BundesrechtVerordnungenGewässerzustandsüberwachungsverordnungAnl. 10

Anl. 10

In Kraft seit 22. Dezember 2006
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Bei Seen sind zur Analyse der chemischen Parameter an den Messstellen Einzelproben aus mehreren Tiefenstufen zu entnehmen, wobei folgende Mindestanzahl der Einzelproben einzuhalten ist:

1. Während der Stagnationsphasen:

i. Epilimnion: 3 Tiefenstufen

ii. Metalimnion: bis 20 Meter: 2 Tiefenstufen

iii. Hypolimnion: 1 Tiefenstufe pro 20 Meter, die letzte Einzelprobe 1 Meter über Grund

2. Während der Zirkulationsphasen:

iv. Epilimnion: 1 Tiefenstufe

v. Metalimnion: bis 20 Meter: 1 Tiefenstufe

vi. Hypolimnion: 1 Tiefenstufe pro 30 Meter, die letzte Einzelprobe 1 Meter über Grund

Im Neusiedler See wird eine Tiefenstufe, in der Alten Donau werden zwei Tiefenstufen (Oberfläche, über Grund) beprobt. Die Ermittlung einer mittleren Konzentration erfolgt bei den geschichteten Seen als volumengewichtetes arithmetisches Mittel der Proben aus den einzelnen Tiefenstufen.

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