BundesrechtBundesgesetzeNotariatsordnungArt. 6

Art. 6

Der Justizminister wird für die Dauer von drei Jahren, vom Beginne der Wirksamkeit dieses Gesetzes, ermächtigt, bei Vorhandensein der übrigen gesetzlichen Erfordernisse (§. 6 der Notariatsordnung) nach Maßgabe des Bedarfes Bewerber, welche eine im Ganzen vierjährige Verwendung im praktischen Justizdienste nachweisen, zu Notaren zu ernennen, wenn sie auch eine durch zwei Jahre bei einem Notare genommene Praxis (§. 6, lit. d) auszuweisen nicht vermögen, dieß jedoch nur für den Fall, wenn um die zu besetzende Notarstelle kein mit allen gesetzlichen Erfordernissen versehener, für die betreffende Stelle geeigneter Bewerber einschreitet.

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