Gegen die Bindung der Landesregierung an einen Antrag der Gemeinde bei Erlassung einer Assanierungsverordnung bestehen unter dem Gesichtspunkt des Art19 Abs1 und Art101 B-VG keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Den Hintergrund eines Antrages der Gemeinde gemäß §5 Abs1 StadterneuerungsG bilden einerseits die Interessen der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten und andererseits die der Gemeinde zugewiesenen Aufgaben auf den Gebieten der örtlichen Baupolizei und der örtlichen Raumplanung.
Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, daß gemäß §5 Abs1 StadterneuerungsG eine Verordnung gemäß §1 Abs1 leg cit nur dann erlassen werden darf, wenn für diese Gebietsteile dem Assanierungszweck entsprechende Bebauungsvorschriften (Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne) bestehen.
Eine vorausschauende Planung ist im Sinne sowohl einer Festlegung der Grundsätze des geordneten Ausbaus des Gebietes in Form eines Flächenwidmungsplanes (zB hier gemäß §4 Wr BauO 1930) als auch einer Normierung, in welcher Weise die Grundflächen bebaut werden dürfen, etwa in Form eines Bebauungsplanes (s §5 leg cit), zur Vorherbestimmung baulicher Assanierungsmaßnahmen erforderlich.
(siehe auch V157/96, V15/97, E v 01.10.97).
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