Im Sinne dieser Verordnung gilt als:
1. Beobachtungszyklus: Ein Überwachungszeitraum, der eine überblicksweise Überwachung und erforderlichenfalls eine operative Überwachung umfasst.
2. Erstbeobachtung: Ein Untersuchungsprogramm im Rahmen der überblicksweisen Überwachung. Dieses umfasst für Oberflächengewässer Parameter kennzeichnend für alle physikalischen und chemischen, biologischen und hydromorphologischen Qualitätskomponenten sowie Schadstoffe inklusive jener der Liste prioritärer Stoffe, und für Grundwasser alle physikalischen und chemischen Parameter.
3. Fließgewässer: Ein natürlich vorkommendes, in natürlich entstandenen oder künstlich hergestellten Eintiefungen ständig oder zeitweilig mit gleichgerichtetem Gefälle auf der Landoberfläche fließendes Wasser einschließlich Gewässerbett (Sohle, Ufer usw.) und pflanzlichen und tierischen Lebensgemeinschaften.
4. Grundwasser: alles unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht.
5. Messstelle: Eine örtlich festgelegte Stelle, an der nach den jeweiligen Erfordernissen der Methoden Proben aus Fließgewässern, Seen oder dem Grundwasser entnommen werden.
6. See: Ein stehendes Gewässer mit oder ohne Zu- und Abfluss durch Fließgewässer.
7. Sondermessprogramm: Ein zeitlich begrenztes Untersuchungsvorhaben zur Unterstützung der überblicksweisen oder operativen Überwachung, das der österreichweiten, regionalen oder gewässerbezogenen Klärung spezieller Fragestellungen, erforderlichenfalls unter Verkürzung der Intervalle zwischen den Beobachtungen, dient.
8. Überwachungsfrequenz: Die Anzahl der Probennahmen in einem Jahr.
9. Überwachungszeitraum: Die Anzahl der Jahre, während derer Probennahmen mit einer bestimmten Überwachungsfrequenz stattfinden.
10. Wiederholungsbeobachtung: Ein nach Abschluss der Erstbeobachtung zu wiederholendes Untersuchungsprogramm mit reduziertem Parameterumfang oder herabgesetzter Überwachungsfrequenz.
Rückverweise
GZÜV · Gewässerzustandsüberwachungsverordnung
§ 32 In-Kraft-Treten
…1) Diese Verordnung tritt mit 22. Dezember 2006 in Kraft. (2) § 4 Z 4, § 8 Abs. 5 bis 8, § 9 Abs. 6 bis 8, § 11 samt Überschrift, §…
§ 20 Besondere Begriffsbestimmungen
…von Grundwasserkörpern sind in Anlage 13 ausgewiesen. 3. Messstelle zur Überwachung des chemischen Zustands des Grundwassers und Trends: Eine Messstelle im Sinne von § 4 Z 5 in Form einer örtlich festgelegten Freilegung (Brunnen, Grundwassersonde) oder eng begrenzten Austrittsstelle des Grundwassers (Quelle), die insbesondere überörtlich wirksame Gewässerverunreinigungen erfasst und…
§ 6 Besondere Begriffsbestimmungen
…sich durch wärmere Temperatur von den tieferen Schichten abgrenzt. 3. Erhebung: Messung und Aufzeichnung von hydromorphologischen Parametern im Freiland und Auswertung nach den vorgegebenen Methodenrichtlinien. 4. Gewässertyp: Typen von Gewässern, die sich hinsichtlich der Bioregion, in welche das österreichische Bundesgebiet unterteilt ist, und hinsichtlich weiterer für die Ausprägung der Biozönosen relevanten…