Art. 1 Gegenstand — Zielsteuerung-Gesundheit (Bund – Länder)
Art. 1 Gegenstand — Zielsteuerung-Gesundheit (Bund – Länder)
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 97/2017
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2017
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40194960
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die bereits eingerichtete integrative partnerschaftliche Zielsteuerung-Gesundheit für die Struktur und Organisation der österreichischen Gesundheitsversorgung unter Einbeziehung der Sozialversicherung als gleichberechtigter Partner gemeinsam fortzuführen und weiterzuentwickeln.
(2) Die Konkretisierung dieser Zielsteuerung-Gesundheit erfolgt auf Grundlage vergleichbarer wirkungsorientierter qualitativ und quantitativ festzulegender
1. Versorgungsziele
2. Planungswerte
3. Versorgungsprozesse und -strukturen
4. Ergebnis- und Qualitätsparameter.
Darauf aufbauend ist als integraler Bestandteil die
5. Finanzzielsteuerung
fortzuführen und weiterzuentwickeln.
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