UGB
Gliederung
Durch dieses Bundesgesetz (Art. I Z 10 [§ 249 Abs. 2 UGB]) wird die Richtlinie 2009/49/EG zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG im Hinblick auf bestimmte Angabepflichten mittlerer Gesellschaften sowie die Pflicht zur Erstellung eines konsolidierten Abschlusses, ABl. Nr. L 164 vom 26.06.2009 S. 42-44, in Ansehung von Art. 2 dieser Richtlinie umgesetzt.
Art. 2 UGB · UGB · Unternehmensgesetzbuch
Art. 2 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 140/2009, zu den §§ 189, 198, 203, 207, 210, 226, 231, 249 und 261, dRGBl. S 219/1897)
…Artikel II Umsetzung von Gemeinschaftsrecht Durch dieses Bundesgesetz (Art. I Z 10 [§ 249 Abs. 2 UGB]) wird die Richtlinie 2009/49/EG zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG im Hinblick auf bestimmte Angabepflichten mittlerer Gesellschaften sowie…
§ 189a Begriffsbestimmungen
…Nr. L 176 vom 27. 6. 2013 S. 338, genannten Kreditinstitute – sind; c. Kapitalgesellschaften, die Versicherungsunternehmen im Sinn des Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen, ABl. Nr. L 374 vom 31…
§ 277 Offenlegung
…unverzüglich einzureichen. Wird der Jahresabschluss bei nachträglicher Prüfung oder Feststellung geändert, so ist auch diese Änderung einzureichen. (Anm.: Abs. 2 und 2a aufgehoben durch Art. 2 Z 48, BGBl. I Nr. 6/2026) (3) In der Offenlegung und der Veröffentlichung können alle Posten in vollen 1 000…
§ 223 Allgemeine Grundsätze für die Gliederung
…erfolgt ist, zu vermerken oder im Anhang anzugeben, wenn dies zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist. (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Art. 2 Z 12, BGBl. I Nr. 6/2026) (7) Ein Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung, der keinen Betrag ausweist, braucht…
Rückverweise