BundesrechtVerordnungenGewässerzustandsüberwachungsverordnung2. Teil Überwachung des ökologischen und chemischen Zustandes der Oberflächengewässer1. Hauptstück Fließgewässer1. Abschnitt Überblicksweise Überwachung§ 8

§ 8Parameterumfang, Zeitraum und Frequenz der Überwachung

In Kraft seit 06. Dezember 2016
Up-to-date