BundesrechtVerordnungenGewässerzustandsüberwachungsverordnung3. Teil Überwachung des chemischen und mengenmäßigen Zustandes von Grundwasser1. Hauptstück Überwachung des chemischen Zustands3. Abschnitt Einrichtung weiterer Messprogramme (Sondermessprogramme) zur Unterstützung der überblicksweisen bzw. operativen Überwachung des chemischen Zustands von Grundwasser§ 28

§ 28Kriterien für die Einrichtung

In Kraft seit 24. Mai 2019
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