Anl. 6
In Kraft seit 24. Dezember 2010
Up-to-date
Belastung | Anzahl Messstellen | Postion der Messstellen |
Morphologie | 1-2 | in den längsten zusammenhängenden Abschnitten mit dominanten Eingriffen |
Restwasser | 1 | direkt stromabwärts der Ausleitung außerhalb einer kleinräumigen Überschreitung |
Schwall | 1 | direkt stromabwärts der Einleitung außerhalb einer kleinräumigen Überschreitung |
Kontinuums- Unterbrechung | 1 – 2 | 1. oberhalb der Kontinuumsunterbrechung |
2. im Fall mehrerer Kontinuumsunterbrechungen: zusätzlich stromab der letzten | ||
Stau | 1 | Stauwurzel |
Rückverweise
GZÜV · Gewässerzustandsüberwachungsverordnung
§ 32 In-Kraft-Treten
… Dezember 2006 in Kraft. (2) § 4 Z 4, § 8 Abs. 5 bis 8, § 9 Abs. 6 bis 8, § 11 samt Überschrift, § 22 Abs. 1 Z 8 bis 10, § 23 samt Überschrift, § …
§ 10 Messstellenerrichtung
…wie folgt zu errichten: 1. Die Festlegung der Anzahl und der Position der Messstellen für jeden Wasserkörper folgt bezogen auf die Belastung den in Anlage 6 festgelegten Kriterien. 2. Bei mehreren verschiedenartigen hydromorphologischen Belastungen eines Wasserkörpers werden so viele Messstellen errichtet, wie sich durch die Summe der Messstellen für jede Einzelbelastung…