Zurückweisung der Beschwerde der Kärntner Landesregierung gegen einen Bescheid des UVS Kärnten betr Wiederaufnahme eines Asylwerbers in die Grundversorgung des Landes.
Die Landesregierung ist ein Organ des Landes (Art19 Abs1 und Art101 B-VG). Für ein Organ eines Rechtsträgers kann die Legitimation zur Beschwerdeführung vor dem Verfassungsgerichtshof gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde mangels Möglichkeit der Verletzung eines subjektiven Rechtes nicht aus Art144 Abs1 B-VG hergeleitet werden.
Es besteht aber auch keine sonstige Verfassungsnorm, die dem Organ eines Rechtsträgers unmittelbar die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof einräumt oder dem einfachen (Materien )Gesetzgeber hiezu die Ermächtigung erteilt, wie dies etwa, was die Beschwerdeführung vor dem Verwaltungsgerichtshof anlangt, durch Art131 Abs1 Z2 und Z3 sowie Abs2 B-VG geschehen ist.
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