Die Bestimmung des Art. 34 Abs. 1 der NÖ Landesverfassung i. d. F. LGBl. Nr. 137/1930 gibt unmißverständlich zu erkennen, daß in NÖ das Verhältnis des Landesrates zur Landesregierung das der Unterordnung unter sie ist, da der Landesrat auch in der behaupteten selbständigen Geschäftsführung nur als beauftragtes Organ der Landesregierung tätig werden kann. Der Landesrat besorgt unter eigener Verantwortung nur jene Verwaltungsgeschäfte, die ihm auf Grund der von der Landesregierung beschlossenen Geschäftsverteilung zufallen und diese nur im Namen der Landesregierung. Nur diese Auslegung der verfassungsrechtlichen Stellung des einzelnen Landesrates wird dem im {Bundes-Verfassungsgesetz Art 101, Art. 101 B-VG} niedergelegten und im Art. 29 der NÖ Landesverfassung wiederholten aber auch durch Art. 34 der Landesverfassung nicht in Frage gestellten Grundsatz gerecht, daß die Vollziehung im selbständigen Wirkungsbereich des Landes Sache der Landesregierung ist.
Vgl. auch 4572/1963.
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