{Bundes-Verfassungsgesetz Art 101, Art. 101 B-VG} schreibt nicht vor, daß die Bescheide der Landesregierung von einem ihrer Mitglieder unterschrieben sein müssen. Inwieweit sich der Landeshauptmann, die Landesregierung und die einzelnen Landesregierungsmitglieder bei den zu treffenden Entscheidungen und Verfügungen durch den Landesamtsdirektor und andere Beamte vertreten lassen können, regelt die Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung (§ 3 BGBl. Nr. 289/1925) .
Die Geschäftsordnung i. S. des § 3 Abs. 3 des B-VG BGBl. Nr. 289/1925 ist lediglich eine den internen Amtsbetrieb betreffende Verwaltungsverordnung.
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