In den Ländern ist das Elektrizitätswesen heute gemäß {Übergangsgesetz § 3, § 3 Abs. 2 ÜG 1920}, soweit es sich nicht um die im {Bundes-Verfassungsgesetz Art 10, Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG} bezeichneten Angelegenheiten handelt, ausschließlich durch Landesgesetz geregelt, die Vollziehung ist gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 12, Art. 12 B-VG} Landessache.
Die ehemals dem Reichswirtschaftsminister durch § 11 des Energiewirtschaftsgesetzes vorbehaltene Befugnis steht heute nicht dem ressortzuständigen BM, sondern der obersten Vollzugsbehörde des Landes in dessen selbständigem Wirkungsbereich, also gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 101, Art. 101 B-VG} in jedem Lande der Landesregierung zu.
Aus der Erklärung des zur Stellung des Antrages auf Enteignung Berechtigten, keinen Antrag zu stellen, erwächst dem durch die Enteignung Betroffenen keinesfalls ein öffentlich subjektives Recht auf Nichtdurchführung der Enteignung, falls die erwähnte Erklärung nicht eingehalten wird. Die Betroffenen mögen allenfalls einen privatrechtlichen Anspruch geltend machen können.
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