Der Wahlanfechtung (Wahl in die Oberösterreichische Landesregierung vom 17. November 1967) wird nicht stattgegeben.
Gegen die bei der Wahl der Mitglieder der OÖ Landesregierung anzuwendenden Bestimmungen des Art. 32 Abs. 2 der OÖ Landesverfassung, wonach der Landeshauptmann bei der Wahl der übrigen Mitglieder der Landesregierung auf die Liste seiner Partei eingerechnet werden kann, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Weder bei einer Einrechnung des Landeshauptmannes noch bei einer Nichteinrechnung des Landeshauptmannes auf die Liste seiner Partei kann eine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens gegeben sein.
Da der Landesverfassungsgesetzgeber dem Landtag in dieser Beziehung in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise die Freiheit der Entscheidung eingeräumt hat, entspricht sowohl die Einrechnung als auch die Nichteinrechnung des Landeshauptmannes auf die Liste seiner Partei dem Gesetz. Die Frage, welche Auslegung der Einrechnungsbestimmung gegeben werden muß, um bei der Wahl der Landesregierung verfassungskonform vorzugehen, kann somit bei der Anwendung dieser Bestimmung nicht entstehen.
Eine vom Landtag (unter Einrechnung oder Nichteinrechnung des Landeshauptmannes auf die Liste seiner Partei) durchgeführte Wahl der Landesregierung kann nicht mit dem Maßstab des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 130, Art. 130 Abs. 2 B-VG} gemessen werden.
Die Landesverfassungsgesetze sind an die im B-VG niedergelegten Grundzüge gebunden. Sie dürfen nichts enthalten, was mit dem B-VG nicht vereinbar ist und unterliegen deshalb auch der Prüfung gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 140, Art. 140 B-VG} in bezug auf ihre Übereinstimmung mit der Bundesverfassung. Die Landesverfassungsgesetze der Bundesländer stehen in einer rechtlichen Beziehung nur zum B-VG, nicht aber zueinander. Die in den Landesverfassungsgesetzen getroffenen Regelungen können nur jede für sich am B-VG gemessen werden.
Die Bedeutung des B-VG für die Länder liegt darin, daß es nicht nur die verfassungsrechtliche Grundlage für die Organisation des Bundes (als Oberstaat) enthält, sondern daß es auch die dem Wesen eines Bundesstaates entsprechende Aufteilung der staatlichen Funktionen auf den Bund (Oberstaat) und die Länder (als Gliedstaaten) regelt und daß es die verfassungsrechtlichen Grundzüge für die Organisation der Länder (als Gliedstaaten) enthält.
Über die Zahl der Mitglieder der einzelnen Landesregierungen und über die Art ihrer Wahl sagt das B-VG nichts aus. Zur Regelung all dieser Fragen sind somit die Landesverfassungsgesetzgeber zuständig und es ist den Ländern dabei völlig freie Hand gelassen.
Die in den Landesverfassungsgesetzen über die Wahl der Mitglieder der Landesregierung getroffenen Bestimmungen müssen von den Landtagen vollzogen werden. Für die Vollziehbarkeit würde es genügen, wenn die Landesverfassungsgesetze die Zahl der Mitglieder der Landesregierung regelten, aber darüber hinaus keine näheren Bestimmungen enthielten, als in Art. 101 B-VG niedergelegt sind. Eine landesverfassungsgesetzliche Bestimmung, die dem Landtag bezüglich der Art der Wahl der Mitglieder der Landesregierung keine über {Bundes-Verfassungsgesetz Art 101, Art. 101 B-VG} hinausgehende Bindung auferlegt, wäre also mit den im B-VG enthaltenen Grundzügen durchaus vereinbar. Die Landesverfassungsgesetzgebung ist aber nicht gehindert, nähere Determinierungen bezüglich der Wahl zu treffen. Sie kann dies beispielsweise durch Normierung des Verhältniswahlverfahrens für alle Mitglieder der Landesregierung oder eine Anzahl von ihnen tun.
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