BundesrechtVerordnungenGewässerzustandsüberwachungsverordnung3. Teil Überwachung des chemischen und mengenmäßigen Zustandes von Grundwasser2. Hauptstück Überwachung des mengenmäßigen Zustands von Grundwasser§ 29

§ 29Kriterien für die Messstellenauswahl

In Kraft seit 22. Dezember 2006
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