JudikaturVfGH

B159/65 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
29. Februar 1968

Die Enteignung für Straßenzwecke für andere als Bundesstraßen ist gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 15, Art. 15 Abs. 1 B-VG} in Gesetzgebung und Vollziehung Sache der Länder.

Gemäß § 42 des Gesetzes betreffend den Bau und die Erhaltung öffentlicher, nicht ärarischer Straßen und Wege, LGBl. f. Vlbg. Nr. 7/1921, ist die Landesregierung zur Enteignung und zwangsweisen Vollstreckung zuständig. Gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 101, Art. 101 Abs. 1 B-VG} ist oberstes Vollzugsorgan des Landes die Landesregierung. Bei ihr endet in Landesvollzugsangelegenheiten der Instanzenzug.

Einer dieser Rechtslage widersprechenden landesgesetzlichen Bestimmung aus 1921, wonach gegen die Entscheidung der politischen Landesbehörde die Berufung an ein Staatsamt für zulässig erklärt worden ist, ist jedenfalls mit dem Inkrafttreten der Kompetenzartikel des B-VG am 1. Oktober 1925 und des § 6 Abs. 1 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, i. d. F. BGBl. Nr. 368/1925, derogiert worden.

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