BundesrechtVerordnungenGewässerzustandsüberwachungsverordnung3. Teil Überwachung des chemischen und mengenmäßigen Zustandes von Grundwasser1. Hauptstück Überwachung des chemischen Zustands2. Abschnitt Operative Überwachung§ 26

§ 26Parameterumfang, Zeitraum und Frequenz der Überwachung

In Kraft seit 24. Mai 2019
Up-to-date