(1) Die Überwachung des chemischen Zustands von Grundwasser erfolgt während eines Beobachtungszyklus von sechs Jahren durch eine überblicksweise und erforderlichenfalls eine operative Überwachung.
(2) Der mengenmäßige Zustand von Grundwasser wird während eines Beobachtungszyklus von sechs Jahren überwacht.
(3) Der Beobachtungszyklus für den ersten Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan endet spätestens mit 22. Dezember 2012.
Rückverweise
GZÜV · Gewässerzustandsüberwachungsverordnung
§ 23 Parameterumfang, Zeitraum und Frequenz der Überwachung
…den für diese Messstelle aus der Erstbeobachtung zur Verfügung stehenden Messungen 75 % dieses Schwellenwerts nicht überschritten hat. (4) Nach Beendigung eines Beobachtungszyklus (§ 21) ist ein neuer Beobachtungszyklus mit der Erstbeobachtung gemäß Abs. 1 zu beginnen.…
§ 26 Parameterumfang, Zeitraum und Frequenz der Überwachung
…auf bilaterale Verpflichtungen hat jene Überwachungszeiträume, Überwachungsfrequenzen und Parameter zu umfassen, die im Rahmen der Grenzgewässerkommissionen festgelegt wurden. (4) Nach Beendigung eines Beobachtungszyklus (§ 21) ist ein neuer Beobachtungszyklus mit der überblicksweisen Überwachung gemäß Abschnitt 1 zu beginnen.…