(1) Im Rahmen von Sondermessprogrammen (§ 2 Abs. 2) können weitere von der Anlage 15 nicht erfasste Parameter in die überblicksweise oder operative Überwachung aufgenommen werden,
1. wenn das Risiko besteht, dass der Grundwasserkörper oder die Gruppe von Grundwasserkörpern die gemäß §§ 30c und 30d WRG 1959 festgelegten Umweltziele nicht erreichen wird, oder
2. für die Klärung genereller Fragestellungen (zB betreffend Vorkommen, Umweltverhalten und Wirkungszusammenhang von Stoffen und Stoffverbindungen im Grundwasser) oder
3. zur Klärung von speziellen Fragestellungen für grenzüberschreitende Grundwasserkörper, sofern nicht ohnedies nach § 25 vorzugehen ist.
(2) Die nach Sondermessprogrammen zu beobachtenden zusätzlichen Parameter sind tunlichst an den bestehenden Messstellen gemäß den §§ 22 und 25 zu erfassen. Erforderlichenfalls können für grundwasserbezogene Sondermessprogramme gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 in Summe bis zu 100 zusätzliche Messstellen eingerichtet werden.
(3) Die Lage der Messstellen, der Zeitraum sowie die Frequenz der Überwachung werden vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Berücksichtigung der für die Parameter maßgeblichen besonderen Verhältnisse festgelegt. Dabei ist eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Vorgaben der §§ 22 bis 27 anzustreben. Hiefür können Vorschläge des Landeshauptmannes eingeholt werden.
(4) Bei der Überwachung sind die in Anlage C Abschnitt II der MVW genannten Untersuchungsmethoden anzuwenden, soweit sich auf Grund der besonderen Verhältnisse nicht anderes ergibt.
(5) Die Ergebnisse aus Überwachungen auf Grund von Sondermessprogrammen sind in den nächsten Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan mit einzubeziehen.
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