(1) Dieses Bundesgesetz legt Vorschriften für folgende Bereiche fest:
1. Das Anfangskapital von Wertpapierfirmen;
2.die Aufsichtsbefugnisse und Instrumente für die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) nach diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2019/2033 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 1;
3.die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen durch die FMA in einer Weise, die mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/2033 vereinbar ist;
4.die Veröffentlichungspflichten der FMA im Bereich der Aufsichtsvorschriften und der Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt für Wertpapierfirmen mit Sitz oder Tätigkeit im Bundesgebiet, die
1.gemäß § 3 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, konzessioniert sind und beaufsichtigt werden, sowie
2.natürliche und juristische Personen, die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten als Wertpapierfirma im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, zugelassen sind und Tätigkeiten über eine Zweigstelle im Inland ausüben.
(3) Abweichend von Abs. 2 sind die §§ 7 bis 31, 33 bis 35 und 38 bis 51 auf die in Art. 1 Abs. 2 und Abs. 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Wertpapierfirmen nicht anzuwenden; stattdessen werden die genannten Wertpapierfirmen gemäß Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, beaufsichtigt. Die §§ 30, 30d, 70 Abs. 4 bis 4d, 77 Abs. 5, 77a, 77b und 77c BWG sind auf Wertpapierfirmengruppen anzuwenden, wenn zumindest ein Mitglied der Wertpapierfirmengruppe eine Wertpapierfirma ist, die gemäß Art. 1 Abs. 2 oder 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden hat; die §§ 30, 30d, 70 Abs. 4 bis 4d, 77 Abs. 5, 77a, 77b und 77c BWG sind nicht auf Wertpapierfirmengruppen anzuwenden, wenn keines der Mitglieder der Wertpapierfirmengruppe eine Wertpapierfirma ist, die gemäß Art. 1 Abs. 2 oder 5 der die anzuwenden hat.
§ 1 WPFG · WPFG · Wertpapierfirmengesetz
§ 1 Anwendungsbereich
…§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz legt Vorschriften für folgende Bereiche fest: 1. Das Anfangskapital von Wertpapierfirmen; 2. die Aufsichtsbefugnisse und Instrumente für die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen durch…
§ 56 Inkrafttreten
…§ 56. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 01.02.2023 in Kraft. (2) § 2 Z 35, 36 und 37, § 16 Abs. 1 Z…
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