Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. Nr. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).
Rückverweise
GewO 1994 · Gewerbeordnung 1994 – Übergangsrecht
Art. 1
… 93 der Gewerberechtsnovelle 1988 (§ 82b Abs. 1) angeführten Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen für die jeweils erste dieser Prüfungen mit 1. Jänner 1989. (5) Art. I Z 94 der Gewerberechtsnovelle 1988 (§ 83 letzter Satz) ist auf Betriebsanlagen, die am 29. Juli 1988 bereits aufgelassen waren…
GewO 1994 · Gewerbeordnung 1994
§ 117 Immobilientreuhänder
…Tätigkeit der Vermittlung von Hypothekarkrediten gemäß Abs. 2 Z 5 nicht vom Gewerbewortlaut ausgenommen ist, muss zusätzlich die Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertige Garantie gemäß Art. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1125/2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische…
§ 373g
…Hinsichtlich der inländischen Niederlassung von Finanzinstituten im Sinne des Art. 1 Z 6 der Richtlinie 89/646/EWG aus anderen Mitgliedstaaten der EU oder des EWR, die Tätigkeiten gemäß Z 2 bis 14 des…
§ 136a Gewerbliche Vermögensberatung
…der Vermittlung von Hypothekarkrediten gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b muss aus den genannten Deckungssummen die Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertige Garantie gemäß Art. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1125/2014 zur Verfügung stehen.…
§ 335a
…S. 8, durch Versicherungsvermittler (§ 94 Z 75 und 76) gemäß § 338 zu überwachen. (3) Die Behörde hat die Einhaltung 1. der Art. 1 bis 9 und 12, 13 und 15 der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor, ABl. Nr. …