Die Bestimmung des § 22 Abs. 1 StVO 1960 enthält das Gebot an den Lenker eines Fahrzeuges, andere Straßenbenützer unter den angeführten Voraussetzungen mit bestimmten Vorrichtungen durch Schallzeichen, sind solche nicht vorhanden, durch deutliche Zurufe zu warnen. Der letzte Satz des Abs. 1 eröffnet für den Lenker, sofern eine Verpflichtung zur Warnung i. S. des ersten Satzes des Abs. 1 gegeben ist, die Möglichkeit, auch durch Blinkzeichen zu warnen, wenn sie ausreichen und nicht blenden. Die Bestimmung des Abs. 2 enthält ausschließlich ein Verbot für die Abgabe von Schallzeichen. Ein Verbot für die Abgabe von Blinkzeichen ist weder in der Bestimmung des § 22 StVO 1960 noch in einer anderen Bestimmung des Gesetzes enthalten. Es fehlt demnach an einer Norm, nach der die Abgabe von Blinkzeichen dann, wenn die Verkehrssicherheit deren Abgabe nicht erfordert, mit Strafe bedroht ist. Sollte damit allerdings eine Blendung von Straßenbenützern verbunden sein, so wäre damit eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit. g leg. cit. gegeben und nach dieser Bestimmung eine Strafe zu verhängen, sofern nicht ein Verstoß gegen kraftfahrrechtliche Bestimmungen vorliegt.
Der VfGH ist der Auffassung, daß es sich bei den Bestimmungen des § 42 Oberösterreichisches L-VG 1971 um die näheren Bestimmungen einer Landesverfassung i. S. des § 3 Abs. 1 des B-VG BGBl. 289/1925 handelt, die die Rechtsgrundlage für die Übertragung der dem Kollegium der Landesregierung als oberstem Organ der Vollziehung des Landes ({Bundes-Verfassungsgesetz Art 101, Art. 101 B-VG}) obliegenden Aufgaben auf die einzelnen Mitglieder der Landesregierung zur selbständigen Besorgung im Rahmen der Landesregierung bilden.
Der VfGH ist des weiteren der Auffassung, daß sich aus der Berufung der Landesregierung bei Erlassung der Geschäftsverteilung, die als Bestandteil der Geschäftsordnung anzusehen ist, auf die Bestimmungen des Art. 72 Abs. 2 und 4 L-VG 1971 und auf {Bundes-Verfassungsgesetz Art 130, Art. 130 Abs. 2 B-VG} ergibt, daß mit der Erlassung der Geschäftsverteilung die Geschäfte der Landesregierung nach Geschäftsgruppen auf die einzelnen Mitglieder der Landesregierung aufgeteilt und damit diesen zur selbständigen Besorgung im Namen der Landesregierung i. S. eines Ministerialsystems übertragen wurden. So wurden in der Geschäftsverteilung die Geschäfte nicht bezeichnet, die einer kollegialen Beratung und Beschlußfassung bedürfen. Für eine solche Bezeichnung besteht aber für die Landesregierung in gleicher Weise keine Verpflichtung wie es keine Verpflichtung (sondern nur eine Berechtigung) zur Aufteilung der der Landesregierung als Kollegium nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 101, Art. 101 Abs. 1 B-VG} obliegenden Aufgaben auf die einzelnen Mitglieder zur selbständigen Besorgung i. S. eines Ministerialsystems gibt. Werden aber diese Angelegenheiten - wie in der Geschäftsverteilung der OÖ Landesregierung - auf die einzelnen Mitglieder aufgeteilt, ohne daß die Geschäfte bezeichnet werden, die der kollegialen Beratung und Beschlußfassung bedürfen, so führt die gebotene verfassungskonforme Auslegung der Bestimmungen der Geschäftsordnung bzw. der Geschäftsverteilung zu dem Schluß, daß von dieser Übertragung alle jene Geschäfte ausgeschlossen blieben, die nach besonderen (verfassungsrechtlichen) Vorschriften der kollegialen Beratung und Beschlußfassung (Art. 42 Abs. 3 L-VG 1971) der Landesregierung (oder dem Landeshauptmann in Angelegenheiten des Landesvollziehungsbereiches) vorbehalten sind. Im Hinblick auf diese Ausführungen und auf die in den Erk. Slg. 5546/1967 und 6121/1970 bereits zum Ausdruck gebrachten Meinungen, von denen abzugehen der VfGH keine Veranlassung sieht, so mag der VfGH der etwa im Erk. vom 1. Juli 1975, Z 2164/74, geäußerten Auffassung des VwGH, wonach die Geschäftsverteilung der OÖ Landesregierung lediglich die Zuweisung der Geschäftsbereiche an die einzelnen, namentlich genannten Landesregierungsmitglieder enthalte, daß jedoch nichts darüber ausgesagt werde, welche Angelegenheiten i. S. des § 3 Abs. 1 des B-VG BGBl. 289/1925 in Verbindung mit Art. 103 Abs. 2 von dem nach der Geschäftsordnung der Landesregierung zuständigen Mitglied der OÖ Landesregierung selbständig im Namen der Landesregierung, also nach dem Ministerialsystem besorgt werden könnten, nicht beizupflichten.
Die Befugnis zur Unterfertigung des Bescheides durch den Vorstand der Abteilung, die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der OÖ Landesregierung die Geschäfte des Verkehrsrechtes zu besorgen hat, ergibt sich aus innerdienstlichen Organisationsvorschriften (§ 4 der Geschäftsordnung des Amtes der OÖ Landesregierung, kundgemacht in der Folge 27/1950 der Amtlichen Linzer Zeitung) .
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