(1) Die Vollziehung jedes Landes übt eine vom Landtag zu wählende Landesregierung aus.
(2) Die Mitglieder der Landesregierung müssen nicht dem Landtag angehören, aber zum Landtag wählbar sein.
(3) Die Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmann, der erforderlichen Zahl von Stellvertretern und weiteren Mitgliedern.
(4) Der Landeshauptmann wird vom Bundespräsidenten, die anderen Mitglieder der Landesregierung werden vom Landeshauptmann vor Antritt des Amtes auf die Bundesverfassung angelobt. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
Rückverweise
L-VG · Landes-Verfassungsgesetz 1999
Art. 35
…Antritt ihres Amtes vom Präsidenten des Landtages auf die Landesverfassung angelobt. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig. Die Angelobung auf die Bundesverfassung erfolgt gemäß Art. 101 Abs. 4 B-VG.…
B-VG · Bundes-Verfassungsgesetz
Art. 113
…3 lit. a und b sowie Abs. 4 lit. a nach den näheren Bestimmungen der Landesverfassung die Landesregierung oder einzelne Mitglieder derselben (Art. 101 Abs. 1) an die Stelle des Bundesministers. (3) Für jedes Land wird eine als Bildungsdirektion zu bezeichnende gemeinsame Behörde des Bundes und des Landes…