BundesrechtBundesgesetzeGlücksspielgesetzArt. 1

Art. 1

(1) Abschnitt I dieses Bundesgesetzes tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, am 1. Jänner 1990 in Kraft.

(2) Die Konzession nach Abschnitt I § 14 Abs. 1 und die Spielbedingungen nach Abschnitt I § 16 Abs. 3 bis 6 können mit Wirkung vom 1. Jänner, 1990 bereits vor dem Inkrafttreten, jedoch frühestens an dem der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erteilt und bewilligt werden.

(3) Mit 1. Jänner 1990 tritt das Bundesgesetz zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz), BGBl. Nr. 169/1962, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 288/1963, 171/1965, 58/1969, 226/1972, 407/1974, 626/1976, 98/1979, 646/1982, 452/1984, 292/1986 und 376/1989 außer Kraft.

(4) Abweichend von Abs. 3 tritt der § 20j Glücksspielgesetz, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr. 292/1986, mit 30. Juni 1991 außer Kraft.

(5) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf eine durch Abs. 3 aufgehobene Rechtsvorschrift verwiesen wird, tritt an deren Stelle die entsprechende Bestimmung dieses Bundesgesetzes.

(6) Das Bundesrechenamt hat auf Ersuchen des Konzessionärs nach Abschnitt I § 14 die ihm bis zum 31. Dezember 1989 auf Grund des § 2 Abs. 1 Z 9 des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1978, für die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung obliegenden Aufgaben weiterhin, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1990 gegen angemessenen Kostenersatz zu besorgen.

(7) Die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung kann dem Konzessionär Daten ihrer Vertriebsstellen übertragen.

Entscheidungen
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