(1) Im Rahmen von Sondermessprogrammen (§ 2 Abs. 2) können weitere von den in den Anlagen 2, 8 und 11 nicht erfasste Parameter in die überblicksweise oder operative Überwachung aufgenommen werden,
1. wenn das Risiko besteht, dass der Oberflächenwasserkörper oder die Gruppe von Oberflächenwasserkörpern die gemäß §§ 30a und 30d WRG 1959 festgelegten Umweltziele nicht erreichen wird,
2. für die Klärung spezieller Fragestellungen (zB betreffend Vorkommen, Umweltverhalten und Wirkungszusammenhängen von Stoffen oder biologischen Qualitätselementen) oder
3. für die Erhebung der Isotope Tritium, Deuterium und Sauerstoff-18 im Niederschlag und in Oberflächengewässern (Fließgewässer und Seen). Nach Maßgabe der Anlage 12 können insgesamt bis zu 87 Messstellen eingerichtet werden.
(2) Die nach Sondermessprogrammen zu beobachtenden zusätzlichen Parameter sind nach Möglichkeit mit den bestehenden Messstellen gemäß den §§ 7, 10, 13 und 16 durchzuführen. Erforderlichenfalls können für oberflächenwasserbezogene Sondermessprogramme Messstellen eingerichtet werden.
(3) Die Lage der Messstellen, der Zeitraum sowie die Frequenz der Überwachung werden vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Berücksichtigung der für Parameter maßgeblichen besonderen Verhältnisse und der jeweiligen Fragestellung festgelegt. Dabei ist eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Vorgaben der §§ 7 bis 18 anzustreben. Hiefür können Vorschläge des Landeshauptmannes eingeholt werden.
(4) Im Rahmen von Sondermessprogrammen können Parameter der Anlage 2 nach aufwendigeren Analysemethoden als jenen, die in der Anlage B Abschnitt II der MVW festgelegt sind, erhoben werden. Zur Schärfung von Messergebnissen können die in Anlage 2 genannten Überwachungszeiträume um bis zu zwei Jahre verlängert werden.
(5) Die Ergebnisse aus Überwachungen auf Grund von Sondermessprogrammen sind in den nächsten Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan mit einzubeziehen.
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