§ 182 Abs. 2 NÖ Gemeindebeamtendienstordnung ist nicht verfassungswidrig.
Die Gemeinde ist im Rahmen ihres selbständigen Wirkungsbereiches nur befähigt, Dienstverträge nach bürgerlichem Rechte abzuschließen. Sie handelt hiebei nur als Trägerin von Privatrechten. Zur Schaffung öffentlichrechtlicher Gemeindedienstverhältnisse bedarf es eines Gesetzes. Hat am 1. Oktober 1925 ein solches Gesetz nicht bestanden, so kann die Schaffung öffentlichrechtlicher Dienstverhältnisse nicht in den selbständigen Wirkungskreis fallen.
Wenn der zuständige Landesgesetzgeber den Gemeinden neue rechtliche Befugnisse, die am 1. Oktober 1925, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des V-ÜG 1925 nicht bestanden haben, zuweist, so muß hiebei auf {Bundes-Verfassungsgesetz Art 101, Art. 101 Abs. 1 B-VG}, wonach die Vollziehung jedes Landes eine vom Landtag zu wählende Landesregierung ausübt, Bedacht genommen werden. Durch die Einrichtung eines Rechtszuges in solchen Angelegenheiten an die Landesregierung kann der eigene Wirkungsbereich nicht berührt werden.
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