IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Daniela URBAN, LL.M. über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.04.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.06.2026 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat:
„Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 05.07.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er an, sein Bruder sei Chauffeur für einen damaligen Geheimdienstchef/Sicherheitschef gewesen, weswegen dieser mit dem Tod bedroht worden und seine Familie in Gefahr gewesen sei.
Am 13.03.2024 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Zu den Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, er habe Afghanistan mit seiner Familie im Alter von fünf Jahren verlassen. Sein Bruder habe als Chauffeur für einen ehemaligen Geheimdienstchef/Sicherheitschef gearbeitet. Es sei seitens der Taliban geplant gewesen, einen Anschlag zu verüben. Sein Bruder habe dieses Vorhaben der Taliban jedoch an Behörden verraten, weswegen die Taliban die gesamte Familie des Beschwerdeführers mit dem Tod bedroht hätten.
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.04.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf umfassende herkunftslandbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer unglaubwürdig sei.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser wurden im Wesentlichen mangelhafte Ermittlungen, mangelhafte Länderfeststellungen, die mangelhafte Beweiswürdigung und die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl geltend gemacht.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 07.05.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 27.11.2025 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W267 abgenommen und der Gerichtsabteilung W221 zugewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.06.2026 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und im Beisein der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an.
Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt Bazarak in der Provinz Panjsher. Im Jahr 2011 bzw. im Alter von fünf Jahren zog er gemeinsam mit seiner Familie nach Pakistan, wo er bis Oktober 2021 lebte. Anschließend begab sich der Beschwerdeführer über mehrere Länder und insbesondere nach längeren Aufenthalten im Iran und in der Türkei nach Österreich, wo er am 05.07.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Der Beschwerdeführer besuchte in Pakistan neun Jahre lang eine afghanische Schule und erwarb nach seiner Ausreise aus Pakistan im Iran Berufserfahrung in einem Kleidungsgeschäft.
Die Mutter des Beschwerdeführers ist Ende 2023 krankheitsbedingt verstorben. Der Vater und jüngste Bruder des Beschwerdeführers leben weiterhin in Pakistan. Die beiden älteren Brüder des Beschwerdeführers XXXX und XXXX leben in Österreich und haben die Flüchtlingseigenschaft inne. Drei Onkel mütterlicherseits, eine Tante mütterlicherseits und eine Tante väterlicherseits lebten noch nach der im Jahr 2011 erfolgten Bedrohung durch die Taliban gegenüber dem Bruder des Beschwerdeführers XXXX bis zur Machtübernahme der Taliban in Afghanistan. Aktuell leben keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Afghanistan.
Dem Bruder des Beschwerdeführers XXXX wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 13.05.2015, W122 1425539-1, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, weil glaubhaft war, dass er als Chauffeur für einen ehemaligen Geheimdienstchef/Sicherheitschef im Jahr 2011 ins Visier der Taliban geraten ist, da er ein geplantes Attentat der Taliban auf diesen ehemaligen Sicherheitschef/Geheimdienstchef verraten hat, weswegen jedenfalls ein Talib verhaftet und er selbst angegriffen wurde.
Dem Bruder des Beschwerdeführers XXXX wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.06.2019, W102 2176634-1, aufgrund der Verwandtschaft zum Bruder XXXX und einer deswegen angenommenen Reflexverfolgung die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.
Dem Beschwerdeführer droht aufgrund der ehemaligen Tätigkeit seines Bruders XXXX und dem Umstand, dass dieser aufgrund dessen den Taliban im Jahr 2011 ins Visier gefallen ist, nach der inzwischen vergangenen, geraumen Zeit von etwa 15 Jahren keine Gefahr mehr, mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt durch die Taliban bedroht zu werden.
Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan von den Taliban nicht als verwestlicht wahrgenommen werden. Ihm droht aufgrund seiner Ausreise aus Afghanistan, wegen seines längeren Auslandsaufenthaltes oder wegen seiner Asylantragstellung als Rückkehrer aus dem Westen keine Gefahr, mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt durch die Taliban bedroht zu werden.
Der Beschwerdeführer hat bisher keine Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit erfahren. Solche würden dem Beschwerdeführer auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht drohen.
1.2. Zur Situation im Herkunftsland:
Aus dem Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation, Stand: 07.11.2025
„Sicherheitslage
[…]
Verfolgungungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten
Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen (AA 26.6.2023; vgl. USDOS 20.3.2023a), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer "schwarzen Liste" der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021b; vgl. DW 20.8.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 1.11.2021; vgl. NYT 29.8.2021), unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.8.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.3.2022). So wurde beispielsweise berichtet, dass ein ehemaliger Militäroffizier nach seiner Abschiebung von Iran nach Afghanistan durch ein biometrisches Gerät identifiziert wurde und danach von den Taliban gewaltsam zum Verschwinden gebracht wurde. Ein weiterer Rückkehrer aus Iran berichtet, dass im Zuge der Abschiebung aus Iran Daten der Rückkehrer vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben werden (KaN 18.10.2023).
Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung nutzt soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.8.2021; vgl. BBC 20.8.2021b, 8am 14.11.2022), was dazu führt, dass Afghanen seit der Machtübernahme der Taliban in den sozialen Medien Selbstzensur verüben, aus Angst und Unsicherheit (Internews 12.2023). So wurde beispielsweise ein afghanischer Professor verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 9.1.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021). Ein hochrangiges Mitglied der ehemaligen Streitkräfte berichtet, dass ihm vor seiner Rückkehr verschiedene Versprechen gemacht wurden, er bei Ankunft auf dem Flughafen in Kabul jedoch wie ein Feind behandelt wurde. Er wurde sofort erkannt, da die Taliban sein Bild und weitere Informationen zu seiner Person über die sozialen Medien verbreiteten. Mit Stand Oktober 2023 lebt er in Kabul, sein Haus wurde mehrfach durch die Taliban durchsucht und sein Bankkonto gesperrt. Ein anderes Mitglied der ehemaligen Streitkräfte gab an, dass seine Informationen vor seiner Rückkehr auf Twitter [Anm.: jetzt X] verbreitet wurden und ein weiterer Rückkehrer berichtete, dass er eine biometrische Registrierung durchlaufen musste (KaN 18.10.2023).
Im Sommer 2023 wurde berichtet, dass die Taliban ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz für afghanische Städte aufbauen (AI 5.9.2023; vgl. VOA 25.9.2023), das die Wiederverwendung eines Plans beinhalten könnte, der von den Amerikanern vor ihrem Abzug 2021 ausgearbeitet wurde, so ein Sprecher des Taliban-Innenministeriums. Die Taliban-Regierung hat sich auch mit dem chinesischen Telekommunikationsausrüster Huawei über eine mögliche Zusammenarbeit beraten, sagte der Sprecher (VOA 25.9.2023; vgl. RFE/RL 1.9.2023), wobei Huawei bestritt, beteiligt zu sein (RFE/RL 1.9.2023). Beobachter befürchten jedoch, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen (RFE/RL 1.9.2023), einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen (RFE/RL 1.9.2023).
Zentrale Akteure
Taliban
Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe (CFR 17.8.2022), die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam (CFR 17.8.2022; vgl. USDOS 20.3.2023a). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USDOS 20.3.2023a; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen (USIP 17.8.2022).
Die Taliban-Regierung weist eine starre hierarchische Struktur auf, deren oberstes Gremium die Quetta-Shura ist (EER 10.2022), benannt nach der Stadt in Pakistan, in der Mullah Mohammed Omar, der erste Anführer der Taliban, und seine wichtigsten Helfer nach der US-Invasion Zuflucht gesucht haben sollen. Sie wird von Mawlawi Hibatullah Akhundzada geleitet (CFR 17.8.2022; vgl. PJIA/Rehman 6.2022), dem obersten Führer der Taliban (Afghan Bios 7.7.2022a; vgl. CFR 17.8.2022, PJIA/Rehman 6.2022). Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (EUAA 8.2022; vgl. Afghan Bios 7.7.2022a, REU 7.9.2021a).
Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban sich von "einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität" zu entwickeln (EUAA 8.2022; vgl. NI 24.11.2021). Im Zuge dessen herrschten Berichten zufolge zunächst Unklarheiten unter den Taliban über die militärischen Strukturen der Bewegung (EUAA 8.2022; vgl. DW 11.10.2021) und es gab in vielen Fällen keine erkennbare Befehlskette (EUAA 8.2022; vgl. REU 10.9.2021). Dies zeigte sich beispielsweise in Kabul, wo mehrere Taliban-Kommandeure behaupteten, für dasselbe Gebiet oder dieselbe Angelegenheit zuständig zu sein. Während die frühere Taliban-Kommission für militärische Angelegenheiten das Kommando über alle Taliban-Kämpfer hatte, herrschte Berichten zufolge nach der Übernahme der Kontrolle über das Land unter den Kämpfern vor Ort Unsicherheit darüber, ob sie dem Verteidigungsministerium oder dem Innenministerium unterstellt sind (EUAA 8.2022; vgl. DW 11.10.2021).
[…]
Sicherheitsbehörden
Mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 brach die 350.000 Mann starke Armee des früheren Regimes zusammen (TN 15.8.2022) und die Taliban haben faktisch die Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen.
[…]
Folter und unmenschliche Behandlung
Es gibt Berichte über Folter und Misshandlungen durch die Taliban (AA 26.6.2023, vgl. HRW 11.1.2024). Die Vereinten Nationen berichten über Folter und Misshandlungen von ehemaligen Sicherheitskräften bzw. ehemaligen Regierungsbeamten (UNAMA 22.8.2023; vgl. HRW 11.1.2024). Auch über Gewalt gegen Journalisten und Medienschaffende (HRW 11.1.2024; vgl. AA 26.6.2023) sowie gegen Frauenrechtsaktivisten (AA 26.6.2023 vgl. HRW 11.1.2024, AI 7.12.2023) auch in Gefängnissen wird berichtet (AA 26.6.2023; vgl. HRW 11.1.2024). Amnesty International berichtet beispielsweise über kollektive Strafen gegen Bewohner der Provinz Panjsher, darunter Folter und andere Misshandlungen (AI 8.6.2023).
Es gibt Berichte über öffentliche Auspeitschungen durch die Taliban in mehreren Provinzen, darunter Zabul (UNGA 1.12.2023), Maidan Wardak (8am 10.7.2023; vgl. BAMF 31.12.2023), Kabul (ANI 12.7.2023; vgl. AMU 12.7.2023), Kandahar (KaN 17.1.2023; vgl. KP 17.1.2023) und Helmand (KP 2.2.2023; vgl. KaN 2.2.2023). Der oberste Taliban-Führer, Emir Hibatullah Akhundzada, begrüßte die Einführung von Scharia-Gerichten und -Praktiken, einschließlich Qisas (z. B. Auspeitschungen oder Hinrichtungen), die die Öffentlichkeit mit eigenen Augen sieht (BAMF 31.12.2023).
[…]
Allgemeine Menschenrechtslage
Die in der Vergangenheit von Afghanistan unterzeichneten oder ratifizierten Menschenrechtsabkommen werden von der Taliban-Regierung, wenn überhaupt, nur sehr eingeschränkt anerkannt; es wird ein Islamvorbehalt geltend gemacht, wonach islamisches Recht im Falle einer Normenkollision Vorrang hat (AA 26.6.2023).
Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt (UNICEF 9.8.2022; vgl. AA 26.6.2023, AfW 15.8.2023).
Die Taliban-Führung hat ihre Anhänger verschiedentlich dazu aufgerufen, die Bevölkerung respektvoll zu behandeln (AA 26.6.2023). Es gibt jedoch Berichte über grobe Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021 (HRW 11.1.2024; vgl. AA 26.6.2023, USDOS 20.3.2023a, UNGA 1.12.2023), darunter Hausdurchsuchungen (AA 26.6.2023), Willkürakte und Hinrichtungen (AA 26.6.2023, AfW 15.8.2023). Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten (AA 26.6.2023; vgl. HRW 12.1.2023, AfW 15.8.2023) und Menschenrechtsaktivisten (FH 1.2023; vgl. FIDH 12.8.2022, AA 26.6.2023, AfW 15.8.2023). Auch von gezielten Tötungen wird berichtet (HRW 11.1.2024; vgl. AA 26.6.2023). Menschenrechtsorganisationen berichten auch über Entführungen und Ermordungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte (AA 26.6.2023; vgl. HRW 11.1.2024, AfW 15.8.2023). Weiterhin berichten Menschenrechtsorganisationen von Rache- und Willkürakten im familiären Kontext - also gegenüber Familienmitgliedern oder zwischen Stämmen/Ethnien, bei denen die Täter den Taliban nahestehen oder Taliban sind. Darauf angesprochen, weisen Taliban-Vertreter den Vorwurf systematischer Gewalt zurück und verweisen wiederholt auf Auseinandersetzungen im familiären Umfeld. Eine nachprüfbare Strafverfolgung findet in der Regel nicht statt (AA 26.6.2023). Die NGO Afghan Witness berichtet im Zeitraum vom 15.1.2022 bis Mitte 2023 von 3.329 Menschenrechtsverletzungen, die sich auf Verletzungen des Rechts auf Leben, des Rechts auf Freiheit von Folter, der Pressefreiheit, der Versammlungsfreiheit, der Rechte der Frauen und mehr beziehen. Für denselben Zeitraum gibt es auch immer wieder Berichte über die Tötung und Inhaftierung ehemaliger ANDSF-Mitglieder. Hier wurden durch Afghan Witness 112 Fälle von Tötungen und 130 Inhaftierungen registriert, wobei darauf hingewiesen wurde, das angesichts der hohen Zahl von Fällen, in denen Opfer und Täter nicht identifiziert wurden, die tatsächliche Zahl wahrscheinlich höher ist (AfW 15.8.2023).
Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition (AA 26.6.2023; vgl. HRW 12.10.2022, Guardian 2.10.2022) und es gibt auch Berichte über Todesopfer bei Protesten (FH 24.2.2022, AI 15.8.2022).
Afghan Witness konnte zwischen dem ersten und zweiten Jahr der Taliban-Herrschaft einige Unterschiede erkennen. So gingen die Taliban im ersten Jahr nach der Machtübernahme im August 2021 hart gegen Andersdenkende vor und verhafteten Berichten zufolge Frauenrechtsaktivisten, Journalisten und Demonstranten. Im zweiten Jahr wurde hingegen beobachtet, dass sich die Medien und die Opposition im Land aufgrund der Restriktionen der Taliban und der Selbstzensur weitgehend zerstreut haben, obwohl weiterhin über Verhaftungen von Frauenrechtsaktivisten, Bildungsaktivisten und Journalisten berichtet wird. Frauen haben weiterhin gegen die Restriktionen und Erlasse der Taliban protestiert, aber die Proteste fanden größtenteils in geschlossenen Räumen statt - offenbar ein Versuch der Demonstranten, ihre Identität zu verbergen und das Risiko einer Verhaftung oder Gewalt zu verringern. Trotz dieser Drohungen sind Frauen weiterhin auf die Straße gegangen, um gegen wichtige Erlasse zu protestieren (AfW 15.8.2023).
[…]
Religionsfreiheit
Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 7 bis 15 % der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus (CIA 6.5.2025; vgl. AA 24.7.2025). Medienberichten zufolge hat die bis dahin einzig verbleibende Person jüdischen Glaubens Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban verlassen (AA 24.7.2025).
[…]
Die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime waren und sind durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt (USCIRF 3.2023; vgl. AA 24.7.2025). Mit der rigorosen Durchsetzung ihrer strengen Auslegung der Scharia gegenüber allen Afghanen verletzen die Taliban die Religions- und Glaubensfreiheit von religiösen Minderheiten (USCIRF 3.2023). Nominell haben die Taliban religiösen Minderheiten die Zusicherung gegeben, ihre Religion auch weiterhin ausüben zu können; insbesondere der größten Minderheit, den überwiegend dem schiitischen Islam angehörigen Hazara. In der Praxis ist der Druck auf Nicht-Sunniten jedoch hoch und die Diskriminierung von Schiiten im Alltag verwurzelt (AA 24.7.2025).
Trotz ständiger Versprechen, alle in Afghanistan lebenden ethnischen und religiösen Gemeinschaften zu schützen, ist die Taliban-Regierung nicht in der Lage oder nicht willens, religiöse und ethnische Minderheiten vor radikaler islamistischer Gewalt zu schützen, insbesondere in Form von Angriffen der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) und Fraktionen der Taliban selbst (USCIRF 3.2023).
[…]
Das im August 2024 eingeführte Moralgesetz (AAN 8.2024; vgl. AA 24.7.2025) beschränkt auch die Religionsfreiheit. Einerseits werden der Bevölkerung Verhaltensweisen vorgeschrieben, die von den Taliban als muslimisch begründet werden. Andererseits werden auch für Musliminnen und Muslime konkrete Vorschriften vor allem basierend auf der hanafitischen Rechtsschule des sunnitischen Islams gemacht, die ihre Freiheit in der Religionsausübung stark einschränken. Insbesondere mit Blick auf die schiitischen Gemeinden äußert der Sonderbeauftragte der Vereinten Nationen für die Situation der Menschenrechte in Afghanistan daher große Sorge. Das Moralgesetz schreibt feste Gebetszeiten sowie die Beachtung der Fastenzeit vor. Auch wird Muslimen der Kontakt mit Nicht-Muslimen verboten. Es gibt Berichte über Kontrollen von Schließzeiten von Geschäften zu Gebetszeiten durch die "Tugendwächter". Des Weiteren werden religiöse Symbole anderer Religionen, wie Kreuze, verboten. Auch die in der afghanischen Tradition tief verwurzelten Feierlichkeiten zu Nowruz (persisches Neujahr) und Yalda (Wintersonnenwende), beide als kulturelles Erbe der UNESCO gelistet, sind offiziell verboten (AA 24.7.2025).
Berichten zufolge wurden im März 2025 lokale Maßnahmen ergriffen, um die Durchführung der Gemeinschaftsgebete in der Moschee und andere Vorschriften im Zusammenhang mit dem Ramadan sicherzustellen. Dazu gehörten Inspektoren des Taliban-Ministeriums für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern (MPVPV), die die Menschen daran erinnerten, an den Nachtgebeten (Tarawih) in der Moschee teilzunehmen, und Unternehmen aufforderten, während der Gebetszeiten zu schließen. Lokale religiöse Führer wurden durch das MPVPV angewiesen, Personen zu identifizieren, die nicht an den Gebeten teilnahmen. Einige Personen wurden von Mitarbeitern des MPVPV festgenommen oder misshandelt, weil sie nicht an den Gebeten in den Moscheen teilgenommen hatten (mindestens in den Provinzen Farah, Helmand, Zabul und Samangan). In den Provinzen Badghis und Herat hingegen wurden Frauen daran gehindert, in bestimmten Moscheen an den Tarawih-Gebeten teilzunehmen und angewiesen, stattdessen zu Hause zu beten (UNAMA 1.5.2025; vgl. AA 24.7.2025).
Die Taliban-Regierung geht auch gegen sunnitische Gläubige außerhalb der Hanafi-Strömung vor. Laut UNAMA beschließen die Taliban auch Maßnahmen zur Unterdrückung des Salafismus, u. a. unter dem Vorwand der Bekämpfung des ISKP. Dazu zählt angeblich die Schließung von Salafi-Religionsschulen sowie die Entlassung von Salafisten aus Verwaltungs- und Einflusspositionen. Gleichzeitig lehnen jedoch Salafisten selbst andere Glaubensrichtungen ab (AA 24.7.2025).
[…]
Ethnische Gruppen
In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 34,3 (NSIA 7.2024) und 40,1 Millionen Menschen (CIA 6.5.2025). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016; vgl. CIA 6.5.2025), da die Behörden des Landes nie eine nationale Volkszählung durchgeführt haben. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass keine der ethnischen Gruppen des Landes eine Mehrheit bildet, und die genauen prozentualen Anteile der einzelnen Gruppen an der Gesamtbevölkerung Schätzungen sind und oft stark politisiert werden (MRG 5.1.2022).
Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (ca. 32-42 %), Tadschiken (ca. 27 %), Hazara (ca. 9-20 %) und Usbeken (ca. 9 %), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2 %) (AA 24.7.2025).
Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert und strukturell gegenüber der paschtunischen Bevölkerung benachteiligt. So gibt es in der Taliban-Regierung z. B. nur sehr wenige Vertreter der usbekischen und tadschikischen Bevölkerungsgruppen oder Mitglieder der Hazara (AA 24.7.2025). Aus Angst vor ethnischem Widerstand konzentrierten sich die Taliban darauf, im Norden nicht-paschtunische Einheimische zu rekrutieren. Diese Politik trug wesentlich dazu bei, dass die Taliban im August 2021 den Norden erobern konnten, ohne Paschtunen aus dem Süden einsetzen zu müssen. Zunächst wurden die lokalen Gouverneure und Distriktgouverneure im Amt belassen. Später wurden jedoch mehrere den Taliban angehörende Usbeken, Tadschiken und Hazara, die als Verwaltungsbeamte tätig waren, durch Paschtunen aus Kandahar ersetzt, was in einigen Fällen zu lokalen Konflikten führte (CSCR 16.7.2024).
Die Taliban haben wiederholt erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Faktisch aber werden selbst auf lokaler Ebene Minderheiten, mit Ausnahmen in ethnisch von Nicht-Paschtunen dominierten Gebieten vor allem im Norden, kaum für Positionen im Regierungsapparat berücksichtigt, da diese v. a. paschtunischen Taliban-Mitgliedern vorbehalten sind. Auch wenn sich keine systematische Diskriminierung von Minderheiten durch die Taliban-Regierung feststellen lässt (solange diese den Machtanspruch der Taliban akzeptieren), schreitet ihre Marginalisierung voran. Dies ist nicht zuletzt durch den fehlenden Schutz und die fehlende Ahndung von diskriminierendem Verhalten gegen Minderheiten durch die Taliban-Regierung begründet (AA 24.7.2025). Es wird von einer zunehmenden Rivalität zwischen verschiedenen ethnischen Gruppen innerhalb der Taliban berichtet, wie zum Beispiel zwischen dem Haqqani-Netzwerk (CSCR 16.7.2024; vgl. AMU 4.2.2025), einer kleinen Gruppe von Mitbegründern aus dem Süden und weniger mächtigen tadschikischen und usbekischen Taliban-Kommandeuren aus dem Norden. Die nicht-paschtunischen Taliban sind sich der Dominanz der Paschtunen in der aktuellen Machtstruktur bewusst, was zu Konflikten entlang ethnischer Linien innerhalb der Taliban geführt hat (CSCR 16.7.2024).
Dennoch gibt es Berichte über die Diskriminierung der allgemeinen Bevölkerung aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit durch die Taliban. Angehörige der Volksgruppen der Hazara, Tadschiken und Usbeken werden diskriminiert (CSCR 16.7.2024) und es kommt zu Vertreibungen von Minderheiten aus ihren Häusern und Dörfern (CSCR 16.7.2024).
[…]
Tadschiken
Die Volksgruppe der Tadschiken ist die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan. Sie machen etwa 27 bis 30 % der afghanischen Bevölkerung aus (MRG 5.2.2021d; vgl. CSCR 16.7.2024, AA 24.7.2025). Sie üben einen bedeutenden politischen Einfluss in Afghanistan aus und stellen den Großteil der afghanischen Elite, die über ein beträchtliches Vermögen innerhalb der Gemeinschaft verfügt. Während sie in der vor-sowjetischen Ära hauptsächlich in den Städten, in und um Kabul und in der bergigen Region Badakhshan im Nordosten siedelten, leben sie heute in verschiedenen Gebieten im ganzen Land, allerdings hauptsächlich im Norden, Nordosten und Westen Afghanistans (MRG 5.2.2021d).
Als rein sesshaftes Volk kennen die Tadschiken im Gegensatz zu den Paschtunen keine Stammesorganisation (MRG 5.2.2021d). Heute werden unter dem Terminus tājik - „Tadschike“ - fast alle Dari/persisch sprechenden Personen Afghanistans, mit Ausnahme der Hazara, zusammengefasst (STDOK 7.2016).
[…]
Relevante Bevölkerungsgruppen
[...]
Mitglieder der ehemaligen Regierung / Streitkräfte / ausländischer Organisationen
Die Taliban haben offiziell eine „Generalamnestie“ für Angehörige der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräfte angekündigt (AA 26.6.2023; vgl. UNAMA 22.8.2023). Hochrangige Taliban, auch das Oberhaupt der Bewegung, Emir Haibatullah Akhundzada, haben die Taliban-Kämpfer wiederholt zur Einhaltung der Amnestie aufgefordert und angeordnet, von Vergeltungsmaßnahmen abzusehen (AA 26.6.2023; vgl. UNAMA 22.8.2023). Berichte über Verstöße gegen diese Amnestie wurden von den Taliban-Behörden zurückgewiesen und erklärt, dass diese Verstöße auf „persönlicher Feindschaft oder Rache“ beruhten und nicht auf einer offiziellen Anweisung zu solchen Handlungen (UNAMA 22.8.2023). Außerhalb offizieller Kommunikation jedoch verbreiten Taliban-Offizielle bzw. ihnen nahestehende Kommentatoren, u. a. in den sozialen Medien, das Narrativ, dass ehemalige Regierungsmitglieder bzw. -angestellte, aber auch Personen, die mit ausländischen Regierungen gearbeitet haben, Verräter am Islam und an Afghanistan sind (AA 26.6.2023). Es wird berichtet, dass sich die Kampagnen der Taliban auch gegen die Familienmitglieder ehemaliger Militär- und Polizeikräfte richten (KaN 18.10.2023).
Während zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte, oder Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen, bislang nicht nachgewiesen werden konnten (AA 26.6.2023), berichten Menschenrechtsorganisationen allerdings über Entführungen und Ermordungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte (AA 26.6.2023; vgl. HRW 12.1.2023). Diese Fälle lassen sich zumindest teilweise eindeutig Taliban-Sicherheitskräften zuordnen. Inwieweit diese Taten politisch angeordnet wurden, ist nicht zu verifizieren. Sie wurden aber durch die Taliban-Regierung trotz gegenteiliger Aussagen mindestens toleriert bzw. nicht juristisch verfolgt (AA 26.6.2023).
Im März 2022 gründeten die Taliban die Kommission für die Verbindungsaufnahme und Rückführung afghanischer Persönlichkeiten (KaN 18.10.2023; vgl. SIGAR 2.2023), um mit hochrangigen ehemaligen Beamten und Spitzenmilitärs über ihre Rückkehr ins Land zu verhandeln und ihnen Sicherheit und Schutz zu versprechen. Die Rückkehrer erhalten „ Immunitätskarten“, um sicherzustellen, dass sie nicht aufgrund ihrer früheren Tätigkeit inhaftiert werden. Einige müssen sich die Karten nach ihrer Rückkehr besorgen, was sich als äußerst schwierig erweist, da die Taliban keine speziellen Registrierungszentren bekannt gegeben haben und der Zugang zur Kommission nach wie vor schwierig ist. Die Kommission wird von Shahabuddin Delawar, dem Taliban-Minister für Bergbau und Erdöl, geleitet und umfasst sechs weitere hochrangige Taliban-Mitglieder aus Militär und Geheimdienst (KaN 18.10.2023; vgl. TN 17.3.2022). Seit ihrer Gründung ist es der Kommission gelungen, eine Reihe ehemaliger Beamter, darunter hochrangige Militär- und Polizeibeamte, zur Rückkehr in das Land zu bewegen. Während einige von ihnen der Rückkehr zugestimmt haben, haben viele aus Angst vor den „ falschen Versprechungen“ der Taliban beschlossen, nicht zurückzukehren. Die Taliban haben sich jedoch jeden prominenten Rückkehrer zunutze gemacht, indem sie ihn auf dem Flughafen von Kabul gefilmt und die Videos dann in den sozialen Medien als Werbematerial verbreitet haben. Die meisten Rückkehrer werden später zu Taliban-Unterstützern, befürworten ihre Ideologie und fordern weltweite Anerkennung. Manche sehen diese Rückkehr als eine Treueerklärung an die Taliban. Einige Mitglieder der ehemaligen Streitkräfte, die nach Versprechungen der Taliban nach Afghanistan zurückgekehrt waren, gaben an, wie Feinde behandelt worden zu sein, und dass ihre persönlichen Daten über Social-Media verbreitet wurden. Während einer angab, dass er kurzfristig verhaftet und verhört und sein Haus im Anschluss mehrfach von den Taliban durchsucht wurde, gab ein anderer Rückkehrer an, dass er zusätzlich einen Taliban-Beamten mit 50.000 AFN bestechen musste, um eine „Immunitätskarte“ zu erhalten. Zusätzlich mussten Rückkehrer einen Treueid auf die Taliban leisten (KaN 18.10.2023).
Die Vereinten Nationen (VN) (UNAMA 22.1.2023), Nichtregierungsorganisationen (NGOs) (HRW 11.1.2024) sowie Medien (Afintl 3.2.2024; vgl. RFE/RL 13.11.2023, KaN 18.10.2023, 8am 23.7.2023) berichten von Entführungen und Ermordungen von ehemaligen Regierungs- und Sicherheitskräften seit August 2021 (AA 26.6.2023; vgl. ACLED 11.8.2023). Täter können davon ausgehen, dass auch persönlich motivierte Taten gegen diesen Personenkreis nicht geahndet werden (AA 26.6.2023).
Für den Zeitraum vom 16.8.2021 - 30.5.2023 verzeichnet ACLED über 400 Gewalttaten gegen ehemalige Regierungs- und Sicherheitsbeamte, von denen 290 von den Taliban verübt wurden (siehe nachstehende Grafik). Bei vielen Angriffen, die von nicht identifizierten Angreifern verübt wurden, haben lokale Quellen oder Familien der Opfer die Taliban beschuldigt, dafür verantwortlich zu sein (ACLED 11.8.2023).
[…]
UNAMA dokumentiert für denselben Zeitraum (15.8.2021 - 30.6.2023) sogar mindestens 800 Menschrechtsverletzungen gegen ehemalige Regierungs- und Sicherheitsbeamte, darunter außergerichtliche Tötungen, gewaltsames Verschwinden, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, Folter und Misshandlungen sowie Drohungen (UNAMA 22.8.2023).
[…]
Nach Angaben von UNAMA sind ehemalige Angehörige der afghanischen Nationalarmee am stärksten von Menschenrechtsverletzungen bedroht, gefolgt von der Polizei (sowohl der afghanischen Nationalpolizei (ANP) als auch der afghanischen Lokalpolizei (ALP)) und Beamten der National Directorate of Security (NDS). Menschenrechtsverletzungen gegen ehemalige Regierungsbeamte und Angehörige der ANDSF wurden in allen 34 Provinzen registriert, wobei die meisten Verletzungen in den Provinzen Kabul, Kandahar und Balkh verzeichnet wurden. Die oben genannten Gruppen sind zwar in allen Provinzen gefährdet, doch scheint es in einigen Gegenden zu einer verstärkten gezielten Gewalt zu kommen. So dokumentierte UNAMA mindestens 33 Menschenrechtsverletzungen gegen ehemalige ANP-Mitglieder in Kandahar (mehr als ein Viertel aller Menschenrechtsverletzungen gegen ehemalige ANP-Mitglieder im ganzen Land) und mindestens elf Fälle von Menschenrechtsverletzungen in Khost gegen ehemalige Mitglieder der Khost Protection Force (KPF), darunter außergerichtliche Tötungen, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen sowie Folter und Misshandlungen (UNAMA 22.8.2023).
Für die meisten der von UNAMA berichteten Verstöße liegen nur begrenzte Informationen über die Maßnahmen vor, die von den Taliban-Behörden ergriffen wurden, um die Vorfälle zu untersuchen und die Täter zur Rechenschaft zu ziehen. In einigen Fällen hat UNAMA Berichte erhalten, dass die mutmaßlichen Täter von Vorfällen, die sich gegen ehemalige Regierungsbeamte und ANDSF-Mitglieder richteten, festgenommen wurden. Die Taliban-Behörden haben auch öffentlich ihre Absicht angekündigt, bestimmte Vorfälle zu untersuchen (UNAMA 22.8.2023).
Personen denen vorgeworfen wird, von westlichen Werten beeinflusst zu sein
Berichten zufolge haben die Taliban das Ziel, die afghanische Gesellschaft zu "reinigen" (JS 20.4.2023; vgl. WP 18.2.2023) und "ausländischen" Einfluss aus Afghanistan zu vertreiben (CTC Sentinel 9.8.2022). Die afghanische Gesellschaft soll von allem "gesäubert" werden, was die Taliban als "westliche" Werte ansehen, einschließlich Bildung für Mädchen, Beschäftigung und Bewegungsfreiheit für Frauen sowie Meinungs- und Versammlungsfreiheit (JS 20.4.2023).
Während einer vom Dänischen Flüchtlingsrat (DRC) am 28.11.2022 organisierten Konferenz gab Dr. Liza Schuster, Dozentin für Soziologie an der University of London, an, dass diejenigen, die nach 2021 ausgereist sind, von den Taliban oft als "Verräter" angesehen werden. Einzelne Taliban-Mitglieder erklären in weitverbreiteten Videoaufnahmen, dass es eine Sünde sei, Afghanistan zu verlassen, und diejenigen, die gehen, werden als Sünder bezeichnen. Darüber hinaus erklärte Dr. Schuster, dass die Taliban Profile in den sozialen Medien kontrollieren und Personen deshalb der moralischen Korruption bezichtigt wurden. Familienangehörige von Ausgereisten wurden laut Dr. Schuster auch von Taliban-Beamten und Nachbarn schikaniert, unter anderem durch Vertreibungen und aggressive Verhöre (DRC 28.11.2022; vgl. EUAA 12.2023).
So haben sie in einigen Gegenden Anweisungen gegen das Kürzen von Bärten erlassen und Männern geraten, keine westliche Kleidung zu tragen (RFE/RL 17.6.2022). Obwohl keine allgemeine Kleiderordnung für Männer erlassen wurde (India Today 28.7.2023; vgl. EUAA 12.2023), finden sich auf Social Media Angaben von jungen afghanischen Männern, die von Taliban-Kämpfern geschlagen wurden, weil sie "westliche" Kleidung wie Jeans trugen (WION 27.7.2023). Auch wurde Regierungsangestellten angeordnet, sich einen Bart wachsen zu lassen und eine Kopfbedeckung zu tragen. Es wurde berichtet, dass in bestimmten Fällen gegen jene vorgegangen wurde, die sich nicht an diese Anordnungen gehalten haben (Afintl 1.3.2024; vgl. REU 28.3.2022). Ein Taliban-Beamter rief dazu auf, die Krawatte nicht mehr zu tragen, da sie ein Symbol für das christliche Kreuz sei (BAMF 31.12.2023; vgl. AT 26.7.2023), wobei die Taliban bereits im Jahr 2022 Studenten und Lehrende dazu aufriefen, keine Krawatten zu tragen (TN 15.4.2022).
Im Februar 2024 hielt ein hochrangiger Taliban Medienschaffende in Afghanistan dazu an, auf das Rasieren von Bärten und das Fotografieren zu verzichten. Er sagte weiter, dass der Bartwuchs im Islam obligatorisch sei und dass es eine große Sünde sei, ihn zu rasieren (KaN 21.2.2024; vgl. KP 21.2.2024). Zuvor hatte der Gouverneur der Taliban in Kandahar kürzlich eine schriftliche Anweisung an alle Institutionen und Behörden der Taliban in dieser Provinz herausgegeben, die das Fotografieren von formellen und informellen Treffen und Zeremonien verbietet (KP 21.2.2024; vgl. WION 19.2.2024). Im März 2024 gab ein Sprecher des Ministeriums für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern an, dass "dünne Kleidung" im Widerspruch zur Scharia und der afghanischen Kultur stehen würde, und forderte Händler auf, auf die Einfuhr solcher Kleidung zu verzichten (Afintl 1.3.2024).
Es gibt jedoch auch Berichte über Menschen, die in Kabul in bestimmten Teilen der Stadt T-Shirts und westliche Kleidung mit US-Motiven trugen (NYT 29.6.2023; vgl. SIGA 25.7.2023). Es wird auch darauf hingewiesen, dass man sich in Afghanistan praktisch alles kaufen kann, wenn man das Geld dazu hat (SIGA 25.7.2023). Außerdem berichtete die New York Times über Fast-Food-Restaurants und Bodybuilding-Fitnessstudios, die es in Kabul-Stadt gibt. Die Autoren erklären sich diese Dissonanz damit, dass in Kabul gemäßigtere Beamte tätig sind, als in der Kernzone der Taliban in Kandahar (NYT 29.6.2023).
Während einigen Quellen zufolge Musik in Afghanistan verboten ist (KP 6.2.2024; vgl. UNGA 9.9.2022), berichten andere, dass das Spielen von Musik in der Öffentlichkeit verboten sei (BBC 31.7.2023) und dass Taliban Veranstaltungen, bei denen Musik gespielt wird, unterbrechen und Menschen wegen des Spielens von Musik verhaften (Rukhshana 22.7.2022; vgl. KP 6.2.2024), während in einigen Lokalen in Kabul weiterhin Musik gespielt wird (SIGA 25.7.2023; vgl. NYT 29.6.2023). In Kandahar wurde durch das Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern das Spielen und Hören von Musik in der ganzen Stadt verboten (8am 27.6.2023) und in Kabul forderten die Taliban Besitzer von Hochzeitssälen auf, keine Musik zu spielen (RFE/RL 12.6.2023). Berichten zufolge konfiszieren Taliban Musikinstrumente und verbrennen sie öffentlich (DW 31.7.2023; vgl. RFE/RL 18.8.2023) und gehen auch gegen Personen vor, die Musik in Privatfahrzeugen oder auf Telefonen abspielen (Afintl 31.7.2023).“
Auszug aus der Country Guidance zu Afghanistan vom Mai 2024:
„Refugee status
[…]
Members of security institutions of the former government
[…]
There have also been sporadic reports of family members of former ANDSF members being killed, detained, forcibly disappeared, tortured, and raped. Some family members were reportedly ‘caught up’ in Taliban raids targeting former ANDSF members, while others were targeted in the search for such individuals [Country Focus 2023, 4.1.2., p. 58-59; 4.1.5., pp. 62; Targeting 2022, 2.1., pp. 5, 63; 2.2., p. 64; 2.4.-2.7., pp. 67-73; Security 2022, 3.2.(c), pp. 68- 69; Country Focus 2022, 2.5., p. 46].“
[…]
Ethnic and religious minorities
[…]
Tajiks
Mainly in Tajik-dominated areas in the northeast provinces, it was reported that civilians have been subjected to house searches, arbitrary arrests, detentions, extrajudicial killings, torture and displacement because of perceived association with the NRF. Some sources identified an ethnic dimension in the targeting and identified ethnic Tajiks as prone to violations, also in Kabul City, while other sources have discarded such accounts [Country Focus 2023, 4.3.1., p. 67; 4.5.1., p. 83].
The Taliban have reportedly conducted reprisal attacks, including arbitrary arrests and killings of civilians in areas associated with resistance groups, mostly in Panjshir Province, but also in the provinces Baghlan, Takhar and in Daykundi [Country Focus 2023, 4.3., p. 65; 4.3.1. pp. 66]. Individuals originating from Panjshir Province have, according to several sources, been arrested in Kabul City for suspected links to NRF [Country Focus 2023, 4.3.1., p. 67].
Regarding the forced evictions of local communities, including Hazara, Tajik and Uzbek communities, in northeastern provinces as well as in Hazarajat, in favour of formerly displaced Pashtuns returning to their areas of origin and Kuchi nomads (also Pashtuns), a source noted that such a phenomenon could be attributed to the Taliban’s strategy aimed at gaining political and military control over these areas rather than for the purpose of ‘Pashtunisation’ of the country. It was reported that, even in provinces with a homogenous ethnic composition, such disputes have re-emerged, often along tribal or clan-based lines. However, forced evictions and displacement of minority groups were reportedly facilitated or tolerated by the de facto authorities, and in the disputes involving returning Pashtun (mainly Kuchis) refugees from Pakistan, local Taliban authorities reportedly sided with the Pashtun Kuchis leading to the local population, mainly Uzbeks and Tajiks, being evicted from their houses and lands [Country Focus 2023, 4.3.3., p. 69; 4.5.1., p. 83].
Conclusions and guidance
Do the acts qualify as persecution under Article 9 QD?
Acts reported to be committed against individuals under this profile are of such severe nature that they amount to persecution (e.g. abduction, collective punishments, torture, execution).
What is the level of risk of persecution (well-founded fear)?
The individual assessment whether there is a reasonable degree of likelihood for the applicant to face persecution should take into account whether they would be perceived as having an affiliation to NRF, with Tajiks from Panjshir and Andarab district (Baghlan province) being particularly at risk.“
Auszug aus der EUAA Country Focus zu Afghanistan vom Jänner 2026:
„Treatment of certain profiles and groups of the population
Officials of the former government
[…]
Targeting of family members
According to a human rights expert interviewed by the Norwegian COI Unit Landinfo in 2023, family members of former government officials may face various ill-treatment from the Taliban, including harassment, arrests, and, in some instances also killings. Reports published by Rawadari and HRRL in the same year outlined that family members of individuals who had left Afghanistan were being targeted, including wives, children and brothers of former security officials, and brothers to former civil government employees.These organisations also recorded cases in which family members had been detained and killed together with former military officials. In more recent reports on targeted killings and arrests of former officials, UNAMA and Rawadari did not outline cases in which family members had been targeted, while Afghan media in exile has been reporting on individuals cases in which family members of former civil and security officials have been arrested.
Kerr Chiovenda and Sharan noted that family members have been targeted to put pressure on former security officials, including to force targets to come out of hiding. Sharan stated that some girls related to former government officials have been forced to marry de facto officials. Sara de Jong, Professor in Politics and International relations with the University of York, also noted how targeting sometimes shifted to other family members, and gave as an example families in which several brothers had served in foreign forces or security forces in different capacities. If the prime target would leave the country, the target sometimes moved to another family member that had a less significant background. Professor de Jong further noted that mostly male family members had been targeted in killings, although female family members might have been exposed to other forms of violence that go undocumented.
[…]
Ethnic and religious groups
[…]
Tajiks
The term Tajik in Afghanistan has been historically ambiguous and vaguely defined, and can be described as signifying ‘non-Hazara Farsi speakers’, as many speak a variant of Dari close to the national language of Iran – although some are Pashto-speaking. Nevertheless, Tajiks form the second largest ethnic group in Afghanistan. The Tajik community lacks a tribal structure. A majority of Tajiks are Sunni Muslims, but there are also those adhering to the Shia branch of Islam. Tajiks live in various areas of the country, but are mainly concentrated in northern, northeastern and western Afghanistan, Panjsher, and according to older sources, also in Kabul (both the province and the city), Balkh, Ghor, Takhar, and Herat (especially Herat City).
Since 2021, several sources reported on the targeting of Tajik communities in the northeast provinces of the country, due to their perceived affiliation to armed resistance groups. The Afghan analyst noted in 2023 that Tajiks were among the communities more prone to violations in the aftermath of the takeover.
The de facto government cabinet reportedly include at least three ethnic Tajiks. According to Foschini, the de facto authorities have avoided to appoint local de facto officials originating from the district or province in question. In Badakhshan Province, however, the local population is predominantly Tajik, appointments to the local de facto governance did instead rely on high-ranking Badakhshi Taliban members, as of September 2024. Foschini suggested that this was due to the fact that the province had never been under Taliban control before, and therefore lacked support in the province. Since 2023, though, external de facto officials were appointed, an act viewed as a process of marginalising non-Pashtun northern Taliban leaders and commanders within the hierarchy. By the end of 2023, nearly all Tajik and Uzbek Taliban in Badakhshan had been removed from any position of authority in their home areas, after being dismissed or assigned to minor positions in other provinces. There were cases of local de facto officials rebelling after they or their forces were dismissed under the ongoing purges of the de facto security forces. In 2025, de facto authorities have continued to appoint external Pashtun de facto officials to Badakhshan and other mainly Tajik populated provinces.
As mentioned, members of ethnic and religious minorities face discrimination in hiring and dismissals procedures for de facto government positions, including collective dismissals.According to Rawadari, in the first half of 2025, in Ghazni Province the employees of some de facto government departments from some ethnic groups, including Tajiks, were removed from their positions.Rawadari also reported that Tajiks were excluded from equal access to government services, development projects, and humanitarian aid by the de facto authorities in Ghazni and Ghor provinces.
Since the Taliban takeover, mainly during 2022, there have been reports of forced evictions and displacement carried out by the Taliban, affecting Tajik communities in several provinces, including in northeastern provinces, Jowzjan, Faryab, Ghor, Mazar-e Sharif, Kabul, Sar-e Pul and Takhar. These evictions occurred in cases of land seizure by groups perceived as supported by the de facto authorities, including Kuchis.
Since mid-2024, many farmers in Badakhshan (many from Tajik populated districts) have been protesting the destruction of poppy fields. Some of protests have been met with violence by the de facto authorities, resulting in people killed or injured. Such protests flared up anew in June and July 2025, and according to the UN Secretary-General’s report 10 people died and 40 were injured by the de facto authorities response, while many others were arbitrarily detained and allegedly ill-treated in the districts of Argo, Jurm and Khash. In April 2025, SpecialEurasia, a consulting and media agency specialising in geopolitical intelligence, reported on arrests of some ethnic Tajik Taliban commanders in northern Afghanistan who sided with the protesters. This information could not be corroborated with other sources.
Auszug aus der UNHCR GUIDANCE NOTE ON AFGHANISTAN – UPDATE II vom September 2025:
„Risk Profiles
[…]
UNHCR notes that family members and others closely associated with persons at risk of persecution are frequently at risk themselves.
[…]
Afghans associated with the former government, security forces or allies
Despite the de facto authorities proclaiming a “general amnesty” for those who supported the prior government or who fought against the Taliban, including former government officials, the UN Assistance Mission to Afghanistan (UNAMA) reported in 2023 that they had documented “at least 800 human rights violations [committed by the de facto authorities] against former government officials and [Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF)78] members between […] 15 August 2021 and 30 June 2023.”Former government officials and former members of the ANDSF have continued to be targeted, killed, arrested and detained and tortured in 2024 and into 2025.These include individuals associated with the former government or security forces who had returned voluntarily or who had been forcibly returned to Afghanistan. Reportedly, some former officials or members of the ANDSF continue to live in hiding. Former judges and prosecutors have also been targeted, threatened, harassed and killed.
Women who had been employed as police officers or corrections officers under the previous government have reported harassment and threats from the de facto authorities, and some have been killed. Persons who worked with or were affiliated with foreign forces—including as interpreters, security guards and former embassy staff—have also been targeted. Where persons associated with the former government, security forces or their allies have been killed by unknown actors, the de facto authorities have reportedly not investigated the crimes, arrested the perpetrators or initiated prosecution.
Given the information presented above, many persons of this profile—including former government officials, previous members of the ANDSF, former prosecutors or judges and persons who were affiliated with foreign forces—are likely to be in need of international protection. Other persons of this profile may be in need of international protection depending on the individual circumstances of the case.
[…]
Members of minority religious groups and members of minority ethnic groups
Religious minorities in Afghanistan, including notably non-Sunni Muslims, Ahmadis, Christians, Hindus and Sikhs, as well as agnostics and atheists, are increasingly marginalized, with the courts, the government and the education system all aligned with a specific interpretation of Islam and with the de facto authorities imposing severe limitations on other religious practices. Many persons from religious minorities reportedly live in hiding or in fear. Individuals have been beaten and harassed for non conforming religious practices, primarily Muslims who are from other sects, such as Salafis, Shias, Ismailis and Sufis. Shias have reportedly faced restrictions, physical violence, harassment, arbitrary Reportedly, the de facto authorities have forced Ismailis to convert to Sunni Islam in Badakhshan province.
Ethnic minorities, which include Hazaras, Tajiks, Turkmen, Balochs and Uzbeks, remain underrepresented at all levels of government and allege that the de facto authorities discriminate against them by restricting or unfairly distributing aid and public services. The de facto authorities have reportedly sided with Pashtun groups in land disputes, including by forcibly evicting ethnic minority residents including Hazaras, and targeted minority neighbourhoods in Kabul for demolition. According to experts interviewed by the European Union Agency for Asylum (EUAA), Hazaras face discrimination and mistreatment from other ethnic groups and often from local de facto officials.
Shia Muslims who are Hazara have been targeted in “widespread and systematic” attacks by ISKP, with repeated attacks on mosques and in the Hazara neighbourhood of Dasht-e-Barchi in Kabul, causing hundreds of casualties. The group has also targeted Sufis and Sufi places of worship. There have also been attacks targeting Hindus, Sikhs and Christians.
Ethnic and religious minorities in Afghanistan face serious violations of their human rights by the de facto authorities and by non-State actors, combined with historic discrimination and an increasingly hostile social and political environment. As such, persons from some religious and ethnic minorities, particularly non-Muslims (including Christians, Bahai, Sikhs and Hindus), Shias and Muslim minorities targeted for non-Sunni practices (including Ahmadis and Ismaelis), are likely to be in need of international protection. Other persons of this profile may have international protection needs depending on the individual circumstances of the case.“
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsland:
Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsland, die den Parteien im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgehalten wurden, stützen sich auf die zitierten Quellen und wurden von den Parteien nicht substanziell bestritten. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsland Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
2.2. Zu den Feststellungen zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und seiner Volksgruppen- sowie Religionszugehörigkeit gründen sich auf seine diesbezüglichen Angaben im Verfahren.
Die Feststellungen zur Herkunft des Beschwerdeführers in Afghanistan, zum Umzug nach Pakistan im Jahr 2011, zum Verbleib in Pakistan bis zum Oktober 2021 und zur anschließenden Weiterreise über mehrere Länder bis nach Österreich ergeben sich ebenso aus seinen diesbezüglichen Angaben im Verfahren. Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur Schulbildung des Beschwerdeführers in Pakistan und seiner erworbenen Berufserfahrung im Iran ergeben sich aus seinen entsprechenden übereinstimmenden Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der mündlichen Verhandlung.
Im Zusammenhang mit den Feststellungen zu den Familienangehörigen des Beschwerdeführers und insbesondere zum Verwandtschaftsverhältnis zu seinen angeführten Brüdern XXXX und XXXX wird vorweg nicht übersehen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid eine Verwandtschaft des Beschwerdeführers zu den in Österreich lebenden angeführten beiden Brüdern XXXX und XXXX nicht annahm, da der Beschwerdeführer im Verfahren keinerlei Dokumente vorlegte, die eine solche Verwandtschaft belegen würden. Von dem Umstand abgesehen, dass der Beschwerdeführer keine Dokumente vorlegte, die eine Verwandtschaft belegen würde, begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedoch nicht weiter, wieso es eine Verwandtschaft des Beschwerdeführer zu seinen angeführten Brüdern nicht annahm. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer bereits von der Erstbefragung an vorbrachte, drei Brüder zu haben, von denen zwei in Österreich leben und die Flüchtlingseigenschaft innehaben würden, ist im Zweifel davon auszugehen, dass es sich bei den beiden vom Beschwerdeführer angeführten in Österreich lebenden Brüdern XXXX und XXXX um seine Brüder handelt.
Die Feststellungen zum Ableben der Mutter des Beschwerdeführers, zum aktuellen Aufenthalt seines Vaters und seines jüngeren Bruders in Pakistan stützen sich ebenso auf seine entsprechenden übereinstimmenden Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der mündlichen Verhandlung. Dass drei Onkel mütterlicherseits, eine Tante mütterlicherseits und eine Tante väterlicherseits auch noch nach der gegenüber dem Bruder XXXX im Jahr 2011 erfolgten Bedrohung durch die Taliban in Afghanistan lebten, ergibt sich zunächst aus den entsprechenden Angaben des Bruders des Beschwerdeführers XXXX in dessen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.09.2018. Der Beschwerdeführer gab in diesem Kontext vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der mündlichen Verhandlung an, alle Familienangehörige hätten nach der Machtübernahme der Taliban 2011 Afghanistan verlassen. Auch aus diesen Angaben ergibt sich, dass einige Familienangehörige, die erst nach der Machtübernahme der Taliban Afghanistan verlassen haben, noch nach der gegenüber dem Bruder XXXX im Jahr 2011 erfolgten Bedrohung durch die Taliban in Afghanistan lebten. Dass aktuell keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Afghanistan leben, ergibt sich aus seinen zuletzt in der mündlichen Verhandlung getätigten entsprechenden Angaben. Die Feststellung dazu, dass die beiden in Österreich lebenden Brüder des Beschwerdeführers XXXX und XXXX die Flüchtlingseigenschaft innehaben, beruht auf der Einsicht in die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.05.2015, W122 1425539-1, und 18.06.2019, W102 2176634-1.
Die Feststellungen zu den Gründen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an die Brüder des Beschwerdeführers XXXX und XXXX ergeben sich ebenfalls aus den soeben angeführten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts.
Im Zusammenhang mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers muss vorweg berücksichtigt werden, dass er im Zeitpunkt der Ausreise aus seinem Herkunftsland und im Zeitpunkt des (behaupteten) fluchtauslösenden Ereignisses mit seinen damaligen fünf Jahren sowie auch im Zeitpunkt des Verlassens Pakistans mit seinen damaligen 17 Jahren minderjährig war. Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist daher eine besonders sorgfältige Beurteilung der Art und Weise des erstatteten Vorbringens zu den Fluchtgründen erforderlich und darf die Dichte dieses Vorbringens nicht mit „normalen Maßstäben“ gemessen werden (VwGH 29.01.2021, Ra 2020/01/0470). Den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz begründete der Beschwerdeführer jedoch alleine mit der ehemaligen Tätigkeit seines Bruders XXXX als Chauffeur für einen ehemaligen Geheimdienstchefs/Sicherheitschef und dem Umstand, dass sein Bruder XXXX und die Familie deswegen im Jahr 2011 den Taliban ins Visier gefallen seien, da sein Bruder XXXX ein Vorhaben der Taliban verraten habe, weswegen jedenfalls ein Talib festgenommen worden sei und sein Bruder XXXX sowie seine Familie von den Taliban bedroht worden seien. Aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt dieser angeführten Bedrohung jedoch lediglich fünf Jahre alt war, kann nicht davon ausgegangen werden – wie er in der mündlichen Verhandlung auch selbst angab – dass er persönliche Wahrnehmungen oder Erinnerungen an diese Bedrohung hat, sodass es auch nicht auf die Dichte seines erstatteten Vorbringens ankommen kann.
Es wird zunächst keineswegs übersehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Verfahren davon berichtete, dass aufgrund der ehemaligen Tätigkeit seines Bruders XXXX auch seine Familie seitens der Taliban bedroht worden sei. Berücksichtigt muss dabei jedoch auch werden, dass sich den beiden die Flüchtlingseigenschaft an die Brüder des Beschwerdeführers XXXX und XXXX zuerkennenden Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.05.2015, W122 1425539-1, und 18.06.2019, W102 2176634-1, keine entsprechenden Feststellungen zur Bedrohung der Familie entnehmen lassen und der Bruder des Beschwerdeführers XXXX in seiner mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 29.10.2014 nicht vorbrachte, dass neben ihm auch seine Familie bedroht worden sei. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Vorfalls bzw. der Bedrohung des Bruders XXXX durch die Taliban im Jahr 2011 gerade einmal fünf Jahre alt war, kann – wie bereits geschrieben – auch nicht erwartet werden, dass er persönliche Wahrnehmungen an diesen Vorfall bzw. diese Bedrohung hat. Obgleich der Beschwerdeführer vorbrachte, dass auch seine Familie aufgrund der ehemaligen Tätigkeit seines Bruders XXXX von den Taliban bedroht worden sei, kann diesem Vorbringen daher nicht gefolgt werden. Die Bedrohung durch die Taliban richtete sich daher gegen den Bruder des Beschwerdeführers XXXX , nicht aber direkt gegen den im Zeitpunkt dieser Bedrohung fünfjährigen Beschwerdeführer oder seine Familie.
Dementsprechend werden diesem Erkenntnis die in den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgericht vom 13.05.2015, W122 1425539-1, und 18.06.2019, W102 2176634-1, enthaltenen Feststellungen darüber, dass der Bruder des Beschwerdeführers XXXX aufgrund seiner ehemalige Tätigkeit als Chauffeur für einen ehemaligen Geheimdienstchef/Sicherheitschef von den Taliban telefonisch bedroht und persönlich angegriffen worden sei, da aufgrund seines Verrates eines geplanten Angriffs auf den ehemaligen Geheimdienstchef/Sicherheitschef jedenfalls ein Talib inhaftiert worden sei, zugrunde gelegt. Diese glaubhaften Umstände werden damit auch im Rahmen dieses Erkenntnisses nicht in Abrede gestellt. Es muss jedoch tragend berücksichtigt werden, dass im Entscheidungszeitpunkt mittlerweile bereits etwa 15 Jahre vergangen. Vor diesem Hintergrund und der damit einhergehenden fehlenden Aktualität ist bereits fraglich, ob die Taliban nach etwa 15 Jahren – selbst unter Berücksichtigung dessen, dass aufgrund des Bruders des Beschwerdeführers XXXX jedenfalls ein Talib festgenommen wurde – weiterhin an dem Bruder des Beschwerdeführers XXXX ein gesteigertes Interesse hätten. Es ist deswegen aber jedenfalls in Zweifel zu ziehen, dass die Taliban am (zum Zeitpunkt des Vorfalls erst fünfjährigen) Beschwerdeführer ein gesteigertes Interesse haben.
Der Beschwerdeführer führte in der mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang aus, dass vielleicht nicht alle Taliban Interesse an ihm oder seiner Familie hätten, aber jene Personen, die der Bruder verraten habe. Ergänzend führte er dazu aus, er habe von Familienangehörigen, die nach der Machtübernahme der Taliban Afghanistan verlassen hätten, erfahren, dass jene Taliban, die aufgrund des Verrats seines Bruders einst in Gefangenschaft gewesen seien, seit der Machtübernahme der Taliban nunmehr wieder frei und an der Macht seien. Der Beschwerdeführer brachte dies jedoch erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, als ihm eine allenfalls fehlende Aktualität des Vorbringens vorgehalten wurde, weshalb eher der Eindruck entstand, dass er sein Vorbringen steigerte, um diesem Aktualität zu verschaffen. Es scheint daher rein spekulativ, dass genau jene Taliban, die aufgrund des Verrats des Bruders des Beschwerdeführers einst in Gefangenschaft geraten sind, etwa weiterhin am Leben bzw. nach wie vor in Afghanistan und genau im Heimatort des Beschwerdeführers an der Macht sind. Dass alle Taliban am Beschwerdeführer und seiner Familie ein Interesse hätten, hat nicht einmal der Beschwerdeführer selbst angenommen.
Dabei wird nicht verkannt, dass sich den aktuellen, herangezogenen Berichten entnehmen lässt, dass eine Bedrohung der Taliban auch die Familie eines ehemaligen Angehörigen der Sicherheitskräfte in der Form der Sippenhaft treffen kann (siehe dazu weiter unten). Dem anderen Bruder des Beschwerdeführers XXXX wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.06.2019, W102 2176634-1, die Flüchtlingseigenschaft auch deswegen zuerkannt, weil er vor dem Hintergrund der damals herangezogenen Länderinformationen zu Afghanistan glaubhaft machen konnte, dass er aufgrund seiner Eigenschaft als Angehöriger des Bruders XXXX im Wege der Sippenhaft durch die Taliban in die gegen den Bruder XXXX gerichtete Verfolgung einbezogen würde. Es würde ihm deswegen eine Verfolgung aus dem GFK-Grund der sozialen Gruppe der Familie drohen.
Dazu gilt zunächst auszuführen, dass die diesbezügliche rechtliche Anknüpfung an den GFK-Grund der sozialen Gruppe der Familie aufgrund des aktuellen Urteils des EuGH vom 27.03.2025, C-217/23, Laghman, gegenständlich nicht mehr in Betracht kommt. Darüber hinaus kann eine solche von den Taliban ausgehende Gefahr für die Familie des Bruders XXXX – und damit auch des Beschwerdeführers – vor dem Hintergrund der nunmehr aktuellen, herangezogenen Länderinformationen zu Afghanistan, wie der EUAA Country Guidance zu Afghanistan vom Mai 2024, der EUAA Country Focus zu Afghanistan vom Jänner 2026 und der UNHCR Guidance Note on Afghanistan – Update II vom September 2025, in Zusammenschau mit den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers und seiner Familie gegenständlich nicht (mehr) erkannt werden:
Die UNHCR Guidance Note on Afghanistan – Update II vom September 2025 berichtet zwar davon, dass häufig Familienangehörige von dort genannten Risikoprofilen, wie etwa ehemalige afghanische Sicherheitskräfte, einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt sind. Die EUAA Country Guidance zu Afghanistan vom Mai 2024 berichtet demgegenüber bloß von vereinzelten Angriffen auf Familienangehörige der ehemaligen afghanischen Sicherheitskräfte durch die Taliban. Die EUAA Country Focus zu Afghanistan vom Jänner 2026 berichtet bloß von der Möglichkeit, dass Familienangehörige der ehemaligen afghanischen Sicherheitskräfte von Repressalien durch die Taliban betroffen sein können. Obgleich diese gerade erwähnten Länderinformationen zu Afghanistan die genauen Zahlen darüber, wie viele Familienangehörige der ehemaligen afghanischen Sicherheitskräfte durch die Taliban von Repressalien betroffen waren/sind – wobei von einer lückenlosen Dokumentation wohl allgemein nicht ausgegangen werden kann – nicht liefern, lässt sich aus ihnen auch nicht ableiten, dass sämtliche Familienangehörige ehemaliger afghanischen Sicherheitskräfte von Repressalien durch die Taliban betroffen sind. Alleine der Umstand, ein Familienangehöriger ehemaliger afghanischer Sicherheitskräfte zu sein, begründet vor dem Hintergrund dieser Länderinformationen zu Afghanistan damit keine ausreichende Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung durch die Taliban. Es müssten vielmehr konkrete Anhaltspunkte hinzutreten, die auf ein individuelles Risiko einer Verfolgung durch die Taliban schließen lassen.
In Anbetracht dessen, dass – wie bereits weiter oben geschrieben – seit der Bedrohung des Bruders des Beschwerdeführers XXXX im Entscheidungszeitpunkt bereits etwa 15 Jahre vergangen sind und eine bisher erfolgte (glaubhafte) Bedrohung der Familie nicht anzunehmen ist, ist ein solches Risiko nicht zu erkennen. Der EUAA Country Focus zu Afghanistan vom Jänner 2026 ist zudem zu entnehmen, dass Familienangehörige ins Visier genommen wurden, um Druck auf ehemalige Sicherheitsbeamte auszuüben, unter anderem um die Zielpersonen dazu zu zwingen, aus dem Untergrund hervorzutreten. Wie festgestellt und weiter oben ausgeführt, konnten Familienangehörige des Beschwerdeführers, konkret drei Onkel mütterlicherseits, eine Tante mütterlicherseits und eine Tante väterlicherseits, nach den Vorfällen im Jahr 2011 etwa weitere zehn Jahre in Afghanistan leben. Der Beschwerdeführer berichtete in der mündlichen Verhandlung nicht davon, dass diese Familienangehörigen Afghanistan nach der Machtübernahme deswegen verlassen hätten, weil sie während ihres weiteren Aufenthalts in Afghanistan von etwa zehn Jahren oder anlässlich der Machtübernahme von den Taliban aus irgendeinem Grund ins Visier geraten wären. Wieso nunmehr nach etwa 15 Jahren die Taliban den Beschwerdeführer bei dessen bloß hypothetischen Rückkehr im Zusammenhang mit der ehemaligen Tätigkeit seines Bruders XXXX ins Visier nehmen sollten, ist für die erkennende Richterin nicht ersichtlich. Es wäre naheliegender gewesen, dass die Taliban – auch wenn sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht an der Macht waren – in zeitlicher Nähe zum Jahr 2011 nach dem Bruder XXXX gesucht hätten, nicht aber plötzlich nach nunmehr etwa 15 Jahren.
Vor dem Hintergrund der fehlenden Aktualität und der aktuellen, herangezogenen Berichtslage zu Afghanistan liegen damit gesamtheitlich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer ins Visier der Taliban geraten könnte, sodass keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür erkannt werden kann, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der ehemaligen Tätigkeit seines Bruders XXXX als Chauffeur für einen ehemaligen Geheimdienstchef/Sicherheitschef mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt durch die Taliban bedroht würde.
Alleine in der Beschwerde wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan als verwestlicht wahrgenommen würde. In Hinblick auf die festgestellten Länderinformationen zur allgemeinen Lage von Rückkehrern in Afghanistan haben sich auch keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass sämtliche Rückkehrer aus Europa gleichermaßen, bloß auf Grund ihrer Eigenschaft als Rückkehrer und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften, im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würden, mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt durch die Taliban bedroht zu werden. Den festgestellten Länderinformationen lässt sich insbesondere nicht entnehmen, dass die Taliban afghanische Männer, die nach Afghanistan zurückkehren, alleine aufgrund der Ausreise aus Afghanistan, des längeren Auslandsaufenthalts oder der Asylantragstellung als verwestlicht betrachten. Dass es aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer als Rückkehrer aus Europa erkennbar ist, zu Ungleichbehandlungen kommen kann, ist nicht auszuschließen, es ist derzeit im Lichte der festgestellten Länderinformationen daraus jedoch nicht das Bestehen einer konkret drohenden Verfolgungsgefahr von entsprechender Intensität ersichtlich.
Der Beschwerdeführer artikulierte im gesamten Verfahren letztlich nicht, dass er in Afghanistan jemals Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Tadschiken oder seiner Religionszugehörigkeit zum sunnitischen Islam erfahren habe, sodass bereits deswegen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr keine Probleme aufgrund seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit erfahren würde. Davon abgesehen ergibt sich auch aus den herangezogen, zitierten Länderinformationen für den Beschwerdeführer keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefährdung. Der UNHCR Guidance Note on Afghanistan vom September 2025 und der EUAA Country Focus zu Afghanistan vom Jänner 2026 ist dazu zu entnehmen, dass ethnische Minderheiten wie etwa Tadschiken auf allen Regierungsebenen nach wie vor unterrepräsentiert sind und von den Taliban diskriminiert werden, indem sie Tadschiken aus ihren Regierungspositionen entließen und Hilfsleistungen und staatliche Dienstleistungen einschränken oder ungerecht verteilen. Daraus ist aber keine asylrelevante Verfolgung abzuleiten. Nach der UNHCR Guidance Note on Afghanistan vom September 2025 benötigen Personen aus bestimmten religiösen und ethnischen Minderheiten, insbesondere Nicht-Muslime (einschließlich Christen, Bahai, Sikhs und Hindus), Schiiten und muslimische Minderheiten, die wegen nicht-sunnitischer Praktiken verfolgt werden (einschließlich Ahmadis und Ismaeliten), wahrscheinlich internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer zählt als sunnitischer Tadschike damit nicht zu den von UNHCR gesondert genannten Risikoprofilen. Der EUAA Country Guidance zu Afghanistan vom Mai 2024 und der EUAA Country Focus zu Afghanistan vom Jänner 2026 lässt sich darüber hinaus entnehmen, dass in von Tadschiken dominierten Gebieten Zivilisten, welche aufgrund ihrer vermeintlichen Verbindung zur NRF (National Resistance Front of Afghanistan) bzw. zu bewaffneten Widerstandsgruppen, Hausdurchsuchungen, willkürlichen Verhaftungen, Inhaftierungen, außergerichtlichen Tötungen, Folter und Vertreibungen ausgesetzt waren und sind derartige Repressalien auch von den Taliban ausgegangen. Gleichzeitig hängt eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung im Zusammenhang mit der Volksgruppenzugehörigkeit zu den Tadschiken aber eben tragend davon ab, ob die betroffene Person mit der NRF bzw. bewaffneten Widerstandstruppen assoziiert wird. Da sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren gesamtheitlich nicht ableiten lässt, dass er mit der NRF oder bewaffneten Widerstandstruppen in Verbindung steht, kann auch keine erforderliche Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Tadschiken erkannt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.
Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.
Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind.
Zur Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft:
Gemäß Art. 13 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der StatusVO erfüllt.
Flüchtling ist gemäß Art. 3 Z 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.
Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen (vgl. EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum).
Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche bei Erlassung der Entscheidung vorliegen muss (vgl. dazu die auf die StatusVO übertragbare Rsp VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).
Entsprechend Art. 4 StatusVO trifft den Beschwerdeführer eine umfassende Mitwirkungspflicht während des gesamten Verfahrens, in Form der Darlegung aller ihm zur Verfügung stehenden Angaben, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen. Gemäß Art. 4 Abs. 2 StatusVO handelt es sich dabei um die Aussagen des Beschwerdeführers sowie alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen. Für den Fall, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegbar sind, werden gemäß Art. 4 Abs. 5 StatusVO keine zusätzlichen Beweismittel verlangt, wenn sich der Beschwerdeführer offenkundig bemüht hat, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen; alle ihm zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen und eine zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Angaben gegeben wurde; seine Aussagen kohärent und plausibel sind und nicht im Widerspruch zu verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen, die im konkreten Fall relevant sind, stehen und er generell glaubwürdig ist, wobei auch der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem internationaler Schutz beantragt wurde.
Der Beschwerdeführer konnte – wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt – vor dem Hintergrund der aktuellen, herangezogenen Länderberichte zu Afghanistan eine aktuelle Verfolgung nicht glaubhaft machen.
Somit ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsland aus den in der StatusVO genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.
Auch vor dem Hintergrund der genauen und aktuellen Informationen zum Herkunftsland des Beschwerdeführers aus relevanten und verfügbaren nationalen Quellen, Unionsquellen und internationalen Quellen kann nicht erkannt werden, dass ihm aktuell in seinem Herkunftsland eine begründete Furcht vor Verfolgung droht.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist sohin als unbegründet abzuweisen.
Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des BVwG nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des AsylG 2005 idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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