsentativen Messstellen der überblicksweisen Überwachungen sind die im Durchführungsbeschluss der Kommission zur Erstellung einer Beobachtungsliste von Stoffen für eine unionsweite Überwachung im Bereich der Wasserpolitik gemäß der Richtlinie 2008/105/EG, ABl. Nr. L 348 vom 24. Dezember 2008 S 84 genannten Stoffe der Beobachtungsliste für die Dauer von mindestens einem bis zu vier Jahren mindestens einmal pro Jahr zu untersuchen.

§ 9 Methodik

(1) Die Probenahme zur Überwachung der physikalischen und chemischen Grundparameter einschließlich der Schadstoffparameter ist entsprechend den Vorgaben der Anlage B Abschnitt I der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, vorzunehmen.

(2) Die Analyse der physikalischen und chemischen Grundparameter einschließlich der Schadstoffparameter ist entsprechend den Vorgaben der Anlage B Abschnitt II der MVW vorzunehmen.

(3) Die Analyse der physikalischen und chemischen Grundparameter einschließlich der Schadstoffparameter hat, sofern diese Aufgabe nicht von bei den Gebietskörperschaften eingerichteten Dienststellen wahrgenommen wird, durch einen gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2005, Befugten zu erfolgen. Das Qualitätssicherungssystem hat jedenfalls die in § 5 Abs. 8 der MVW angeführten Elemente zu enthalten und ist von der jeweils beauftragten Stelle durchzuführen.

(4) Ergibt sich auf Grund nicht vorhersehbarer äußerer Umstände oder auf Grund aufgetretener systematischer Messfehler, dass bei der Überwachung der physikalischen und chemischen Grundparameter einschließlich der Schadstoffparameter bis zu zwei Messwerte einer Messreihe für die Bewertung des Oberflächengewässers nicht herangezogen werden können, kann die Bewertung auch auf Grund der übrigen Messwerte erfolgen, falls diese Messwerte die erwartbaren Belastungen des Oberflächengewässers erfassen. Ist dies nicht der Fall, sind die vorliegenden Messwerte zu verwerfen und ist die Überwachung zu wiederholen.

(5) Die Probenahme, die Wahl des Beprobungszeitraumes, die Auswertung der biologischen Qualitätselemente sowie die Überwachung der hydromorphologischen Qualitätskomponenten haben entsprechend jener Methode zu erfolgen, welche für das jeweilige Qualitätselement in Anlage 4 festgelegt ist.

(6) Die Probenahme, die Wahl des Beprobungszeitraumes und die chemische Analyse zur langfristigen Trendermittlung bezüglich der Konzentrationen von prioritären Stoffen in Sedimenten und/oder Fischen haben nach den Vorgaben des § 5 Abs. 6 und Abs. 7 MVW zu erfolgen.

(7) Die Prüfung, ob ein Messergebnis eines biologischen Qualitätselementes gültig ist, erfolgt gemäß Anlage 5 . Hierbei werden natürliche Variabilitätsfaktoren und anthropogene Einflussquellen berücksichtigt. Liegt ein ungültiges Messergebnis vor, ist die jeweilige Messung zu wiederholen.

(8) Die Probenahme und Analyse der biologischen Qualitätselemente haben, sofern diese Aufgabe nicht von bei den Gebietskörperschaften eingerichteten Dienststellen wahrgenommen wird, durch einen gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 Befugten, der laufend ein Qualitätssicherungssystem betreibt, zu erfolgen.

2. Abschnitt

Operative Überwachung

§ 10 Messstellenerrichtung

(1) Zur Erreichung der in § 59f Abs. 1 WRG 1959 festgelegten Ziele sind Messstellen in jenen Wasserkörpern oder Gruppen von Wasserkörpern zu errichten,

1. bei denen im Rahmen der Ist-Bestandsanalyse oder auf Grund der überblicksweisen Überwachung festgestellt wurde, dass sie möglicherweise die geltenden Umweltziele gemäß § 30a und § 30d WRG 1959 nicht erfüllen oder

2. in denen auf Grund des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes oder anderer wasserwirtschaftlicher Planungen eine oder mehrere Maßnahmen zur Verbesserung des Zustandes gesetzt worden sind oder

3. in welche Stoffe der Liste prioritärer Stoffe eingeleitet werden oder

4. an denen der Gewässerzustand im Hinblick auf bilaterale Verpflichtungen zu überwachen ist.

(2) Messstellen sind so zu errichten, dass sie im Hinblick auf die Belastung des Wasserkörpers repräsentativ für die Bestimmung des Zustandes sind.

(3) Zur Bestimmung des Zustandes jener Wasserkörper, die auf Grund einer signifikanten stofflichen Belastung aus Punktquellen oder diffusen Quellen das Umweltziel möglicherweise nicht erreichen oder bei denen auf Grund einer solchen Belastung Maßnahmen gesetzt wurden oder in die prioritäre Stoffe eingeleitet werden, sind Messstellen wie folgt zu errichten:

1. Jeder Wasserkörper, der durch eine signifikante Belastung aus Punktquellen gefährdet ist, wird über eine Messstelle beobachtet.

2. Es wird mindestens eine Messstelle am Ende des jeweiligen Wasserkörpers errichtet.

3. In Wasserkörpern mit Seitenbacheinmündungen stromabwärts der letzten Belastungsquelle ist die Messstelle so zu legen, dass eine Bewertung des Ausmaßes und der Auswirkungen der Belastung möglich ist.

4. Wasserkörper mit gleichartiger diffuser Belastung, die im gleichen Fließgewässertyp liegen, können derart gruppiert werden, dass nur jene Wasserkörper über mindestens eine Messstelle beobachtet werden, die eine Bewertung des Ausmaßes der Belastung sämtlicher betroffener Wasserkörper ermöglichen.

(4) Zur Bestimmung des Zustandes jener Wasserkörper, die auf Grund einer hydromorphologischen Belastung das Umweltziel möglicherweise nicht erreichen, sind Messstellen wie folgt zu errichten:

1. Die Festlegung der Anzahl und der Position der Messstellen für jeden Wasserkörper folgt bezogen auf die Belastung den in Anlage 6 festgelegten Kriterien.

2. Bei mehreren verschiedenartigen hydromorphologischen Belastungen eines Wasserkörpers werden so viele Messstellen errichtet, wie sich durch die Summe der Messstellen für jede Einzelbelastung in Anlage 6 ergibt, wobei die Nutzung von Synergien anzustreben ist. Wenn die hydromorphologische Belastung mehrere hintereinander gelegene Wasserkörper in gleichartiger Weise betrifft, kann die Anzahl der Messstellen verringert werden.

3. Wenn mehrere Wasserkörper eines bestimmten Fließgewässertyps die gleiche hydromorphologische Belastungskombination aufweisen, kann gruppiert werden. Dabei wird aus jeder Belastungsgruppe anhand der in Anlage 7 festgelegten Kriterien eine Anzahl von repräsentativen Wasserkörpern ausgewählt. Das Ergebnis dieser repräsentativen Wasserkörper wird auf alle Wasserkörper der Gruppe umgelegt.

(5) Um den Zustand jener Wasserkörper zu bestimmen, bei denen auf Grund einer hydromorphologischen Belastung Maßnahmen zur Verbesserung des Zustandes gesetzt worden sind, sind Messstellen wie folgt zu errichten:

1. Die Festlegung der Anzahl und der Position der Messstellen für jeden Wasserkörper folgt bezogen auf die Belastung den in Anlage 6 festgelegten Kriterien.

2. Bei mehreren verschiedenartigen hydromorphologischen Belastungen eines Wasserkörpers werden so viele Messstellen errichtet, wie sich durch die Summe der Messstellen für jede Einzelbelastung aus Anlage 6 ergibt, wobei die Nutzung von Synergien anzustreben ist. Wenn die hydromorphologische Belastung mehrere hintereinander gelegene Wasserkörper in gleichartiger Weise betrifft, kann die Anzahl der Messstellen verringert werden.

(6) Wird in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 3 durch die operative Überwachung nachgewiesen, dass ein Wasserkörper die für ihn geltenden Umweltziele erfüllt, sind die entsprechenden Messstellen nicht weiter Teil des operativen Messnetzes. Wird durch die operative Überwachung nachgewiesen, dass der Wasserkörper den geltenden Umweltzielen nicht entspricht, sind diese Messstellen weiterhin Teil des operativen Messnetzes. An diesen werden jedoch solange keine Messungen vorgenommen, als keine Maßnahmen gesetzt werden. Nach Setzung von Maßnahmen werden an diesen Messstellen erneut entsprechend den Anforderungen der §§ 11 und 12 Messungen vorgenommen, um die Wirksamkeit der Maßnahmen überprüfen zu können.

(7) Messstellen, die ausschließlich der Bestimmung des Gewässerzustandes im Hinblick auf bilaterale Verpflichtungen dienen, sind entsprechend den Beschlüssen der Grenzgewässerkommissionen zu errichten.

(8) Weiters können Messstellen zur Überwachung des Gewässerzustandes an Oberflächenwasserkörpern eingerichtet werden, sofern sich deren Notwendigkeit aus gemeinschaftsrechtlichen oder darüber hinausgehenden internationalen Verpflichtungen ergibt.

(9) Bei der Festlegung der Messstellen kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fachliche Vorschläge des Landeshauptmannes berücksichtigen.

(10) Die Liste der Messstellen der operativen Überwachung wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in der jeweils aktuellen Fassung im Wasserinformationssystem Austria (WISA) (§ 59 WRG 1959) des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht.

§ 11 Parameterumfang, Zeitraum und Frequenz der Überwachung

(1) Die operative Überwachung hat jene Parameter zu umfassen, die für die Belastung des Wasserkörpers kennzeichnend sind. Diese Parameter sind für jede Belastung in Anlage 8 festgelegt. Bei der Auswahl der zu überwachenden Parameter ist Folgendes zu beachten:

1. Je nach stofflicher oder hydromorphologischer Belastung des Wasserkörpers sind jene biologischen Qualitätselemente zu überwachen, die gemäß Anlage 8 für die ermittelten Belastungen die höchste Aussagekraft haben.

2. An Wasserkörpern mit einer stofflichen Belastung sind die prioritären Stoffe der Tabellen 2.1.2. und 2.1.4. der Anlage 2 , die auf Grund der Ergebnisse der Ist-Bestandsanalyse in den Wasserkörper eingeleitet werden, sowie jene sonstigen synthetischen und nicht-synthetischen Schadstoffe der Tabellen 2.1.2. und 2.1.4. der Anlage 2 , deren Vorhandensein ein Risiko der Nichterreichung des jeweiligen Qualitätsziels für den Wasserkörper darstellt, in der jeweils entsprechenden Matrix zu überwachen.

3. An allen Wasserkörpern mit stofflichen Belastungen sind außerdem die Parameter des Parameterblocks physikalische und chemische Grundparameter (Tabelle 2.1.1. der Anlage 2 ) zu überwachen.

(2) Ist auf Grund der Ergebnisse der an den nach Abs. 1 ausgewählten Parametern durchgeführten operativen Überwachung der Zustand des Wasserkörpers (beispielsweise auf Grund erhöhter natürlicher Variabilität) nicht eindeutig bestimmbar, sind zusätzliche biologische Qualitätselemente, die für die entsprechende Belastung in Anlage 8 festgelegt sind, zu überwachen.

(3) Der Zeitraum der operativen Überwachung beträgt ein Jahr. Die Überwachungsfrequenz ergibt sich aus den Tabellen 2.1.1., 2.1.2, 2.1.3 und 2.1.4. der Anlage 2 .

(4) Ist auf Grund der Abhängigkeit der Ergebnisse von der hohen Variabilität natürlicher Systeme und von nicht vorhersehbaren Ereignissen der Zustand des Wasserkörpers nach einer einjährigen Untersuchungsdauer nicht eindeutig bestimmbar, ist die Untersuchungsdauer um ein Jahr zu verlängern.

(5) Die operative Überwachung im Hinblick auf bilaterale Verpflichtungen hat jene Zeiträume, Frequenzen und Parameter zu umfassen, die im Rahmen der Grenzgewässerkommissionen festgelegt wurden.

(6) Die operative Überwachung im Hinblick auf unionsrechtliche oder darüber hinausgehende internationale Verpflichtungen, die zur Erreichung wasserwirtschaftlicher Ziele erforderlich sind, hat jene Zeiträume, Frequenzen und Parameter zu umfassen, die sich aus diesen Verpflichtungen ergeben.

§ 12 Methodik

Die für die überblicksweise Überwachung in § 9 festgelegten Anforderungen an die Methodik sind sinngemäß anzuwenden.

2. Hauptstück

Seen

1. Abschnitt

Überblicksweise Überwachung

§ 13 Messstellenerrichtung

(1) Zur Erreichung der in § 59e Abs. 1 WRG 1959 festgelegten Ziele ist eine überblicksweise Überwachung des ökologischen und chemischen Zustands von Seen durchzuführen. Dafür sind an einer ausreichenden Zahl von Oberflächenwasserkörpern Messstellen zu errichten, die eine Bewertung des Gesamtzustands der Seen in jedem Planungsraum der Flussgebietseinheit gewährleisten. Die Messstellen sind auszuwählen

1. an bedeutenden natürlichen Seen, soweit das Volumen des vorhandenen Wassers für die Flussgebietseinheit oder den Planungsraum kennzeichnend ist; das sind solche mit einer Fläche größer als 1 km²;

2. an bedeutenden Seen, die der kontinuierlichen Dokumentation des Gewässerzustandes dienen; das heißt an mindestens einem Repräsentanten für die im jeweiligen Planungsraum häufigsten Seentypen, an Seen, die gemäß der Ist-Bestandsanalyse einem besonderen Nutzungsdruck ausgesetzt sind sowie zur Erfassung typischer Nutzungsbereiche an Seen im jeweiligen Planungsraum;

3. an Seen, die nur sehr geringfügig von anthropogenen Aktivitäten beeinflusst sind und auf Grund ihrer empfindlichen Biozönosen Informationen über langfristige Veränderungen der natürlichen Gegebenheiten bereitstellen (Referenzmessstellen).

(2) Bei der Wahl des Standortes einer Messstelle ist auf die örtlichen Gegebenheiten (hinsichtlich Zugänglichkeit, Sicherheitserfordernissen im Zuge der Probenahme), auf dessen Eignung für die Entnahme repräsentativer Proben für die physikalische, chemische und biologische Untersuchung und auf bereits vorhandene Messstellen mit verfügbaren Langzeitdaten Rücksicht zu nehmen. Die Beprobung erfolgt über der tiefsten Stelle im See.

(3) Die Anzahl und der örtliche Bereich der Messstellen der überblicksweisen Überwachung sind in Anlage 9 festgelegt. Im Hinblick auf den in § 14 festgelegten Parameterumfang werden die Messstellen wie folgt differenziert:

1. Überblicksmessstellen Ü1 – Messstellen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2.

2. Überblicksmessstellen Ü2 – Referenzstellen gemäß Abs. 1 Z 3.

3. Verdichtungsmessstellen VÜ3 – Messstellen zur zusätzlichen Informationsgewinnung gemäß Abs. 1 Z 1.

(4) Die Eignung des Messnetzes der überblicksweisen Überwachung zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 59e WRG 1959 ist anhand der Kriterien des Abs. 1 alle sechs Jahre, erstmals spätestens bis 22. Dezember 2012, zu überprüfen und allenfalls zu ergänzen.

§ 14 Parameterumfang, Zeitraum und Frequenz der Überwachung

(1) Der Zeitraum für die überblicksweise Überwachung dauert sechs Jahre und umfasst eine Erstbeobachtung für den Zeitraum eines Jahres und eine Wiederholungsbeobachtung für den Zeitraum der darauf folgenden fünf Jahre.

(2) Die Erstbeobachtung an den in Anlage 9 aufgezählten Überblicksmessstellen Ü1 und Ü2 hat alle in den Tabellen 2.2.1. und 2.2.2. der Anlage 2 genannten physikalischen und chemischen Grundparameter und die Parameter kennzeichnend für die biologischen und hydromorphologischen Qualitätskomponenten zu umfassen.

(3) Die Erstbeobachtung an den Überblicksmessstellen Ü1 hat außerdem jene Schadstoffe einschließlich der prioritären Stoffe der Tabelle 2.2.3. der Anlage 2 zu enthalten, die in den betreffenden See eingeleitet werden. Von den in dieser Tabelle verzeichneten sonstigen Schadstoffen werden nur jene beobachtet, die in signifikanten Mengen eingeleitet werden. Dies sind jene Schadstoffe, die bewirken, dass durch ihr Vorhandensein für einen Wasserkörper gemäß den Ergebnissen der Ist-Bestandsanalyse ein Risiko für die Nichterreichung des jeweiligen Qualitätsziels besteht. Zusätzlich sind für die Schadstoffauswahl die Informationen aus dem Emissionsregister zu berücksichtigen.

(4) Die Erstbeobachtung an den Verdichtungsmessstellen VÜ3 hat den in Tabelle 2.2.1. der Anlage 2 angeführten Parameterblock physikalische und chemische Grundparameter sowie den Parameter Phytoplankton aus dem in Tabelle 2.2.2. der Anlage 2 angeführten Parameterblock Biologie und Hydromorphologie zu umfassen.

(5) Die Wiederholungsbeobachtung hat die in Tabelle 2.2.1. der Anlage 2 angeführten Parameter und den Parameter Phytoplankton aus Tabelle 2.2.2. der Anlage 2 zu umfassen.

(6) Die Überwachungsfrequenzen der Erstbeobachtung sowie der Wiederholungsbeobachtungen für die einzelnen Qualitätselemente ergeben sich aus Anlage 2.

(7) Die Häufigkeit der Wiederholungsbeobachtungen kann sowohl hinsichtlich des Überwachungszeitraums als auch hinsichtlich der Überwachungsfrequenz verringert werden, wenn dadurch die Aussagekraft der Beobachtungen nicht beeinträchtigt wird.

(8) Nach Beendigung eines Beobachtungszyklus ist mit der Erstbeobachtung ein neuer Beobachtungszyklus zu beginnen. Bei Parametern aus dem Parameterblock Synthetische Schadstoffe kann die Erstbeobachtung bereits zwei Jahre vor Beginn des Beobachtungszyklus stattfinden. Die Ergebnisse gelten als Teil dieses kommenden Beobachtungszyklus. Die Erstbeobachtung kann unter den in § 59e Abs. 2 Z 3 WRG 1959 genannten Voraussetzungen für einen Beobachtungszyklus entfallen.

§ 15 Methodik

(1) Die Festlegung der Mindestanzahl der zu beprobenden Tiefenstufen folgt den Vorgaben der Anlage 10 .

(2) Die Probenahme zur Überwachung der physikalischen und chemischen Grundparameter einschließlich der Schadstoffparameter ist entsprechend den Vorgaben der Anlage B Abschnitt I der MVW vorzunehmen.

(3) Die Analyse der physikalischen und chemischen Grundparameter einschließlich der Schadstoffparameter ist entsprechend den Vorgaben der Anlage B Abschnitt II der MVW vorzunehmen. Für spezielle Fragestellungen können die angegebenen Mindestbestimmungsgrenzen weiter herabgesetzt werden.

(4) Die Analyse der physikalischen und chemischen Grundparameter einschließlich der Schadstoffparameter hat, sofern diese Aufgabe nicht von bei den Gebietskörperschaften eingerichteten Dienststellen wahrgenommen wird, durch einen gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 Befugten zu erfolgen. Das Qualitätssicherungssystem hat jedenfalls die in § 5 Abs. 8 der MVW angeführten Elemente zu enthalten und ist von der jeweils beauftragten Stelle durchzuführen.

(5) Die Probenahme, die Wahl des Beprobungszeitraumes, die Auswertung der biologischen Qualitätselemente sowie die Überwachung der hydromorphologischen Qualitätskomponenten haben entsprechend jener Methode zu erfolgen, welche für das jeweilige Qualitätselement in Anlage 4 festgelegt ist.

(6) Die Prüfung, ob ein Messergebnis eines biologischen Qualitätselements gültig ist, erfolgt gemäß Anlage 5. Hierbei werden natürliche Variabilitätsfaktoren und anthropogene Einflussquellen berücksichtigt. Liegt ein ungültiges Messergebnis vor, ist die jeweilige Messung zu wiederholen.

(7) Die Probenahme und Analyse der biologischen Qualitätselemente haben, sofern diese Aufgabe nicht von bei den Gebietskörperschaften eingerichteten Dienststellen wahrgenommen wird, durch einen gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 Befugten, der laufend ein Qualitätssicherungssystem betreibt, zu erfolgen.

2. Abschnitt

Operative Überwachung

§ 16 Messstellenerrichtung

(1) Zur Erreichung der in § 59f Abs. 1 WRG 1959 festgelegten Ziele sind Messstellen an jenen Wasserkörpern oder Gruppen von Wasserkörpern zu errichten,

1. bei denen im Rahmen der Ist-Bestandsanalyse oder auf Grund der überblicksweisen Überwachung festgestellt wurde, dass sie möglicherweise die geltenden Umweltziele gemäß § 30a und § 30d WRG 1959 nicht erfüllen oder

2. in denen auf Grund des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes oder anderer wasserwirtschaftlicher Planungen eine oder mehrere Maßnahmen zur Verbesserung des Zustandes gesetzt worden sind oder

3. in welche Stoffe der Liste prioritärer Stoffe eingeleitet werden oder

4. an denen der Gewässerzustand im Hinblick auf bilaterale Verpflichtungen zu überwachen ist.

(2) Messstellen sind so zu errichten, dass sie im Hinblick auf die Belastung des Wasserkörpers repräsentativ für die Bestimmung des Zustandes sind.

(3) Zur Bestimmung des Zustandes jener Wasserkörper, die auf Grund einer signifikanten stofflichen Belastung das Umweltziel möglicherweise nicht erreichen oder bei denen auf Grund einer solchen Belastung Maßnahmen gesetzt wurden oder in die prioritäre Stoffe eingeleitet werden, sind die Messstellen wie folgt zu errichten:

1. Die Messstelle ist an der tiefsten Stelle des Wasserkörpers zu errichten.

2. Bei Wasserkörpern mit besonderer Größe oder Form (zB Seen mit mehreren Seebecken) ist eine entsprechend höhere Messstellenanzahl einzurichten.

(4) Zur Bestimmung des Zustandes jener Wasserkörper, die auf Grund einer hydromorphologischen Belastung das Umweltziel möglicherweise nicht erreichen oder bei denen auf Grund einer solchen Belastung Maßnahmen gesetzt wurden, hat die Messstellenauswahl entsprechend den Methodenvorschriften für das aussagekräftigste biologische Qualitätselement gemäß Anlage 11 zu erfolgen. Die Festlegung der Lage der Messstellen im Wasserkörper erfolgt gemäß Anlage 4.

(5) Wird in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 3 durch die operative Überwachung nachgewiesen, dass ein Wasserkörper die für ihn geltenden Umweltziele erfüllt, sind die entsprechenden Messstellen nicht weiter Teil des operativen Messnetzes. Wird durch die operative Überwachung nachgewiesen, dass der Wasserkörper den geltenden Umweltzielen nicht entspricht, sind diese Messstellen weiterhin Teil des operativen Messnetzes. An diesen werden jedoch solange keine Messungen vorgenommen, als keine Maßnahmen gesetzt werden. Nach Setzung von Maßnahmen werden an diesen Messstellen erneut entsprechend den Anforderungen der §§ 17 und 18 Messungen vorgenommen, um die Wirksamkeit der Maßnahmen überprüfen zu können.

(6) Messstellen, die ausschließlich der Bestimmung des Gewässerzustandes im Hinblick auf bilaterale Verpflichtungen dienen, sind entsprechend den Beschlüssen der Grenzgewässerkommissionen zu errichten.

(7) Weiters können Messstellen zur Überwachung des Gewässerzustandes an Oberflächenwasserkörpern eingerichtet werden, sofern sich deren Notwendigkeit aus gemeinschaftsrechtlichen oder darüber hinausgehenden internationalen Verpflichtungen ergibt.

(8) Bei der Festlegung der Messstellen kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fachliche Vorschläge des Landeshauptmannes berücksichtigen.

(9) Die Liste der zu beobachtenden Messstellen der operativen Überwachung wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in der jeweils aktuellen Fassung im Wasserinformationssystem Austria (WISA) (§ 59 WRG 1959) des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht.

§ 17 Parameterumfang, Zeitraum und Frequenz der Überwachung

(1) Die operative Überwachung hat jene Parameter zu umfassen, die für die Belastung des Wasserkörpers kennzeichnend sind. Diese Parameter sind für jede Belastung in Anlage 11 festgelegt. Bei der Auswahl der zu überwachenden Parameter ist insbesondere zu beachten:

1. Je nach stofflicher oder hydromorphologischer Belastung des Wasserkörpers sind jene biologischen Qualitätselemente zu überwachen, die gemäß Anlage 11 für die ermittelten Belastungen die höchste Aussagekraft haben.

2. An Wasserkörpern mit einer stofflichen Belastung sind die prioritären Stoffe der Tabelle 2.2.3. der Anlage 2, die auf Grund der Ergebnisse der Ist-Bestandsanalyse in den Wasserkörper eingeleitet werden, sowie jene sonstigen synthetischen und nicht-synthetischen Schadstoffe der Tabelle 2.2.3. der Anlage 2, deren Vorhandensein ein Risiko der Nichterreichung des jeweiligen Qualitätsziels für den Wasserkörper darstellt, zu überwachen.

3. An allen Wasserkörpern mit stofflichen Belastungen sind zusätzlich zu den Anforderungen, die sich aus Z 1 und 2 ergeben, die relevanten Parameter des Parameterblocks physikalische und chemische Grundparameter (Tabelle 2.2.1. der Anlage 2) zu überwachen.

(2) Ist auf Grund der Ergebnisse der an den nach Abs. 1 ausgewählten Parametern durchgeführten Überwachung der Zustand des Wasserkörpers (beispielsweise auf Grund erhöhter natürlicher Variabilität) nicht eindeutig bestimmbar, sind zur Schärfung des Ergebnisses zusätzliche biologische Qualitätselemente, die für die entsprechende Belastung in Anlage 11 festgelegt sind, zu überwachen.

(3) Der Zeitraum der operativen Überwachung beträgt für die Parameter des Parameterblocks physikalische und chemische Grundparameter, für Schadstoffe einschließlich der Schadstoffe der Liste prioritärer Stoffe sowie für die Parameter Fische und Makrophyten aus dem Parameterblock Biologie und Hydromorphologie ein Jahr. Für den Parameter Phytoplankton aus dem Parameterblock Biologie und Hydromorphologie sowie die Parameter aus dem Parameterblock physikalische und chemische Grundparameter, sofern diese gemeinsam mit dem Phytoplankton erhoben werden, beträgt der Zeitraum der operativen Überwachung auf Grund der Abhängigkeit der Ergebnisse von der hohen natürlichen Variabilität des Qualitätselementes und von nicht vorhersehbaren Naturereignissen drei Jahre. Die Überwachungsfrequenzen ergeben sich aus den Tabellen 2.2.1., 2.2.2. und 2.2.3. der Anlage 2.

(4) Wird nach dem ersten Jahr der Überwachung die Erreichung des Umweltziels festgestellt, kann von einer weiteren Überwachung in den darauf folgenden Jahren abgesehen werden.

(5) Die operative Überwachung im Hinblick auf bilaterale Verpflichtungen hat jene Zeiträume, Frequenzen und Parameter zu umfassen, die durch die Grenzgewässerkommissionen festgelegt wurden.

(6) Die operative Überwachung im Hinblick auf gemeinschaftsrechtliche oder darüber hinausgehende internationale Verpflichtungen, die zur Erreichung wasserwirtschaftlicher Ziele erforderlich sind, hat jene Zeiträume, Frequenzen und Parameter zu umfassen, die sich aus diesen Verpflichtungen ergeben.

§ 18 Methodik

Die für die überblicksweise Überwachung in § 15 festgelegten Anforderungen an die Methodik sind sinngemäß anzuwenden.

3. Hauptstück

§ 19 Einrichtung weiterer Messprogramme zur Unterstützung der überblicksweisen oder der operativen Überwachung

(1) Im Rahmen von Sondermessprogrammen (§ 2 Abs. 2) können weitere von den in den Anlagen 2, 8 und 11 nicht erfasste Parameter in die überblicksweise oder operative Überwachung aufgenommen werden,

1. wenn das Risiko besteht, dass der Oberflächenwasserkörper oder die Gruppe von Oberflächenwasserkörpern die gemäß §§ 30a und 30d WRG 1959 festgelegten Umweltziele nicht erreichen wird,

2. für die Klärung spezieller Fragestellungen (zB betreffend Vorkommen, Umweltverhalten und Wirkungszusammenhängen von Stoffen oder biologischen Qualitätselementen) oder

3. für die Erhebung der Isotope Tritium, Deuterium und Sauerstoff-18 im Niederschlag und in Oberflächengewässern (Fließgewässer und Seen). Nach Maßgabe der Anlage 12 können insgesamt bis zu 87 Messstellen eingerichtet werden.

(2) Die nach Sondermessprogrammen zu beobachtenden zusätzlichen Parameter sind nach Möglichkeit mit den bestehenden Messstellen gemäß den §§ 7, 10, 13 und 16 durchzuführen. Erforderlichenfalls können für oberflächenwasserbezogene Sondermessprogramme Messstellen eingerichtet werden.

(3) Die Lage der Messstellen, der Zeitraum sowie die Frequenz der Überwachung werden vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Berücksichtigung der für Parameter maßgeblichen besonderen Verhältnisse und der jeweiligen Fragestellung festgelegt. Dabei ist eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Vorgaben der §§ 7 bis 18 anzustreben. Hiefür können Vorschläge des Landeshauptmannes eingeholt werden.

(4) Im Rahmen von Sondermessprogrammen können Parameter der Anlage 2 nach aufwendigeren Analysemethoden als jenen, die in der Anlage B Abschnitt II der MVW festgelegt sind, erhoben werden. Zur Schärfung von Messergebnissen können die in Anlage 2 genannten Überwachungszeiträume um bis zu zwei Jahre verlängert werden.

(5) Die Ergebnisse aus Überwachungen auf Grund von Sondermessprogrammen sind in den nächsten Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan mit einzubeziehen.

3. Teil

Überwachung des chemischen und mengenmäßigen Zustandes von Grundwasser

§ 20 Besondere Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Teils der Verordnung gelten als:

1. Grundwasserkörper: Ein abgegrenztes Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter gemäß § 30c Abs. 3 Z 1 WRG 1959. Reicht ein Einzelgrundwasserkörper über die Grenze eines Planungsraumes hinaus, wird er einem der beiden Planungsräume zur Gänze zugeordnet. Die Grundwasserkörper sind in Anlage 13 ausgewiesen.

2. Gruppen von Grundwasserkörpern: Eine flächenhafte Zusammenfassung von nicht im Einzelnen abgegrenzten Grundwasserkörpern entsprechend den hydrogeologisch-geologischen Hauptzonen innerhalb der Planungsräume. Die Gruppen von Grundwasserkörpern sind in Anlage 13 ausgewiesen.

3. Messstelle zur Überwachung des chemischen Zustands des Grundwassers und Trends: Eine Messstelle im Sinne von § 4 Z 5 in Form einer örtlich festgelegten Freilegung (Brunnen, Grundwassersonde) oder eng begrenzten Austrittsstelle des Grundwassers (Quelle), die insbesondere überörtlich wirksame Gewässerverunreinigungen erfasst und für die Entnahme repräsentativer Proben für physikalische und chemische Untersuchungen geeignet ist.

§ 21 Anforderungen

(1) Die Überwachung des chemischen Zustands von Grundwasser erfolgt während eines Beobachtungszyklus von sechs Jahren durch eine überblicksweise und erforderlichenfalls eine operative Überwachung.

(2) Der mengenmäßige Zustand von Grundwasser wird während eines Beobachtungszyklus von sechs Jahren überwacht.

(3) Der Beobachtungszyklus für den ersten Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan endet spätestens mit 22. Dezember 2012.

1. Hauptstück

Überwachung des chemischen Zustands

1. Abschnitt

Überblicksweise Überwachung

§ 22 Messstellenerrichtung

(1) Zur Erreichung der in § 59e Abs. 1 WRG 1959 festgelegten Ziele ist eine überblicksweise Überwachung des chemischen Zustands des Grundwassers durchzuführen. Dafür sind an allen in Anlage 13 festgelegten Grundwasserkörpern und Gruppen von Grundwasserkörpern Messstellen, die eine Bewertung des chemischen Zustands der Grundwasserkörper (§§ 30c und 30d WRG 1959) in jedem Planungsraum der Flussgebietseinheit gewährleisten, auf der räumlichen Einheit der Wasserkörper unter Berücksichtigung der nachfolgenden Kriterien zu errichten:

1. hydrologische, hydrogeologische und hydrochemische Charakterisierung des Grundwasserkörpers bzw. der Gruppe von Grundwasserkörpern;

2. Wechselwirkungen zwischen Grundwasser und Oberflächengewässer;

3. Aufenthaltszeiten des Grundwassers bzw. das Grundwasseralter, Durchlässigkeiten der über dem Grundwasser liegenden Schichten, Reaktionszeiten des Grundwassers auf Belastungen;

4. Eignung zur Bewertung der langfristigen Veränderungen der natürlichen Gegebenheiten;

5. Information über die Landnutzung (wie beispielsweise Siedlungsgebiet, Industrie, Wald, landwirtschaftliche Nutzung);

6. Ergebnisse der vorangegangenen Bestandsaufnahme, inklusive der Auswirkungen von signifikanten Belastungen auf Grund von menschlichen Tätigkeiten (Einwirkungen, Entnahmen etc.) auf den Zustand des Grundwasserkörpers bzw. der Gruppe von Grundwasserkörpern;

7. Eignung zur Feststellung langfristiger anthropogener Trends zur Zunahme von Schadstoffe;

8. Überwachung von grenzüberschreitenden Grundwasserkörpern insbesondere, als dies zum Zweck eines Schutzes aller mit dem Grundwasserfluss verknüpften Verwendungszwecke von Bedeutung ist;

9. effiziente Nutzung von Messstellen zur Überwachung des chemischen und ökologischen Zustands von Oberflächenwasserkörpern bzw. des mengenmäßigen Zustands von Grundwasserkörpern;

10. Informationen aus vorangegangenen Überwachungen betreffend den Standort einer Messstelle und der abgeleiteten Messergebnisse.

(2) Bei der Wahl des Standortes einer Messstelle ist auf die örtlichen Gegebenheiten (hinsichtlich Zugänglichkeit, Sicherheitserfordernissen im Zuge der Probenahme) und auf dessen Eignung für die Entnahme repräsentativer Proben für die physikalische und chemische Untersuchung Rücksicht zu nehmen.

(3) In jedem Bundesland können nach Maßgabe der Ergebnisse der Ist-Bestandsanalyse und unter Berücksichtigung des Flächenanteils der einzelnen Grundwasserkörper am Landesgebiet bis zu der in Anlage 14 festgelegten Anzahl Messstellen errichtet werden.

(4) Bei der Festlegung der Messstellen kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fachliche Vorschläge des Landeshauptmannes berücksichtigen.

(5) Die Liste der Messstellen der überblicksweisen Überwachung wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in der jeweils aktuellen Fassung im Wasserinformationssystem Austria (WISA) veröffentlicht.

(6) Die Eignung jeder Überblicksmessstelle hinsichtlich ihrer Aussagekraft zur Bewertung des Gesamtzustandes des Grundwasserkörpers bzw. der Gruppe von Grundwasserkörpern ist anhand der Kriterien des ersten Absatzes zumindest alle sechs Jahre, erstmals bis spätestens 22. Dezember 2012, zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.

§ 23 Parameterumfang, Zeitraum und Frequenz der Überwachung

(1) Die überblicksweise Überwachung erstreckt sich über einen Zeitraum von sechs Jahren; sie umfasst an allen Messstellen die Erstbeobachtung für den Zeitraum von einem Jahr und – sofern nicht die Voraussetzungen für die Durchführung einer operativen Überwachung gemäß § 25 Abs. 1 erfüllt sind – die Wiederholungsbeobachtung für den verbleibenden Zeitraum des Beobachtungszyklus.

(2) Die Erstbeobachtung hat an allen Messstellen eines Grundwasserkörpers oder einer Gruppe von Grundwasserkörpern die in der Anlage 15 angeführten Parameterblöcke 1 und 2 zu umfassen. Im Rahmen der Erstbeobachtung haben an den Messstellen zumindest drei Messungen unter Berücksichtigung der charakteristischen hydrologisch-hydrogeologischen Eigenschaften des jeweiligen Grundwasserkörpers in möglichst regelmäßigen Abständen zu erfolgen. Die Messfrequenz kann aufgrund spezifischer örtlicher Verhältnisse oder sich abzeichnender Beeinträchtigungen der Beschaffenheit des Grundwassers auf vier Messungen jährlich in Abständen von etwa drei Monaten erhöht werden.

(3) Die Wiederholungsbeobachtung hat an allen Messstellen eines Grundwasserkörpers oder einer Gruppe von Grundwasserkörpern grundsätzlich die in der Anlage 15 angeführten Parameterblöcke 1 und 2 zu umfassen. Im Rahmen der Wiederholungsbeobachtung hat an allen Messstellen zumindest einmal jährlich in Abständen von etwa zwölf Monaten eine Messung zu erfolgen. In Hinblick auf spezifische örtliche Verhältnisse oder wenn auf Grund der bisher durchgeführten Messungen an dieser Messstelle zumindest eine Überschreitung eines in Spalte 1 der Anlage 1 QZV Chemie GW, BGBl. II Nr. 98/2010, festgelegten Schwellenwertes vorliegt, kann die Messfrequenz an einer Messstelle bis auf vier Messungen jährlich in Abständen von etwa drei Monaten erhöht werden. Sofern sich in der Folge keine weitere Überschreitung ergibt, kann die Frequenz wieder verringert werden. Die Wiederholungsbeobachtung eines Parameters aus den Parameterblöcken 2.3.2 bis 2.3.9 kann – abweichend vom ersten Satz – an einer Messstelle zur Gänze entfallen, wenn der für diesen Parameter in Spalte 1 der Anlage 1 zur QZV Chemie GW, BGBl. II Nr. 98/2010, festgelegte Schwellenwert im Rahmen der Erstbeobachtung von keinem einzelnen Messwert überschritten worden ist und das arithmetische Mittel aus den für diese Messstelle aus der Erstbeobachtung zur Verfügung stehenden Messungen 75 % dieses Schwellenwerts nicht überschritten hat.

(4) Nach Beendigung eines Beobachtungszyklus (§ 21) ist ein neuer Beobachtungszyklus mit der Erstbeobachtung gemäß Abs. 1 zu beginnen.

§ 24 Methodik

(1) Die Probenahme zur Überwachung der in der Anlage 15 angeführten Parameter der Parameterblöcke 1 und 2 ist entsprechend den Vorgaben der Anlage C Abschnitt I der MVW vorzunehmen. Ist zur Entnahme einer repräsentativen Probe eine Bepumpung der Messstelle notwendig, so sind die für den Bepumpungsvorgang relevanten Parameter (Förderstrom, Fördermenge, Absenkung) sowie für die Beurteilung der Repräsentativität der Probe maßgeblichen Begleitparameter (Temperatur, Leitfähigkeit, pH, Sauerstoff) zu messen und EDV-mäßig zu erfassen. Ausdrucke dieser Aufzeichnungen sind wesentlicher Teil des Entnahmeprotokolls.

(2) Die Analyse der in der Anlage 15 angeführten Parameter der Parameterblöcke 1 und 2 ist entsprechend den Vorgaben der Anlage C Abschnitt II der MVW vorzunehmen.

(3) Die Probenahme und chemische Analytik haben, sofern diese Aufgabe nicht von bei den Gebietskörperschaften eingerichteten Dienststellen wahrgenommen wird, durch einen gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 Befugten zu erfolgen. Das Qualitätssicherungssystem hat jedenfalls die in § 6 Abs. 6 der MVW angeführten Elemente zu enthalten und ist von der jeweils beauftragten Stelle durchzuführen.

(4) Kann eine Messreihe aufgrund eines – wegen nicht vorhersehbarer äußerer Umstände – fehlenden Messwertes oder aufgrund eines fehlerhaften Messwertes nicht für die qualitative Beurteilung des Grundwasserkörpers herangezogen werden, ist grundsätzlich eine Nachbeprobung bzw. -messung erforderlich. Die Beurteilung erfolgt dann unter Hinzunahme des nachgelieferten Datensatzes. Stehen zusätzliche, außerhalb des gegenständlichen Monitoringprogrammes erhobene Daten zur Verfügung, können diese in eine Beurteilung miteinbezogen werden, sofern sie entsprechend den unter § 24 Abs. 1 bis 3 genannten oder mit diesen vergleichbaren Vorgaben gewonnen wurden und sie zur Beurteilung des Grundwassers zweckdienlich erscheinen.

2. Abschnitt

Operative Überwachung

§ 25 Messstellenerrichtung

(1) Zur Erreichung der in § 59f Abs. 1 WRG 1959 festgelegten Ziele ist für die Zustandsbewertung bei jenen Grundwasserkörpern oder Gruppen von Grundwasserkörpern,

1. bei denen sowohl auf Grund der Ist-Bestandsanalyse als auch der überblicksweisen Überwachung das Risiko besteht, dass sie die gemäß §§ 30c oder 30d WRG 1959 festgelegten Umweltziele möglicherweise nicht erreichen werden oder

2. bei denen auf Grund des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes oder anderer wasserwirtschaftlicher Planungen eine oder mehrere Maßnahmen zur Verbesserung des chemischen Zustandes gesetzt worden sind oder

3. bei denen der Gewässerzustand im Hinblick auf bilaterale Verpflichtungen zu überwachen ist,

für den verbleibenden Zeitraum des Beobachtungszyklus statt der überblicksweisen Überwachung eine operative Überwachung des chemischen Zustands durchzuführen.

(2) Dafür sind Messstellen auf der räumlichen Einheit der betreffenden Grundwasserkörper bzw. Gruppen von Grundwasserkörpern nach folgenden Kriterien zu errichten:

1. Kriterien für die überblicksweise Überwachung gemäß § 22;

2. Bilaterale Verpflichtungen betreffend Bestimmung des Gewässerzustands;

3. Berücksichtigung der Ergebnisse der überblicksweisen Überwachung;

4. Verwendbarkeit der für die überblicksweise Überwachung eingerichteten Messstellen;

5. Sicherstellung der Bewertung aller auf die Maßnahmenprogramme zurückgehenden Veränderungen am Zustand der in Abs. 1 Z 1 bezeichneten Grundwasserkörper oder Gruppen von Grundwasserkörpern.

(3) Messstellen, die ausschließlich der Bestimmung des Gewässerzustandes im Hinblick auf bilaterale Verpflichtungen dienen, sind entsprechend den Beschlüssen der Grenzgewässerkommissionen zu errichten.

(4) Bei der Festlegung der Messstellen kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fachliche Vorschläge des Landeshauptmannes berücksichtigen.

(5) Die Liste der Messstellen der operativen Überwachung wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in der jeweils aktuellen Fassung im WISA veröffentlicht.

§ 26 Parameterumfang, Zeitraum und Frequenz der Überwachung

(1) Die operative Überwachung hat an allen Messstellen gemäß § 25 die inder Anlage 15 angeführten Parameter der Parameterblöcke 1 und 2 zu umfassen.

(2) Die Messung der Parameter des Parameterblocks 1 und jener Parameter des Parameterblocks 2, aufgrund derer eine operative Überwachung gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 und 2 durchzuführen ist, hat zumindest zweimal jährlich in möglichst regelmäßigen Abständen unter Berücksichtigung der charakteristischen hydrologisch-hydrogeologischen Eigenschaften des jeweiligen Grundwasserkörpers an allen Messstellen des Grundwasserkörpers zu erfolgen. In Hinblick auf spezifische Nutzungsstrukturen oder besondere Charakteristika (z. B. Grundwasseralter) des Grundwasserkörpers / Gruppen von Grundwasserkörpern kann die Messfrequenz auf vier Messungen jährlich in Abständen von etwa drei Monaten erhöht werden. Für die Messung der übrigen Parameter des Parameterblocks 2 gelten die Bestimmungen zur Wiederholungsbeobachtung betreffend Parameterumfang und Frequenz gemäß § 23 Abs. 3 sinngemäß.

(3) Die operative Überwachung im Hinblick auf bilaterale Verpflichtungen hat jene Überwachungszeiträume, Überwachungsfrequenzen und Parameter zu umfassen, die im Rahmen der Grenzgewässerkommissionen festgelegt wurden.

(4) Nach Beendigung eines Beobachtungszyklus (§ 21) ist ein neuer Beobachtungszyklus mit der überblicksweisen Überwachung gemäß Abschnitt 1 zu beginnen.

§ 27 Methodik

Die für die überblicksweise Überwachung in § 24 festgelegten Anforderungen an die Methodik sind sinngemäß anzuwenden.

3. Abschnitt

Einrichtung weiterer Messprogramme (Sondermessprogramme) zur Unterstützung der überblicksweisen bzw. operativen Überwachung des chemischen Zustands von Grundwasser

§ 28 Kriterien für die Einrichtung

(1) Im Rahmen von Sondermessprogrammen (§ 2 Abs. 2) können weitere von der Anlage 15 nicht erfasste Parameter in die überblicksweise oder operative Überwachung aufgenommen werden,

1. wenn das Risiko besteht, dass der Grundwasserkörper oder die Gruppe von Grundwasserkörpern die gemäß §§ 30c und 30d WRG 1959 festgelegten Umweltziele nicht erreichen wird, oder

2. für die Klärung genereller Fragestellungen (zB betreffend Vorkommen, Umweltverhalten und Wirkungszusammenhang von Stoffen und Stoffverbindungen im Grundwasser) oder

3. zur Klärung von speziellen Fragestellungen für grenzüberschreitende Grundwasserkörper, sofern nicht ohnedies nach § 25 vorzugehen ist.

(2) Die nach Sondermessprogrammen zu beobachtenden zusätzlichen Parameter sind tunlichst an den bestehenden Messstellen gemäß den §§ 22 und 25 zu erfassen. Erforderlichenfalls können für grundwasserbezogene Sondermessprogramme gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 in Summe bis zu 100 zusätzliche Messstellen eingerichtet werden.

(3) Die Lage der Messstellen, der Zeitraum sowie die Frequenz der Überwachung werden vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Berücksichtigung der für die Parameter maßgeblichen besonderen Verhältnisse festgelegt. Dabei ist eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Vorgaben der §§ 22 bis 27 anzustreben. Hiefür können Vorschläge des Landeshauptmannes eingeholt werden.

(4) Bei der Überwachung sind die in Anlage C Abschnitt II der MVW genannten Untersuchungsmethoden anzuwenden, soweit sich auf Grund der besonderen Verhältnisse nicht anderes ergibt.

(5) Die Ergebnisse aus Überwachungen auf Grund von Sondermessprogrammen sind in den nächsten Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan mit einzubeziehen.

2. Hauptstück

Überwachung des mengenmäßigen Zustands von Grundwasser

§ 29 Kriterien für die Messstellenauswahl

Zur Erreichung der in § 59c Abs. 1 WRG 1959 festgelegten Ziele ist eine Überwachung des mengenmäßigen Zustands des Grundwassers durchzuführen. Dafür sind für die in Anlage 13 festgelegten Grundwasserkörper und Gruppen von Grundwasserkörpern die nach der Wasserkreislauferhebungsverordnung errichteten Messstellen, die eine Bewertung des mengenmäßigen Zustands der Grundwasserkörper (§§ 30c und 30d WRG 1959) in jedem Planungsraum der Flussgebietseinheit gewährleisten, auf der räumlichen Einheit der Wasserkörper heranzuziehen.

§ 30 Parameterumfang, Zeitraum und Frequenz der Überwachung

(1) Der Zeitraum für die Überwachung dauert jeweils sechs Jahre.

(2) Die Überwachung eines in Anlage 13 Spalte 3 genannten Grundwasserkörpers erfolgt durch die Beobachtung der Grundwasserstände. Dafür werden die Messergebnisse der nach dem dritten Teil der Wasserkreislauferhebungsverordnung errichteten Grundwasserstandsmessstellen gemäß § 18 WKEV herangezogen.

(3) Die Überwachung eines in Anlage 13 Spalte 4 genannten Grundwasserkörpers und einer in Anlage 13 Spalte 4 genannten Gruppe von Grundwasserkörpern erfolgt über die Bilanz. Dafür werden die Messergebnisse der nach dem zweiten und vierten Teil der Wasserkreislauferhebungsverordnung errichteten Messstellen für Niederschlag, Durchfluss und Wasserstand der mit dem Grundwasserkörper in Verbindung stehenden Vorfluter herangezogen.

4. Teil

Daten- und Schlussbestimmungen

§ 31 Datenverarbeitung und Datenübermittlung

(1) Die Ergebnisse der durchgeführten Überwachung sind unter Beachtung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der jeweils geltenden Fassung automationsunterstützt zu dokumentieren.

(2) Die Daten jedes Vierteljahres sind innerhalb von drei Monaten nach dessen Ende dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach seinen Vorgaben standardisiert elektronisch zu übermitteln. Zur weiteren Zusammenführung kann sich der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eines gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 Befugten, der laufend ein Qualitätssicherungssystem betreibt, bedienen.

(3) Die Daten der Überwachung der Wassergüte in Oberflächengewässern und Grundwasser sowie deren Auswertungen sind im Wasserinformationssystem Austria (WISA) zu veröffentlichen. Den übermittelten Daten beigeschlossene Auswertungen können dabei berücksichtigt werden.

§ 32 In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt mit 22. Dezember 2006 in Kraft.

(2) § 4 Z 4, § 8 Abs. 5 bis 8, § 9 Abs. 6 bis 8, § 11 samt Überschrift, § 22 Abs. 1 Z 8 bis 10, § 23 samt Überschrift, § 26 samt Überschrift, § 32 Abs. 1, § 34 Z 6 bis 9, die Anlage 1, Anlage 2 Tabelle 2.1.1. samt Überschrift, Anlage 2 Tabelle 2.1.3. samt Überschrift, Anlage 2 Tabelle 2.1.4. samt Überschrift, Anlage 2 Tabelle 2.1.5. samt Überschrift, Anlage 3, Anlage 4, Anlage 6, Anlage 8, Anlage 9 und Anlage 15 in der Fassung der Verordnung 465/2010 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 22 Abs. 1 Z 8 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.

(3) § 6 Z 17, § 8 Abs. 5 und 9, § 11 Abs. 1 Z 2, § 34 Z 9 und 10 sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 363/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) § 9 Abs. 1 bis 3, § 9 Abs. 6, § 15 Abs. 2 bis 4, § 19 Abs. 4, § 23 Abs. 2 und Abs. 3, § 24 Abs. 1 bis 3, § 26 Abs. 1, § 28 Abs. 1 und 4 und Anlage 15 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage 3 außer Kraft.

§ 33 Außer-Kraft-Treten

Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Wassergüte-Erhebungsverordnung, BGBl. Nr. 338/1991 in der Fassung BGBl. II Nr. 415/2000, außer Kraft.

§ 34 Bezugnahme auf Gemeinschaftsrecht

Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich der Überwachung des Zustands des Oberflächengewässers, des Zustands des Grundwassers und der Schutzgebiete umgesetzt:

1. Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. Nr. L 327 vom 22. Dezember 2000, S 1;

2. Entscheidung 77/795/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens zum Informationsaustausch über die Qualität des Oberflächensüßwassers in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 334 vom 24. Dezember 1977, S 29;

3. Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, ABl. Nr. L 375, S 1;

4. Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 22. Juli 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206, S 7;

5. Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 25. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103, S 1;

6. Richtlinie 78/659/EWG des Rates vom 18. Juli 1978 über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten, ABl. Nr. L 222, S 1,

7. die Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung, Abl. L 372 vom 27. Dezember 2006, S 19, berichtigt durch ABl. Nr. L 53 vom 22.02.2007 S. 30, und ABl. Nr. L 139 vom 31.05.2007 S. 39;

8. Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments uns des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG, ABl. L 348 vom 24.12.2008 S. 84;

9. Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 201 vom 01.08.2009 S. 36.

10. Richtlinie 2013/39/EU zur Änderung der Richtlinien 2000/60/EG und 2008/105/EG in Bezug auf prioritäre Stoffe im Bereich der Wasserpolitik, ABl. Nr. L 226 vom 24. August 2013.

Anlage 1

Messnetz für die überblicksweise Überwachung

1) Anzahl

Anl. 1

Bundesland Gesamtanzahl Davon Anzahl der Messstellen an Donau und Grenzgewässern gemäß § 143b Abs. 1 Z 3 WRG 1959
Burgenland 5 4
Kärnten 7 2
Niederösterreich 19 10
Oberösterreich 11 4
Salzburg 8 2
Steiermark 10 2
Tirol 8 3
Vorarlberg 7 2
Wien 1 1
Summe 76 30

2) Messstellen

Anl. 1

Messstelle ID Bezeichnung Fluss Lambert x-Koor-dinaten Lambert y-Koor-dinaten Über-blicks-mess-stelle Ü1 Über-blicks-mess-stelle Ü2 Über-blicks-mess-stelle Ü3
FW10000027 Wulkamündung Wulka 648583 445706 x
FW10000077 Nickelsdorf/ Staatsgrenze * Leitha 681405 456313 x
FW10000087 Neumarkt* Raab 614959 340554 x
FW10000177 Burg* Pinka 635304 372503 x
FW10000227 St. Gotthard * Lafnitz 623459 344404 x
FW21500097 Unterwasser KW Lavamünd*, ** Drau 523257 305794 x
FW21500306 Rosegger Schleife (Duel) Drau 453848 299625 x
FW21531167 Thörl-Maglern* Gailitz 424195 293073 x
FW21550377 Truttendorf Gurk 484993 301213 x
FW21551267 Zell/Gurnitz Glan 481870 301289 x
FW21553436 Innere Wimitz Wimitz-bach 474378 326630 x
FW21560297 Krottendorf Lavant 523343 308342 x
FW30800027 Pyburg Enns 489151 481570 x
FW30900037 Amstetten Ybbs 519731 468189 x
FW30900167 Vordere Tormäuer Erlauf 539766 447610 x
FW30900217 Oberloiben* Donau 562181 501145 x
FW30900227 uh.Traismauer Traisen 581183 499276 x
FW31000067 Grunddorf Kamp 575713 504097 x
FW31000137 Mannswörth Schwechat 637773 476509 x
FW31000177 Fischamend Fischa 643825 474141 x
FW31000187 Wildungsmauer* Donau 658265 474351 x
FW31000247 Absdorf uh. ARA Schmida 596910 503718 x
FW31000377 Hainburg*, ** Donau 671997 480241 x
FW31000397 Nova Ves* Lainsitz 517521 546878 x
FW31100027 Altprerau* Thaya 629818 549727 x
FW31100037 Bernhardsthal* Thaya 661594 541236 x
FW31100057 Hohenau* March 665475 528657 x
FW31100077 Marchegg* March 665822 492899 x
FW31100127 oh. Neusiedl/Zaya Zaya 654744 528426 x
FW31100167 Wulzeshofen/ oh. Pulkaumündung* Thaya 621256 541560 x
FW31100187 Pernhofen oh. Jungbunzlauer* Pulkau 616054 539588 x
FW40502017 Braunau* Inn 377856 484710 x
FW40502037 Ingling* Inn 407809 516998 x
FW40505037 Antiesenhofen Antiesen 405499 494372 x
FW40607017 Jochenstein * ** Donau 427305 513577 x
FW40619016 Pfaffing Aschach 448788 495549 x
FW40709117 Ebelsberg Traun 473679 483669 x
FW40710047 Fischerau Ager 438339 465379 x
FW40713047 Ansfelden Krems 469380 478272 x
FW40823016 Oh. Anzenbach Reich-raming 484022 439455 x
FW40907057 Enghagen* Donau 487515 482954 x
FW40916017 St. Georgen große Gusen 482913 485788 x
FW51110127 Gries Salzach 366531 376570 x
FW52120107 Gasteiner Ache – Hofgastein Gasteinerache 382956 362654 x
FW53110037 Mündung Lammer 387704 409398 x
FW53110047 Golling Salzach 387374 409238 x
FW54110017 Salzburg/Hell-brunner Brücke Salzach 380721 430161 x
FW54110087 Oberndorf* Salzach 369760 449017 x
FW54110117 Salzburg* Saalach 375288 439328 x
FW55010057 Kendlbruck Mur 441507 352368 x
FW60800376 Gesäuseeingang Enns 486078 409827 x
FW61300327 Fürstenfeld Feistritz 610848 352711 x
FW61300337 Altenmarkt/ Fürstenfeld Lafnitz 609144 356677 x
FW61400127 Kalsdorf Mur 564024 343158 x
FW61400137 Spielfeld*, ** Mur 576431 314617 x
FW61400147 Bad Radkersburg* Mur 602993 312799 x
FW61400217 Bruck/Mur Mürz 546453 392122 x
FW61400267 Wildon Kainach 565444 334153 x
FW61400287 Wagna Sulm 569033 319655 x
FW61400597 Leobnerbrücke Mur 545515 391516 x
FW71500967 Nikolsdorf Drau 366409 320078 x
FW72100967 Weißhaus* Lech 200932 409819 x
FW72200807 Scharnitz Isar 245506 388796 x
FW73160967 Landeck Sanna 190035 364182 x
FW73200617 Mils Inn 264115 377179 x
FW73200987 Erl*,** Inn 312252 423051 x
FW73290907 Straß Ziller 287214 390056 x
FW73390967 Kössen* Großache 329575 421493 x
FW80207027 Bregenz Bregenzer Ache 128068 404937 x
FW80213067 Fussach Neuer Rhein 124122 404193 x
FW80214057 Gaissau* Alter Rhein 118410 402809 x
FW80218017 Hörbranz* Leiblach 129430 410425 x
FW80224047 Lauterach Dornbir-nerach 124903 402395 x
FW80404027 Feldkirch Ill 115816 381134 x
FW80411046 Bad Laterns Frutz 131837 379307 x
FW92001017 Nussdorf* Donau 625399 489070 x

* Messstellen an Donau und Grenzgewässern, an denen die Kosten gemäß § 143b WRG 1959 zur Gänze vom Bund getragen werden.

** Messstellen zur Trendermittlung in Sedimenten und/oder Fischen

Anlage 2

Anl. 2

( Anm.: Anlage und die Änderung, BGBl. II Nr. 465/2010, sind als PDF dokumentiert.

Die Novellierungsanweisungen Z 8 bis 10 der Novelle BGBl. II Nr. 363/2016 konnten nicht eingearbeitet werden und lauten:

8. In Anlage 2 lautet die Tabelle 2.1.2.:

„2.1.2. Parameterblock – Nicht synthetische Schadstoffe (Metalle)

Anl. 2

umfasst die nicht-synthetischen prioritären Stoffe und die nicht-synthetischen sonstigen relevanten Schadstoffe.

Überwachungszeitraum der überblicksweisen Überwachung Überwa-chungszeit-raum der operativen Überwa-chung Matrix (Biota-Taxon) Über-wachungs-frequenz
Qualitätskomponente Erst-beobach-tung Wiederholungs-beobachtung
1. Prioritäre Stoffe
Blei gesamt + gelöst 1 Jahr 2 Jahre nach Ende der Erstbeobachtung für die Dauer eines Jahres 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Cadmium gesamt + gelöst 1 Jahr 2 Jahre nach Ende der Erstbeobachtung für die Dauer eines Jahres 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Nickel gesamt + gelöst 1 Jahr 2 Jahre nach Ende der Erstbeobachtung für die Dauer eines Jahres 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Quecksilber gesamt + gelöst 1 Jahr 2 Jahre nach Ende der Erstbeobachtung für die Dauer eines Jahres 1 Jahr Biota (Fische) und/oder Wasser 1) Biota -1x / Jahr Wasser – 1x/Monat
2. Sonstige
Aluminium gesamt + gelöst 1 Jahr 2 Jahre nach Ende der Erstbeobachtung für die Dauer eines Jahres 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Arsen gesamt + gelöst 1 Jahr 2 Jahre nach Ende der Erstbeobachtung für die Dauer eines Jahres 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Chrom gesamt + gelöst 1 Jahr 2 Jahre nach Ende der Erstbeobachtung für die Dauer eines Jahres 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Eisen gesamt + gelöst 1 Jahr 2 Jahre nach Ende der Erstbeobachtung für die Dauer eines Jahres 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Kupfer gesamt + gelöst 1 Jahr 2 Jahre nach Ende der Erstbeobachtung für die Dauer eines Jahres 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Mangan gesamt + gelöst 1 Jahr 2 Jahre nach Ende der Erstbeobachtung für die Dauer eines Jahres 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Selen gelöst Auswahl gemäß § 8 Abs. 3 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Silber gelöst Auswahl gemäß § 8 Abs. 3 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Zink gesamt + gelöst 1 Jahr 2 Jahre nach Ende der Erstbeobachtung für die Dauer eines Jahres 1 Jahr Wasser 1x / Monat

1) Die Matrix Wasser ist in folgenden Fällen zu untersuchen:

a) Überblicksweise Überwachung – Erst- und Wiederholungsbeobachtung,

b) in Wasserkörpern ohne geeignetes Biota Taxon,

c) wenn der Parameter unter Berücksichtigung der Vorgaben der EU-RL 2009/90/EG zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustandes gemäß RL 2000/60/EG mit ausreichender Sicherheit erfasst werden kann und somit Wahlfreiheit bezüglich der zu untersuchenden Matrix besteht oder

d) bei einem Risiko der Überschreitung der zulässigen Höchstkonzentration-Umweltqualitätsnorm“

9. In Anlage 2 lautet die Tabelle 2.1.4 wie folgt:

„2.1.4. Parameterblock – Synthetische Schadstoffe

Anl. 2

umfasst die synthetischen prioritären Stoffe und die synthetischen sonstigen relevanten Schadstoffe

Überwachungszeitraum der überblicksweisen Überwachung Überwa-chungszeitraum der operativen Überwa-chung Matrix (Biota-Taxon) Über-wachungs-frequenz
Qualitätskomponente Erstbeo-bachtung Wiederholungs-beobachtung
1. Prioritäre Stoffe (Auswahl gemäß § 8 Abs.3)
Alachlor 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Anthracen 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Atrazin 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Benzol 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Bromierte Diphenylether: Pentabromierte Diphenylether (Summe) 1 Jahr - 1 Jahr Biota (Fische) und/oder Wasser 1) Biota -1x / Jahr Wasser – 1x /Monat
C10-C13 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Chlorfenvinphos 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Chlorpyrifos 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
1,2-Dichlorethan 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Dichlormethan 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Di-(2-ethyl-hexyphthalat (DEHP) 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Diuron 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Endosulfan (Summe) 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Fluoranthen 1 Jahr - 1 Jahr Biota (Weichtiere) und/oder Wasser 1) Biota -1x / Jahr Wasser – 1x/Monat
Hexachlorbenzol 1 Jahr - 1 Jahr Biota (Fische) und/oder Wasser 1) Biota -1x / Jahr Wasser – 1x/Monat
Hexachlorbutadien 1 Jahr - 1 Jahr Biota (Fische) und/oder Wasser 1) Biota -1x / Jahr Wasser – 1x/Monat
Hexachlorcyclohexan 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Isoproturon 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Naphthalin 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Nonylphenol (4-Nonylphenol) 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Octylphenol ((4-(1,1’,3,3’-Tetra-methylbutyl)phenol)) 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Pentachlorbenzol 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Pentachlorphenol 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)
Benzo(a)pyren 1 Jahr - 1 Jahr Biota (Weichtiere) und/oder Wasser 1) Biota -1x / Jahr Wasser – 1x/Monat
Benzo(b)fluoranthen 1 Jahr - 1 Jahr Wasser1) 1x / Monat
Benzo(k)fluoranthen 1 Jahr - 1 Jahr Wasser1) 1x / Monat
Benzo(g,h,i)-perylen 1 Jahr - 1 Jahr Wasser1) 1x / Monat
Simazin 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Tributylzinnverbindungen (als Kation) 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Trichlorbenzole 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Trichlormethan 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Trifluralin 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Dicofol 1 Jahr - 1 Jahr Biota (Fische) und/oder Wasser 1) Biota -1x / Jahr Wasser – 1x/Monat
Perfluoroktansulfonsäure und ihre Derivate 1 Jahr - 1 Jahr Biota (Fische) und/oder Wasser 1) Biota -1x / Jahr Wasser – 1x/Monat
Quinoxyfen 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen 1 Jahr - 1 Jahr Biota (Fische oder Weichtiere) Biota -1x / Jahr
Aclonifen 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Bifenox 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Cybutryn 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Cypermethrin 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Dichlorvos 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Hexabromcyclododecan 1 Jahr - 1 Jahr Biota (Fische) und/oder Wasser 1) Biota -1x / Jahr Wasser – 1x/Monat
Heptachlor und Heptachlorepoxid 1 Jahr - 1 Jahr Biota (Fische) und/oder Wasser 1) Biota -1x / Jahr Wasser – 1x/Monat
Terbutryn 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
2. Sonstige
AOX (als Chlor) 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Aldrin 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Benzidin 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Benzylchlorid 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Bisphenol A 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Chlordan (Summe) 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Chloressigsäure 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Cyanid (leicht freisetzbar, als CN) 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
DDT 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Deltamethrin 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Dibutylzinnverbindungen (als Kation) 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
1,2-Dichlorethen 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
2,4-Dichlorphenol 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
2,5-Dichlorphenol 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
1,3-Dichlor-2-propanol 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Dieldrin 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Dimethylamin 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
EDTA (als H3 EDTA) 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Endrin 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Ethylbenzol 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Fluorid 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Isodrin 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Isopropylbenzol 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
LAS 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Methoxychlor (Summe) 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Mevinphos (Summe) 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Nitrilotriessigsäure (als H3NTA) 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Omethoat 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Pentachlornitrobenzol 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Phenolindex (als Phenol) 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Phosalon 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
POX (als Chlor) 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Schwefelwasserstoff (als H2S) 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Sebuthylazin 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Summe Kohlenwasserstoffe (Summe KW) 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Tetrabutylzinn 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Tetrachlorethylen 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Trichlorethylen 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Tetrachlorkohlenstoff 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Trichlorfon 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Triphenylzinnverbindungen (als Kation) 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat
Xylole (Summe) 1 Jahr - 1 Jahr Wasser 1x / Monat

1) Die Matrix Wasser ist in folgenden Fällen zu untersuchen:

a) in Wasserkörpern ohne geeignetes Biota Taxon,

b) wenn der Parameter unter Berücksichtigung der Vorgaben der EU-RL 2009/90/EG zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustandes gemäß RL 2000/60/EG mit ausreichender Sicherheit erfasst werden kann und somit Wahlfreiheit bezüglich der zu untersuchenden Matrix besteht oder

c) bei einem Risiko der Überschreitung der zulässigen Höchstkonzentration-Umweltqualitätsnorm“

10. .In Anlage 2 lautet die Tabelle 2.1.5 wie folgt:

„2.1.5. Parameterblock – Prioritäre Schadstoffe in Fischen oder Sediment

Anl. 2

umfasst die prioritären Stoffe, die dazu neigen sich in Sedimenten und/oder Biota anzusammeln

Überwachungszeitraum Überwa-chung in Sedimenten Überwachung in Fischen
Qualitätskomponente Erst-beobachtung Wiederholungs-beobachtung
Anthracen 1 Jahr 2 Jahre nach Ende der Erstbeobachtung 1x/Jahr
Blei 1 Jahr 2 Jahre nach Ende der Erstbeobachtung 1x/Jahr
Bromierte Diphenylether: Pentabromierte Diphenylether (Summe) 1) 1 Jahr 2 Jahre nach Ende der Erstbeobachtung 1x/Jahr
Cadmium 1 Jahr 2 Jahre nach Ende der Erstbeobachtung 1x/Jahr
C10-C13 1 Jahr 2 Jahre nach Ende der Erstbeobachtung 1x/Jahr
Di-(2-ethyl-hexyphthalat (DEHP) 1 Jahr 2 Jahre nach Ende der Erstbeobachtung 1x/Jahr
Fluoranthen 1 Jahr 2 Jahre nach Ende der Erstbeobachtung 1x/Jahr
Hexachlorbenzol 1 Jahr 2 Jahre nach Ende der Erstbeobachtung 1x/Jahr
Hexachlorbutadien 1 Jahr 2 Jahre nach Ende der Erstbeobachtung 1x/Jahr
Hexachlorcyclohexan 1 Jahr 2 Jahre nach Ende der Erstbeobachtung 1x/Jahr
Pentachlorbenzol 1 Jahr 2 Jahre nach Ende der Erstbeobachtung 1x/Jahr
Polyaromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) 1) Benzo(a)pyren, Benzo(b)fluoranthen Benzo(k)fluoranthen Benzo(g,h,i)-perylen Indeno(1,2,3-cd)-pyren 1 Jahr 2 Jahre nach Ende der Erstbeobachtung 1x/Jahr
Quecksilber 1) 1 Jahr 2 Jahre nach Ende der Erstbeobachtung 1x/Jahr
Tributylzinnverbindungen (als Kation) 1) 1 Jahr 2 Jahre nach Ende der Erstbeobachtung 1x/Jahr
Dicofol 1 Jahr 2 Jahre nach Ende der Erstbeobachtung 1x/Jahr
Perfluoroktansulfonsäure und ihre Derivate 1) 1 Jahr 2 Jahre nach Ende der Erstbeobachtung 1x/Jahr
Quinoxyfen 1 Jahr 2 Jahre nach Ende der Erstbeobachtung 1x/Jahr
Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen 1) 1 Jahr 2 Jahre nach Ende der Erstbeobachtung 1x/Jahr
Hexabromcyclododecan 1) 1 Jahr 2 Jahre nach Ende der Erstbeobachtung 1x/Jahr
Heptachlor und Heptachlorepoxid 1) 1 Jahr 2 Jahre nach Ende der Erstbeobachtung 1x/Jahr

1) Stoff verhält sich wie ubiquitäre, persistente, bioakkumulierbare und toxische Stoffe.“ )

Anlage 4

Anzuwendende Untersuchungsmethoden Biologie und Hydromorphologie 1

1. Leitfaden für die Erhebung der biologischen Qualitätselemente

Anl. 4

Teil A: Fließgewässer

Teil B: Seen

Teil C: Arbeitssicherheit

2. Leitfaden für die hydromorphologische Zustandserhebung

Anl. 4

_________________________________

1 Der Leitfaden für die Erhebung der biologischen und hydromorphologischen Qualitätselemente erscheint in mehreren Heften, wobei jedes Heft einem biologischen Qualitätselement bzw. der hydromorphologischen Bewertungsmethode gewidmet ist. Die Teile des Leitfadens sind im Wasserinformationssystem Austria (http//wisa.lebensministerium.at) veröffentlicht.

Anlage 5

Anl. 5

Plausibilitätsprüfung von Bewertungsergebnissen biologischer Qualitätselemente

Erläuterung:

Anl. 5

1. Die Auswahl der Messstelle (Entnahmepunkt innerhalb des vorgegebenen Bereiches), der Vorgang der Datenerbebung im Freiland und die Berechnung der für die Bewertung relevanten Indices erfolgen nach den Festlegungen in der Anlage 7.

2. Wird das Endergebnis als plausibel eingestuft, gilt das Bewertungsergebnis.

3. Wird das Endergebnis als nicht plausibel eingestuft, sind folgende mögliche Ursachen zu prüfen:

a) Stimmt die für die Berechnungen verwendete, in der Methodenrichtlinie festgelegte Referenz mit der tatsächlich an der Probenahmestelle zu erwartenden Referenz überein?

Anl. 5

Grund für die Abweichung von der für den jeweiligen Gewässertyp theoretisch zu erwartenden Referenz kann eine standorttypische Ausprägung sein, dh. dass durch besondere Bedingungen wie zB Verebnung, Schluchtstrecken, Gletschereinfluss oder Mooreinfluss abweichende Verhältnisse herrschen.

Falls keine standorttypischen Ausprägungen vorliegen, entspricht das Gewässer einem anderen Typ als ursprünglich angenommen. Unter Verwendung angepasster Referenzwerte müssen die Berechnungen neu durchgeführt werden.

b) Sind natürliche Ursachen für Extrembedingungen verantwortlich?

Anl. 5

Natürliche Ursachen wie außergewöhnliche Hitze oder starke Regenereignisse können zu extremen Bedingungen wie Austrocknung, Temperaturerhöhung, Salzanreicherung, Sauerstoffarmut oder Hochwasser führen. Diese Extrembedingungen können zu falschen Bewertungen führen, da sie in den Bewertungssystemen nicht berücksichtigt werden können.

Falls solche Extrembedingungen vorgelegen haben, muss die Probennahme wiederholt werden.

c) Liegt ein Fehler bei Probenahme oder Analytik vor?

Anl. 5

Es ist zu überprüfen, ob die Anforderungen der Methodenrichtlinien hinsichtlich Methodik, Entnahmezeit und -ort und Bearbeitung der Proben eingehalten wurden und ob Fehler bei der taxonomischen Bestimmung von Organismen gemacht wurden. Bei Vorliegen derartiger Fehler muss die Beprobung wiederholt werden. Eventuell kann eine neuerliche Auswahl der Probenahmestelle erforderlich sein.

d) Wenn keiner der angeführten Punkte zutrifft, die Bewertung aber trotzdem nicht plausibel erscheint, sollte die Beprobung jedenfalls wiederholt werden.

Anlage 6

Anzahl und Kriterien zur Bestimmung der Position der Messstellen im Wasserkörper bei hydromorphologischer Belastung

Anl. 6

Belastung Anzahl Messstellen Postion der Messstellen
Morphologie 1-2 in den längsten zusammenhängenden Abschnitten mit dominanten Eingriffen
Restwasser 1 direkt stromabwärts der Ausleitung außerhalb einer kleinräumigen Überschreitung
Schwall 1 direkt stromabwärts der Einleitung außerhalb einer kleinräumigen Überschreitung
Kontinuums- Unterbrechung 1 – 2 1. oberhalb der Kontinuumsunterbrechung
2. im Fall mehrerer Kontinuumsunterbrechungen: zusätzlich stromab der letzten
Stau 1 Stauwurzel

Anlage 7

Kriterien zur Auswahl der repräsentativen Wasserkörper für eine Belastungsgruppe:

1. Berücksichtigung zusätzlicher Belastungsinformation:

Anl. 7

Falls über die Ergebnisse der Ist-Bestandsanalyse hinausgehende quantitative Belastungsinformation verfügbar ist, sollen die repräsentativen Messstellen die auftretenden Größenordnungen der Belastung erfassen.

2. Berücksichtigung bestehender Messdaten:

Anl. 7

Falls Messergebnisse, die nach den in Anlage 7 festgelegten Methoden gewonnen wurden, verfügbar sind, können diese verwendet werden.

3. Berücksichtigung hydrologischer Zusammenhänge:

Anl. 7

Messstellen sollen so gewählt werden, dass sie in einem hydrologischen Zusammenhang stehen. Um jährliche Schwankungen zu kompensieren und die Vergleichbarkeit der Messungen innerhalb eines Jahres zu gewährleisten, sind sie innerhalb eines Teileinzugsgebietes bzw. längs eines Fließgewässers zu legen.

4. Praktische Kriterien:

Anl. 7

Die Messstelle sollte gut erreichbar sein und auf die Organismen störend wirkende Einflüsse wie Badebetrieb, Viehtränke oder Wildwechsel sollten nicht vorhanden sein.

Anlage 8

Operative Überwachung von Fließgewässern – Festlegung des minimalen Parameterumfangs für jede Belastungskategorie

Anl. 8

( Anm.: Anlage und die Änderung, BGBl. II Nr. 465/2010, sind als PDF dokumentiert.)

Anlage 9

Seen – Überblicksmessnetz

Anl. 9

( Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)

Anhänge

Anlage 9
PDF

Anlage 10

Seen – Tiefenstufen

Anl. 10

Bei Seen sind zur Analyse der chemischen Parameter an den Messstellen Einzelproben aus mehreren Tiefenstufen zu entnehmen, wobei folgende Mindestanzahl der Einzelproben einzuhalten ist:

1. Während der Stagnationsphasen:

i. Epilimnion: 3 Tiefenstufen

ii. Metalimnion: bis 20 Meter: 2 Tiefenstufen

iii. Hypolimnion: 1 Tiefenstufe pro 20 Meter, die letzte Einzelprobe 1 Meter über Grund

2. Während der Zirkulationsphasen:

iv. Epilimnion: 1 Tiefenstufe

v. Metalimnion: bis 20 Meter: 1 Tiefenstufe

vi. Hypolimnion: 1 Tiefenstufe pro 30 Meter, die letzte Einzelprobe 1 Meter über Grund

Im Neusiedler See wird eine Tiefenstufe, in der Alten Donau werden zwei Tiefenstufen (Oberfläche, über Grund) beprobt. Die Ermittlung einer mittleren Konzentration erfolgt bei den geschichteten Seen als volumengewichtetes arithmetisches Mittel der Proben aus den einzelnen Tiefenstufen.

Anlage 11

Operative Überwachung von Seen – Festlegung des minimalen Parameterumfangs für jede Belastungskategorie

Anl. 11

Kreuze ohne Klammern kennzeichnen jene Parameter für biologische Qualitätselemente mit der höchsten Aussagekraft.

Kreuze in Klammern kennzeichnen jene Parameter für biologische Qualitätselemente mit geringerer, aber deutlich vorhandener Aussagekraft, die gemäß § 17 Abs. 2 zur Schärfung eines nicht eindeutig bestimmbaren Ergebnisses zusätzlich überwacht werden können.

Biologische Qualitätselemente: Belastungen: Physikalische und chemische Grundparameter* Schadstoffe Phytobenthos Phytoplankton Makrophyten Makrozoobenthos Fische
Stoffliche Belastungen
Sichttiefe x x
Temperatur x x
Sauerstoffhaushalt x (x) x
Organische Belastung x x (x)
Nährstoffe x x (x)
Salzgehalt x (x) x
Versauerung x x (x)
Schadstoffe Relevanter Schadstoff
Hydromorphologische Belastungen
Wasserhaushalt x (x)
Morphologie x (x)

*Nur die jeweils relevanten Parameter aus dem Parameterblock physikalische und chemische Grundparameter werden untersucht.

Anlage 12

Anzahl der Messstellen für das Isotopenmessnetz je Bundesland

Anl. 12

Bundesland Anzahl Messstellen
Burgenland 3
Kärnten 10
Niederösterreich 10
Oberösterreich 15
Salzburg 11
Steiermark 9
Tirol 20
Vorarlberg 6
Wien 3
Summe 87

Das Isotopenmessnetz beinhaltet Niederschlagsmessstellen sowie Oberflächengewässermessstellen (Fließgewässer und Seen).

Anlage 13

Grundwasserkörper

1. Oberflächennahe Grundwasserkörper

Anl. 13

Nummer Bezeichnung Überwachung des mengenmäßigen Zustands über den Wasserstand Überwachung des mengenmäßigen Zustands über die Bilanz
GK100127 Günstal [LRR] X
GK100133 Safental [LRR] X
GK100042 Traun [DUJ] X
GK100043 Unteres Ennstal (Stmk) [DUJ] X
GK100174 Ilz und Rittscheintal [LRR] X
GK100066 Metnitztal [DRA] X
GK100041 Palten [DUJ] X
GK100135 Stooberbachtal [LRR] X
GK100136 Stremtal [LRR] X
GK100004 Lechtal [DBJ] X
GK100021 Parndorfer Platte [LRR] X
GK100058 Altes Gurktal [DRA] X
GK100018 Heideboden [DUJ] X
GK100039 Mittleres Ennstal (Trautenfels bis Gesäuse) [DUJ] X
GK100132 Rabnitztal [LRR] X
GK100023 Südl. Machland [DUJ] X
GK100001 Großache [DBJ] X
GK100037 Liesing [MUR] X
GK100040 Oberes Ennstal (Landesgrenze bis Trautenfels) [DUJ] X
GK100022 Pielachtal [DUJ] X
GK100068 Tiebel [DRA] X
GK100126 Feistritztal [LRR] X
GK100103 Kainach [MUR] X
GK100063 Klagenfurter Becken [DRA] X
GK100065 Lavanttal [DRA] X
GK100100 Murdurchbruchstal (Bruck/Mur – Graz/Andritz) [MUR] X
GK100101 Oberes Murtal [MUR] X
GK100069 Unteres Gurktal [DRA] X
GK100150 Walgau [RHE] X
GK100104 Lassnitz, Stainzbach [MUR] X
GK100067 Rosental [DRA] X
GK100017 Erlauftal / Pöchlarner Feld [DUJ] X
GK100038 Linzer Becken [DUJ] X
GK100003 Kobernaußerwald, Hausruck [DBJ] X
GK100062 Jauntal [DRA] X
GK100064 Krappfeld [DRA] X
GK100060 Gailtal [DRA] X
GK100005 Pinzgauer Saalachtal [DBJ] X
GK100131 Raabtal [LRR] X
GK100027 Unteres Ennstal (NÖ, OÖ) [DUJ] X
GK100130 Pinkatal [LRR] X
GK100106 Sulm und Saggau [MUR] X
GK100129 Lafnitztal [LRR] X
GK100019 Machland [DUJ] X
GK100156 Mürz [MUR] X
GK100025 Traisental [DUJ] X
GK100044 Vöckla – Ager – Traun – Alm [DUJ] X
GK100045 Welser Heide [DUJ] X
GK100028 Ybbstal / Ybbser Scheibe [DUJ] X
GK100134 Seewinkel [LRR] X
GK100061 Glantal [DRA] X
GK100099 Mittl. Murtal Knittelfeld bis Bruck/Mur [MUR] X
GK100098 Leibnitzer Feld [MUR] X
GK100102 Unteres Murtal [MUR] X
GK100036 Eferdinger Becken [DUJ] X
GK100149 Rheintal [RHE] X
GK100096 Aichfeld-Murboden (Judenburg – Knittelfeld) [MUR] X
GK100097 Grazer Feld (Graz/Andritz – Wildon) [MUR] X
GK100059 Drautal [DRA] X
GK100006 Unteres Salzachtal [DBJ] X
GK100026 Tullnerfeld [DUJ] X
GK100002 Inntal [DBJ] X
GK100020 Marchfeld [DUJ] X
GK100024 Südl. Wiener Becken [DUJ] X

2. Oberflächennahe Gruppen von Grundwasserkörpern

Anl. 13

Nummer Bezeichnung Überwachung des mengenmäßigen Zustands über den Wasserstand Überwachung des mengenmäßigen Zustands über die Bilanz
GK100047 Grauwackenzone Mitte [DUJ] X
GK100110 Grazer Bergland westlich der Mur [MUR] X
GK100078 Weststeirisches Hügelland [DRA] X
GK100083 Grauwackenzone [LRR] X
GK100139 Günser Gebirge Umland [LRR] X
GK100008 Helvetikum [DBJ] X
GK100146 Hügelland Rabnitz [LRR] X
GK100192 Leithagebirge [LRR] X
GK100089 Nördliche Kalkalpen [LRR] X
GK100120 Seetaler Alpen Nord [MUR] X
GK100093 Semmering [LRR] X
GK100016 Südliche Flyschzone [DBJ] X
GK100184 Turrach, Kreischberg, Frauenalpe, Stolzalpe [MUR] X
GK100107 Fischbacher Alpen [MUR] X
GK100108 Grauwackenzone Mitte [MUR] X
GK100071 Grebenzen [DRA] X
GK100187 Hügelland Raab West [LRR] X
GK100117 Nördliche Kalkalpen [MUR] X
GK100155 Südliche Flyschzone [RHE] X
GK100011 Böhmische Masse [DBJ] X
GK100109 Grazer Bergland östlich der Mur [MUR] X
GK100113 Kristallin der Koralpe, Stubalpe und Gleinalpe [MUR] X
GK100153 Molasse und nördliche Flyschzone [RHE] X
GK100054 Salzburger Alpenvorland [DUJ] X
GK100148 Wechselgebiet [LRR] X
GK100123 Weststeirisches Hügelland [MUR] X
GK100191 Bucklige Welt [LRR] X
GK100151 Helvetikum [RHE] X
GK100181 Hügelland Raab Ost [LRR] X
GK100194 Karawanken [DRA] X
GK100116 Niedere Tauern einschl. Seckauer Tauern [MUR] X
GK100138 Grazer Bergland östlich der Mur [LRR] X
GK100183 Hügelland zwischen Mur und Raab [MUR] X
GK100114 Kristallin nördlich des Mürztales einschl. Grauwackenzone [MUR] X
GK100152 Kristallin [RHE] X
GK100052 Niedere Tauern einschl. Grauwackenzone [DUJ] X
GK100012 Oberinnviertler Seenplatte [DBJ] X
GK100075 Sattnitz [DRA] X
GK100178 Südl. Wiener Becken- Ostrand [LRR] X
GK100137 Fischbacher Alpen [LRR] X
GK100128 Ikvatal [LRR] X
GK100154 Nördliche Kalkalpen [RHE] X
GK100015 Schlierhügelland [DBJ] X
GK100056 Schlierhügelland [DUJ] X
GK100081 Wulkatal [LRR] X
GK100094 Böhmische Masse [MAR] X
GK100055 Salzburger Hohe Tauern [DUJ] X
GK100176 Südl. Wiener Becken- Ostrand [DUJ] X
GK100079 Böhmische Masse [ELB] X
GK100185 Salzburger Hohe Tauern [MUR] X
GK100035 Weinviertel [DUJ] X
GK100188 Flyschzone [DUJ] X
GK100077 Südliche Kalkalpen [DRA] X
GK100013 Salzach – Inn – Mattig [DBJ] X
GK100014 Salzburger Alpenvorland [DBJ] X
GK100032 NÖ Alpenvorland [DUJ] X
GK100095 Weinviertel [MAR] X
GK100186 Zentralzone [DRA] X
GK100057 Traun – Enns – Platte [DUJ] X
GK100189 Nördliche Kalkalpen [DUJ] X
GK100190 Böhmische Masse [DUJ] X
GK100010 Zentralzone [DBJ] X
GK100009 Nördliche Kalkalpen [DBJ] X

3. Einzel-Tiefengrundwasserkörper

Anl. 13

Nummer Bezeichnung Überwachung des mengenmäßigen Zustands über den Wasserstand Überwachung des mengenmäßigen Zustands über die Bilanz
GK100158 TGWK Thermalgrundwasser [DUJ] X X

4. Gruppen von Tiefengrundwasserkörpern

Anl. 13

Nummer Bezeichnung Überwachung des mengenmäßigen Zustands über den Wasserstand Überwachung des mengenmäßigen Zustands über die Bilanz
GK100162 TGWK Donau Ost – Heideboden [DUJ]
GK100159 TGWK Enns [DUJ] X
GK100169 TGWK Oststeirisches Becken [MUR] X
GK100171 TGWK Weststeirisches Becken [MUR] X
GK100157 TGWK Tertiärsande [DBJ] X
GK100193 TGWK Rabnitzeinzugsgebiet [LRR] X
GK100168 TGWK Steirisches u. Pannonisches Becken [LRR] X
GK100160 TGWK Tertiärsande [DUJ] X

Anlage 14

Grundwassermessstellen je Bundesland

Anl. 14

Bundesland Messstellenanzahl
Burgenland 120
Kärnten 229
Niederösterreich 460
Oberösterreich 290
Salzburg 167
Steiermark 393
Tirol 237
Vorarlberg 75
Wien 45
Summe Österreich 2016

Anlage 15

Parameter

1. Parameterblock 1

1.1. Probenahme und Vor-Ort-Parameter

Anl. 15

Parameter

Anl. 15

Abstich

Förderstrom bei Probenahme

Gesamtfördervolumen

Quellschüttung

organoleptische Feststellungen von:

Färbung

Trübung

Geruch

Messung von:

Wassertemperatur

pH-Wert

elektr. Leitf. (bei 20°C)

Sauerstoffgehalt

1.2. Chemisch-analytische Parameter

Anl. 15

Parameter

Anl. 15

Gesamthärte

Karbonathärte

Hydrogencarbonat

Calcium

Magnesium

Natrium

Kalium

Nitrat

Nitrit

Ammonium

Chlorid

Sulfat

Orthophosphat

Bor

DOC (ber. als C)

Eisen, gelöst

Mangan, gelöst

2. Parameterblock 2

2.1. Metalle gelöst

Anl. 15

Parameter

Anl. 15

Aluminium

Arsen

Blei

Cadmium

Chrom

Kupfer

Nickel

Quecksilber

Zink

2.2. Leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe

Anl. 15

Parameter

Anl. 15

Trichlorethen

Tetrachlorethen

1,1,1-Trichlorethan

Chloroform(Trichlormethan)

Tetrachlormethan

1,1-Dichlorethen

Tribrommethan

Bromdichlormethan

Dibromchlormethan

Dichlormethan

1,2-Dichlorethan

cis-1,2-Dichlorethen

trans-1,2-Dichlorethen

2.3. Pestizide

2.3.1 Pestizide I (Triazine)

Anl. 15

Parameter

Anl. 15

Atrazin

Desethylatrazin

Desisopropylatrazin

Cyanazin

Prometryn

Propazin

Simazin

Sebutylazin

Terbutylazin

Desethylterbutylazin

Metolachlor

Alachlor

Pendimethalin

Terbutryn

2,6-Dichlorbenzamid

2.3.2 Pestizide II (Organochlorinsektizide)

Anl. 15

Parameter

Anl. 15

Summe Aldrin und Dieldrin (als Dieldrin)

Chlordan (Summe der Isomere)

Heptachlor und Heptachlorepoxid (als Heptachlor)

Hexachlorbenzol

Lindan

DDE (und Isomere)

DDT (und Isomere)

2.3.3 Pestizide III (Phenylharnstoffe)

Anl. 15

Parameter

Anl. 15

Buturon

Chlorbromuron

Chlortoluron

Diuron

Hexazinon

Isoproturon

Linuron

Metobromuron

Metoxuron

Monolinuron

Monuron

Neburon

Bromoxynil und Bromoxynilester (als Bromoxynil)

Ioxynil

2.3.4 Pestizide IV (Phenoxyalkancarbonsäuren)

Anl. 15

Parameter

Anl. 15

2,4-Dichlorphenoxyessigsäure (2,4-D), Salze und Ester (als 2,4-D)

Dichlorprop (2,4-DP), Salze und Ester (als 2,4-DP)

4-Chlor-2-methylphenoxyessigsäure (MCPA), Salze und Ester (als MCPA)

4-(4-Chlor-2-methylphenoxy)buttersäure (MCPB), Salze und Ester (als MCPB)

Mecoprop (MCPP), Salze und Ester (als MCPP)

2,4,5-Trichlorphenoxyessigsäure (2,4,5-T), Salze und Ester (als 2,4,5-T)

Dicamba

2.3.5 Pestizide V (saure Herbizide)

Anl. 15

Parameter

Anl. 15

Bentazon

Dinoseb-acetat

Metazachlor

Methoxychlor

Orbencarb

Pyridat und 6-Chlor-4-hydroxy-3-phenylpyridazin (als Pyridat (CL9673))

2.3.6 Pestizide VI

Anl. 15

Parameter

Anl. 15

Bromacil

Dichlobenil

Metalaxyl

Pirimicarb

Triadimefon

Triadimenol

2.3.7 Pestizide VII (Sulfonylharnstoffe)

Anl. 15

Parameter

Anl. 15

Amidosulfuron

Metsulfuron-methyl

Nicosulfuron

Primisulfuron-methyl

Rimsulfuron

Thifensulfuron-methyl

Triasulfuron

Triflusulfuron

2.3.8 Pestizide VIII

Anl. 15

Parameter

Anl. 15

Aclonifen

Clomazon

Deltametrin

Dimethenamid

Fluazifop-p-butyl

Fluroxypyr-1-methylheptylester

Metamitron

Quizalofop-methyl

Prosulfocarb

2.3.9 Pestizide IX

Anl. 15

Parameter

Anl. 15

Carbetamid

Fenoxyprop

Flufenacet

Fluroxypyr

Isoxaflutol

Metosulam

Quizalofop