BundesrechtVerordnungenGewässerzustandsüberwachungsverordnung2. Teil Überwachung des ökologischen und chemischen Zustandes der Oberflächengewässer3. Hauptstück Einrichtung weiterer Messprogramme zur Unterstützung der überblicksweisen oder der operativen Überwachung§ 19

§ 19

In Kraft seit 24. Mai 2019
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